Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es steht fest, dass die von der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung (RIS-Justiz RS0019152) getragenen Kosten, die nach dem in diesem Verfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss 8 Ob 25/06v als Entgelt für die Benützung der Wohnung zu werten sind, 10,11 % des zu diesem Zeitpunkt erzielbaren Mietzinses betragen. Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung der Vorinstanzen, dass dieses Entgelt gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht fällt, steht mit der Rechtsprechung im Einklang. Dass nur ein Entgelt von höchstens 10 % die Annahme der Unentgeltlichkeit rechtfertigen könnte, also das Übersteigen der 10 % Grenze um 0,11 % zwingend zu Lasten des Klägers gehen müsse, wurde in der Rechtsprechung nie vertreten (RIS-Justiz RS0020541; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 1 MRG Rz 13 mH auf die Rsp).
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