OGH 1Ob618/88; 8Ob1514/90; 1Ob184/99m; 5Ob31/00w; 6Ob3/06v; 8Ob25/06v; 8Ob12/07h; 1Ob132/08f; 6Ob227/07m; 10Ob26/13s; 7Ob218/14f; 8Ob125/16i; 9Ob28/21i; 5Ob212/23x (RS0019053)

OGH1Ob618/88; 8Ob1514/90; 1Ob184/99m; 5Ob31/00w; 6Ob3/06v; 8Ob25/06v; 8Ob12/07h; 1Ob132/08f; 6Ob227/07m; 10Ob26/13s; 7Ob218/14f; 8Ob125/16i; 9Ob28/21i; 5Ob212/23x30.1.2024

Rechtssatz

Die Frage, ob die vereinbarten Gegenleistungen des Benützungsberechtigten als Bestandzins oder als die Annahme einer eine Leihe (Bittleihe) rechtfertigender Anerkennungszins anzusehen ist, ist nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen.

Normen

ABGB §971
ABGB §974
ABGB §1090 IId3

1 Ob 618/88OGH19.07.1988
8 Ob 1514/90OGH29.03.1990

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Zahlung eines monatlichen Entgeltes von Zweihundert Schilling zuzüglich aller Betriebskosten steht unter den gegebenen Umständen der Annahme eines rein familienrechtlichen Benützungsverhältnisses entgegen und spricht für den konkludenten Abschluss eines Mietvertrages. (T1)

1 Ob 184/99mOGH23.11.1999

Beisatz: Diese Frage ist somit einzelfallbezogen und entzieht sich solcherart einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T2)

5 Ob 31/00wOGH13.07.2000

Beis wie T2

6 Ob 3/06vOGH26.01.2006

Beisatz: Hier: Der Geschäftsführerin der Beklagten wurde jedenfalls ausdrücklich mitgeteilt, dass „eine GmbH gegründet worden sei, welche nunmehr das Geschäft betreibe und in der Folge die Miete überweisen werde". In weiterer Folge nahm die Beklagte die Mietzinszahlungen der Klägerin während mehrerer Jahre hindurch ohne Widerspruch entgegen. (T3)

8 Ob 25/06vOGH30.03.2006

Beisatz: Die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind auch dafür maßgeblich, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar war. (T4)<br/>Veröff: SZ 2006/52

8 Ob 12/07hOGH22.02.2007

Vgl; Beisatz: Gebrauchsüberlassung als maßgeblicher Zeitpunkt. (T5)

1 Ob 132/08fOGH16.09.2008

Auch; Beisatz: Zu prüfen ist dabei, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar gewesen wäre. (T6)

6 Ob 227/07mOGH26.11.2008

Vgl; Beisatz: Die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung ist wesentliches Unterscheidungsmerkmal gegenüber der Leihe. (T7) Beisatz: Die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts steht aber der Annahme eines Leihvertrags dann nicht entgegen, wenn das geleistete Entgelt so niedrig gehalten ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt; maßgebend sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluss. (T8)

10 Ob 26/13sOGH04.11.2013
7 Ob 218/14fOGH10.06.2015

Beis wie T8

8 Ob 125/16iOGH27.01.2017

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Prekaristische Nutzung eines Hauses zu Lagerzwecken gegen Zahlung eines Viertels der anfallenden Betriebskosten. (T9)

9 Ob 28/21iOGH27.05.2021
5 Ob 212/23xOGH30.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19880719_OGH0002_0010OB00618_8800000_001