OGH 9ObA157/88; 9ObA212/94; 8ObA2152/96w; 9ObA211/98i; 9ObA140/01f; 9ObA103/02s; 8ObA23/03w; 8ObA24/08z; 8ObA66/08a; 9ObA88/13a; 8ObA62/13w; 9ObA154/14h; 8ObA31/16s; 8ObA43/17g; 8ObA36/21h; 9ObA82/21f; 9ObA109/23d (RS0028543)

OGH9ObA157/88; 9ObA212/94; 8ObA2152/96w; 9ObA211/98i; 9ObA140/01f; 9ObA103/02s; 8ObA23/03w; 8ObA24/08z; 8ObA66/08a; 9ObA88/13a; 8ObA62/13w; 9ObA154/14h; 8ObA31/16s; 8ObA43/17g; 8ObA36/21h; 9ObA82/21f; 9ObA109/23d14.2.2024

Rechtssatz

Eine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist. Ein nicht durch die Einschaltung vom zum Arbeitnehmerschutz berufenen Organen der Personalvertretung veranlasstes Zuwarten von zehn Wochen, während derer dem Arbeitnehmer trotz eines den dienstlichen Bereich betreffenden Fehlverhaltens der bisherige Aufgabenbereich belassen wurde, führt zur Verwirkung des Kündigungsrechtes.

Angestellte — Vertragsbedienstete — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Entlassungsgrund — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis

 

Normen

AngG §25
AngG §27
VBG §32

9 ObA 157/88OGH31.08.1988
9 ObA 212/94OGH21.12.1994

Auch; nur: Eine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist. (T1)

8 ObA 2152/96wOGH14.11.1996

nur T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

9 ObA 211/98iOGH11.11.1998

nur T1; Beisatz: Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf jedoch auch hier nicht überspannt werden, zumal der Dienstgeber die zum Personalschutz berufenen Organe der Personalvertretung einzuschalten hatte. (T3)

9 ObA 140/01fOGH10.10.2001

nur: Eine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen. (T4)<br/>Beisatz: Ebenso eine Entlassung. (T5)

9 ObA 103/02sOGH22.05.2002

nur T1; Beis wie T3

8 ObA 23/03wOGH20.03.2003

nur T4

8 ObA 24/08zOGH03.04.2008

Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung oder Kündigung durch juristische Personen ist allgemein darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung in der Regel umständlicher ist als bei physischen Personen. Dadurch bedingte Verzögerungen ebenso wie eine Verzögerung, die sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Befassung der Personalvertretung ergibt, sind daher anzuerkennen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Die Personalvertretung gab bereits am 2. 3. 2006 ihre Stellungnahme zu der wegen des Vorfalls vom 16. 2. 2006 beabsichtigten Kündigung ab. Die Beurteilung, dass die erst am 24. 3. 2006 ausgesprochene Kündigung verspätet erfolgte, ist im Hinblick darauf, dass die Verzögerung von mehr als drei Wochen gerade nicht auf die notwendige Einholung einer Stellungnahme der Personalvertretung zurückzuführen ist, zumindest vertretbar. (T7)

8 ObA 66/08aOGH02.04.2009

Auch; nur T4; Beisatz: Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf allerdings nicht überspannt werden. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Kündigung nach § 37 Abs 2 lit a nö GdVBG. (T9)

9 ObA 88/13aOGH29.10.2013

Auch; Beis wie T8

8 ObA 62/13wOGH27.02.2014

Beisatz: Das Interesse am Ausgang eines Verfahrens des Bundessozialamts über die Aberkennung der Eigenschaft einer Dienstnehmerin als begünstigte Behinderte (zur Vermeidung eines vor Ausspruch der Kündigung erforderlichen Verfahrens nach § 8 Abs 2 BeinstG) allein kann ein Zuwarten nicht rechtfertigen. Ein solches monatelanges Zuwarten führt zur Verfristung der Kündigung. (T10)

9 ObA 154/14hOGH29.04.2015

Auch

8 ObA 31/16sOGH25.11.2016
8 ObA 43/17gOGH24.08.2017

Auch

8 ObA 36/21hOGH25.06.2021

Vgl

9 ObA 82/21fOGH02.09.2021

Beisatz: Hier: Lehrer in Berufsschule. (T11)

9 ObA 109/23dOGH14.02.2024

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00157_8800000_001

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