European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00125.16I.0127.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe (§ 974 ABGB) besteht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die Überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgte (RIS‑Justiz RS0083418 [T2]; RS0019221 [T1]; RS0019083 [T2]; RS0019196 [T3]; RS0020524 [T6]). Die Frage, ob vereinbarte Gegenleistungen des Benützungsberechtigten als Bestandzins oder als ein die Annahme einer eine Bittleihe rechtfertigender Anerkennungszins anzusehen sind, ist nach den Verhältnissen beim Vertragsabschluss zu beurteilen; diese Frage ist einzelfallbezogen und entzieht sich grundsätzlich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0019053 [T2]).
Im Anlassfall sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Nutzung eines (damals leer stehenden) Hauses zu Lagerzwecken, die die Klägerin der Beklagten auf deren Ersuchen gegen jederzeitigen Widerruf einräumte, als Prekarium zu qualifizieren und von der Klägerin wirksam widerrufen worden sei. Die Beklagte hatte für die Nutzungsüberlassung vereinbarungsgemäß eine Gegenleistung zu erbringen, die rund einem Viertel der für die Klägerin selbst anfallenden Betriebskosten entsprach.
Der Revisionswerberin gelingt es nicht, eine durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen.
Einer weiteren Begründung bedarf ein Zurückweisungsbeschluss gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.
Der Klägerin steht für die ihr nicht freigestellte Revisionsbeantwortung (§ 508a Abs 2 ZPO) kein Kostenersatzanspruch zu (RIS‑Justiz RS0043690; 8 Ob 73/15s ua).
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