OGH 3Ob155/87; 3Ob94/90; 4Ob537/91; 3Ob541/91; 8Ob547/93; 4Ob529/94; 1Ob221/99b; 3Ob70/00s; 9Ob65/01a; 5Ob88/01d; 3Ob61/01v; 5Ob236/02w; 4Ob16/04p; 9Ob116/04f; 3Ob27/09f; 10Ob81/11a; 8Ob44/19g; 5Ob101/24z (RS0009660)

OGH3Ob155/87; 3Ob94/90; 4Ob537/91; 3Ob541/91; 8Ob547/93; 4Ob529/94; 1Ob221/99b; 3Ob70/00s; 9Ob65/01a; 5Ob88/01d; 3Ob61/01v; 5Ob236/02w; 4Ob16/04p; 9Ob116/04f; 3Ob27/09f; 10Ob81/11a; 8Ob44/19g; 5Ob101/24z8.8.2024

Rechtssatz

§ 97 ABGB schafft in erster Linie nur einen Unterlassungs- und allenfalls auch Leistungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Ausnahmsweise kann aber doloses Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit einem Dritten zur Schadenersatzpflicht des Dritten führen. Primär besteht dann dessen Verpflichtung zur Naturalrestitution.

Normen

ABGB §97
ABGB §1295 IIf7e

3 Ob 155/87OGH16.12.1987

Veröff: SZ 60/281 = EvBl 1988/57 S 305

3 Ob 94/90OGH16.09.1990

Veröff: JBl 1991,719

4 Ob 537/91OGH18.06.1991

Veröff: WoBl 1993,25 = EFSlg 28/8

3 Ob 541/91OGH18.12.1991

nur: Kann aber doloses Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit einem Dritten zur Schadenersatzpflicht des Dritten führen. Primär besteht dann dessen Verpflichtung zur Naturalrestitution. (T1) Veröff: JBl 1992,704 = WoBl 1993,26

8 Ob 547/93OGH16.12.1993

Auch; nur T1

4 Ob 529/94OGH31.05.1994

auch:

1 Ob 221/99bOGH25.01.2000

Auch

3 Ob 70/00sOGH26.02.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Der rechtswidrig und schuldhaft verursachte und daher zu ersetzende Schaden bestünde dann darin, dass der Ehemann sein Verfügungsrecht über die Ehewohnung verloren hat, was der Berücksichtigung der Wohnung im Aufteilungsverfahren entgegensteht. (T2)

9 Ob 65/01aOGH11.04.2001

Vgl auch; nur T1

5 Ob 88/01dOGH29.05.2001

Auch; Beisatz: Nur ausnahmsweise besteht eine Schadenersatzpflicht auch des Dritten, wenn die Voraussetzung der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte gegeben ist (MietSlg 39.004 = JBl 1987, 518). (T3)

3 Ob 61/01vOGH11.07.2001

Auch

5 Ob 236/02wOGH05.11.2002

Vgl; nur: Ausnahmsweise kann aber doloses Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit einem Dritten zur Schadenersatzpflicht des Dritten führen. (T4); Beisatz: Wer bei einem aufrechten Werkvertrag in Kenntnis der Abtretung der Werklohnforderung einem Vertragspartnerwechsel vom Zedenten auf einen Dritten zustimmt, um den Zugriff des Zessionars auf die Forderung zu verhindern, haftet unbeschadet allfälliger Anfechtungsmöglichkeit dem Zessionar deliktisch für den erlittenen Schaden wegen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte. (T5)

4 Ob 16/04pOGH10.02.2004

Vgl; Beisatz: Nicht nur doloses Zusammenwirken führt zu einem Schadenersatzanspruch. (T6); Beisatz: Es reicht, wenn dem Dritten bekannt ist, dass der nicht verfügungsbefugte Ehegatte über keine andere Wohnung verfügt. (T7)

9 Ob 116/04fOGH17.11.2004

Vgl auch

3 Ob 27/09fOGH25.03.2009
10 Ob 81/11aOGH30.08.2011

Auch; Beisatz: Der Ehegatte (Erstantragsgegner) ist Geschäftsführer der Komplementärin einer KG, die Eigentümerin der Ehewohnung ist. (T8)

8 Ob 44/19gOGH18.05.2020
5 Ob 101/24zOGH08.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_0030OB00155_8700000_002

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