Rechtssatz
Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit kommt immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu und ist daher auch von Amts wegen auf Grund einer nur gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässigen Revision möglich und geboten.
3 Ob 1029/90 | OGH | 19.09.1990 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Nicht zugelassene Revision, die nicht angenommen wurde. (T1) |
3 Ob 2122/96x | OGH | 24.04.1996 |
nur: Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit kommt immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu. (T2) |
5 Ob 124/07g | OGH | 20.11.2007 |
Auch; nur T2; Beisatz: AußStrG. (T3) |
6 Ob 184/19f | OGH | 24.10.2019 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht entschied, obwohl über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet war, in der Folge wurde das Verfahren über Antrag des Beklagten fortgesetzt. In einer solchen Sonderkonstellation besteht keine Veranlassung, eine allfällige Nichtigkeit des Urteils des Berufungsgerichts aufzugreifen, da das Berufungsgericht in Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Verfahrensfortsetzung sofort wieder eine inhaltsgleiche Sachentscheidung erlassen müsste, deren inhaltliche Richtigkeit hier nicht zu beanstanden ist. (T3) |
6 Ob 148/20p | OGH | 18.02.2021 |
Vgl aber; Beisatz: Zwar kommt der Wahrnehmung einer Nichtigkeit in der Regel erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu. Dies gilt aber keineswegs ausnahmslos. Vielmehr gibt es Sonderkonstellationen, in denen sich eine allfällige Nichtigkeit überhaupt nicht zum Nachteil der Parteien auswirkt, sodass dann die Entscheidung eben nicht von der Frage der Nichtigkeit „abhängt“ im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Keine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen wegen Nichtigkeit aufgrund eines allfälligen Vertretungsmangels auf Seiten der klagenden Partei. (T5)<br/> |
6 Ob 42/21a | OGH | 15.04.2021 |
Vgl aber; Beisatz: Die Unzulässigkeit weiterer Verfahrensschritte aufgrund einer Verfahrensunterbrechung ist dann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufzugreifen, wenn die Verfahrensunterbrechung zwischenzeitig weggefallen ist und die Entscheidung für die Parteien keine Rechtsnachteile mit sich bringt, weil nach Wegfall der Unterbrechung neuerlich inhaltsgleich entschieden werden müsste. (T6) |
7 Ob 67/24i | OGH | 22.05.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19880323_OGH0002_0030OB00569_8700000_001
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