Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.787,84 (einschließlich S 665,04 Umsatzsteuer und S 1.800 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im seinerzeit zwischen der Beklagten und dem Bruder des Klägers anhängig gewesenen Scheidungsverfahren wurde am 12.9.1979 zu 23 Cg 11/79-37 des Landesgerichtes für ZRS Graz ein Vergleich geschlossen, dessen Punkt 1) wie folgt lautet: "Der Beklagte überläßt der Klägerin die bisherige Ehewohnung in der S*****gasse Nr. 3 in V***** zur Benützung mit den drei ehelichen Kindern bis zu einer einvernehmlichen anderweitigen Vereinbarung der Parteien." Zu einer solchen Vereinbarung ist es nie gekommen.
Da der geschiedene Gatte der Beklagten versucht hatte, die Ehewohnung zu verkaufen, wurde ihm mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 20.8.1984, 23 Cg 143/83, geboten, sich jeder Verfügung über die Eigentumswohnung, durch welche das Recht seiner geschiedenen Gattin auf Benützung der Wohnung mit den drei ehelichen Kindern laut Punkt 1) des Vergleiches vom 12.9.1979 erschwert, vereitelt oder gefährdet würde, zu unterlassen.
Mit Schreiben vom 8.8.1985 bestätigten die damaligen Vertreter des Klägers dem Beklagtenvertreter, daß tatsächlich über die streitgegenständliche Wohnung zwischen dem geschiedenen Ehemann der Beklagten und dem nunmehrigen Kläger ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, der in seinem Punkt III) aber den ausdrücklichen Hinweis auf die Kenntnis des Käufers vom oben erwähnten Vergleich und vom Unterlassungsurteil enthalte und in dem der Käufer zur Kenntnis nehme, daß er im Sinn des Punktes 1) des erwähnten Vergleiches über die gekaufte Eigentumswohnung nicht verfügen könne. Obwohl bereits die Grundsteuer bezahlt und die Unbedenklichkeitsbescheinigung ergangen war, wurde dieser Kaufvertrag rückgängig gemacht.
In der Folge wurde zu E 94/90 des BG Voitsberg die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung beantragt und am 25.3.1991 dem Kläger, der bei der Versteigerungstagsatzung persönlich anwesend war, als Ersteher der Zuschlag erteilt. Noch bevor der Zuschlag erteilt wurde, wurden alle Anwesenden von der zuständigen Richterin darüber aufgeklärt, daß der geschiedenen Gattin des Verpflichteten, der nunmehrigen Beklagten, aufgrund des Vergleiches vom 12.9.1979 ein Benützungs- bzw. Wohnrecht an der in Zwangsversteigerung gezogenen Eigentumswohnung zustehe, und es wurde ihnen der Inhalt des Vergleiches und das Unterlassungsurteil zur Kenntnis gebracht.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger als Ersteher die Räumung der Wohnung durch die Beklagte mit der Begründung, daß sie die Wohnung titellos benütze, nicht Mieterin sei und er die Wohnung im Versteigerungsverfahren ohne jede Belastung erworben habe. Im Scheidungsvergleich sei nur von einer vorübergehenden Benützung die Rede, weshalb dieser Umstand auch im Versteigerungsverfahren wertmäßig nicht berücksichtigt worden sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Kläger habe die Wohnung im Versteigerungsverfahren E 94/90 des BG Voitsberg nicht ohne Belastung erworben; er habe von Beginn an gewußt, daß die Wohnung mit einem Wohnrecht seiner ehemaligen Schwägerin belastet sei, und habe daher nicht auf den Grundbuchsstand vertrauen dürfen. Es sei völlig offenkundig, daß das vorliegende Versteigerungsverfahren, insbesondere aber der Erwerb durch den Bruder des seinerzeitigen Verpflichteten, lediglich einen weiteren Versuch darstellen sollte, das Wohnrecht der Beklagten zu gefährden und zu vereiteln.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zur Entscheidungsbegründung führte es an: Der Kläger habe gewußt, daß der Beklagten das Recht zustehe, die streitgegenständliche Wohnung zu benützen. Er sei daher nicht als gutgläubiger Ersteher anzusehen. Deshalb könne er sich auch nicht auf den Grundbuchsstand berufen und es sei bedeutungslos, ob der Wert der Wohnung im Versteigerungsverfahren mit oder ohne Berücksichtigung des Wohnrechtes festgesetzt worden sei. Das Räumungsbegehren sei abzuweisen, weil die Beklagte die Wohnung nicht titellos, sondern aufgrund des Vergleiches vom 12.9.1979 benütze.
Das Berufungsgericht änderte, ohne auf die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen und mangelhaften Tatsachenfeststellung einzugehen, die Entscheidung aus rechtlichen Gründen dahin ab, daß es dem Räumungsbegehren des Klägers stattgab. Für den rechtsgeschäftlichen Erwerb einer persönlichen Dienstbarkeit der Wohnung sei nach § 481 Abs 1 ABGB, § 4 GBG die grundbücherliche Eintragung in sachenrechtlicher Hinsicht rechtsbegründend. Bei Erwerb einer Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung blieben nicht verbücherte Dienstbarkeiten, also auch bloß obligatorische Wohnrechte, gegenüber dem Ersteher wirkungslos, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten mit der Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit durchgesetzt und exekutiv oder durch freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert worden seien. Der Ersteher übernehme die Liegenschaft frei von allen Lasten, ausgenommen jenen, die nach den Versteigerungsbedingungen zu übernehmen seien. Auf die Offenkundigkeit der Belastung oder mangelnde Gutgläubigkeit des Erstehers komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr der von der Beklagten gar nicht bestrittene und aus dem Exekutionsakt hervorgehende Umstand, daß die Versteigerungsbedingungen von einem Wert der Wohnung ohne Belastung durch ein Wohnrecht ausgingen und ein solches auch nicht verbüchert sei. Eine Übernahme dieses Wohnrechts gemäß § 150 Abs 1 EO durch den Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot komme daher nicht in Betracht. Eine Sittenwidrigkeit des Erwerbsvorganges, wie sie von der Berufungsgegnerin nunmehr im Berufungsverfahren erstmalig (ausdrücklich) eingewendet werde, könne bei einer öffentlichen Versteigerung nicht angenommen werden. Die Revision sei zuzulassen, weil keine Judikatur zur Frage vorliege, ob die Einräumung eines Wohnrechts im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auf die dargelegten Rechtsgrundsätze Einfluß haben könnte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Abänderungsantrag, das Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Das Berufungsgericht ist auf die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aus rechtlichen Erwägungen nicht eingegangen. Diesen Anfechtungsgründen kommt aus dem Blickwinkel der richtigen rechtlichen Beurteilung der Sache durch den Obersten Gerichtshof keine Bedeutung zu, sodaß über die Rechtssache abschließend abgesprochen werden kann. Die Vernehmung der beantragten Zeugen zum Versteigerungsvorgang und weitere detaillierte Feststellungen hiezu sind überflüssig, weil dieser Vorgang zwischen den Parteien ohnedies nicht strittig ist: Beide gehen davon aus, daß die Liegenschaft mit und ohne Wohnrecht der Beklagten geschätzt wurde, im Versteigerungsverfahren die Ausrufung zum Schätzpreis ohne Belastung vorgenommen wurde, die Exekutionsrichterin die Interessenten über den Scheidungsvergleich und den Ausgang des Unterlassungsprozesses infomierte und die Versteigerungsbedingungen nicht geändert wurden. Die vom Kläger sonst noch vermißten Feststellungen betreffen weitere Details, die lediglich seine ohnedies ausdrücklich zugestandene und festgestellte Schlechtgläubigkeit demonstrieren.
Vorweg ist festzuhalten, daß sich die Beklagte, auch wenn sie ihre Einwendungen nicht ausdrücklich auf § 879 ABGB stützte, bereits in der Klagebeantwortung dem Gericht das zur Beurteilung in dieser Hinsicht erforderliche sachliche Substrat deutlich unterbreitet hat, indem sie auf die bösartige Vorgangsweise des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang hinwies. Von einer vom Berufungsgericht (S. 5) offensichtlich unterstellten (- der Satz ist verstümmelt -) unzulässigen Neuerung kann keine Rede sein.
Es trifft zwar zu, daß nach der herrschenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 50/61; 50/120; 56/105; EvBl 1985/1; 1985/174; JBl 1987, 733; NZ 1992, 61; EvBl 1993/56 ua mwN) allein die Versteigerungsbedingungen dafür maßgebend sind, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat; es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, daß der Ersteher die Liegenschaft frei von allen Lasten übernimmt, die er nicht nach den Versteigerungsbedingungen zu übernehmen hat. Daher bleiben bei Erwerb einer Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung nicht verbücherte Dienstbarkeiten gegenüber dem Ersteher wirkungslos, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten mit Klage durchgesetzt und exekutiv oder aufgrund einer freiwillig ausgestellten Erklärung des Verpflichteten verbüchert worden sind. Nicht verbücherte, aber offenkundige Serivuten sind vom Ersteher im Rahmen einer Zwangsversteigerung nur dann zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen sind. Gleiches gilt grundsätzlich auch für vom Ersteher zu übernehmende persönliche Dienstbarkeiten. Auf die Kenntnis des Erstehers vom Bestehen eines bloß obligatorischen Rechtes kommt es nach dieser Rechtsprechung - im Gegensatz zum rechtsgeschäftlichen Erwerb (SZ 39/146; 47/28; 48/78; 56/26 ua) - grundsätzlich nicht an, wenn die Versteigerungsbedingungen dazu schweigen und die Last auch im Schätzwert keinen Niederschlag gefunden hat (5 Ob 683/83 ua; zuletzt BankArch 1991, 597).
Diese Grundsätze des Versteigerungsverfahrens bedürfen jedoch im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, einer Einschränkung.
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger, von der Lehre (Pichler in Rummel ABGB I2 Rz 4 ff zu § 97; Schwind, EheR2 79 Rz 4.2) gebilligten Rechtsprechung (SZ 56/26; 60/281; JBl 1987, 518 und 1991, 719 sowie in etlichen unveröffentlichten Entscheidungen zB 8 Ob 172/73; 1 Ob 177/75; 5 Ob 25/89) die Ansicht, daß sich zwar der aus § 97 ABGB abgeleitete Anspruch auf Sicherung des Wohnbedürfnisses grundsätzlich nur gegen den anderen Ehegatten richtet, aber ausnahmsweise eine Schadenersatzpflicht auch eines Dritten besteht, wenn die Voraussetzungen der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte (hiezu Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, 1967; ders, Haftpflichtrecht2 II 48 f ua) gegeben sind. Der Dritte muß zwar nicht von sich aus Nachforschungen einleiten, um das Bestehen eines Anspruches nach § 97 ABGB zu prüfen, der durch sein Verhalten beeinträchtigt werden könnte. Bei dolosem Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit dem Dritten kann sich aber dessen Verpflichtung zum Schadenersatz durch Naturalrestitution ergeben; ein solch doloses Zusammenwirken kann auch einredeweise gegen eine Räumungsklage geltend gemacht werden (8 Ob 172/73; 1 Ob 177/75; SZ 56/26). Alle genannten Entscheidungen betrafen Fälle rechtsgeschäftlichen Erwerbes; in einigen Fällen (zB SZ 56/26) ließ der Oberste Gerichtshof schlichte Schlechtgläubigkeit genügen (vgl Koziol aaO 49 f).
Lediglich die E SZ 60/281 betraf ein Versteigerungsverfahren: Dort erhob die wohnberechtigte Klägerin mit einer Exszindierungsklage erfolgreich Widerspruch gegen eine von der Beklagten als betreibender Partei gegen den Mann der Klägerin als verpflichteter Partei betriebenen Exekution. Der Oberste Gerichtshof meinte dort, um den vom Gesetz gewünschten Schutz des auf die bisherige Ehewohnung angewiesenen Ehegatten sicherzustellen, müsse dem betroffenen Ehepartner (bzw ehemaligen Ehepartner) folgerichtig auch das Recht eingeräumt werden, gegen eine ihm nachteilige Versteigerung der Liegenschaft Widerspruch zu erheben. Nur so könne verhindert werden, daß die Beklagte und der Mann der Klägerin das Exekutionsverfahren (es handelte sich um ein solches nach § 352 EO) bewußt zu dem Zweck mißbrauchten, die Klägerin um ihre Wohnmöglichkeit in der bisherigen Ehewohnung zu bringen. Wenn die Beklagte im bösgläubigen Zusammenspiel mit dem Mann der Klägerin das Versteigerungsverfahren nur zum Schein oder in Kenntnis des Wohnbedarfes der Klägerin mit dem Hauptzweck der Schädigung der Klägerin bei eindeutigem Überwiegen des unlauteren Motivs betreiben sollte, dann stünde der Klägerin das Recht zu, darauf zu dringen, daß die Versteigerung unterlassen oder in einer Weise durchgeführt werde, daß ihr Wohnbedarf sichergestellt bleibe.
Gleiche Gedanken - Verbot der dolosen Schädigung der Wohnbedürftigen - greifen auch hier: Es kann nicht darauf ankommen, ob diese ihren obligatorischen Wohnanspruch gegen den dolos handelnden betreibenden Gläubiger bereits im Versteigerungsverfahren mit Exszindierungsklage oder erst später gegen den die Räumung betreibenden dolosen Ersteher geltend macht. Im vorliegenden Fall betrieb nicht der spätere Ersteher der Liegenschaft, sondern ein Kreditunternehmen die Zwangsversteigerung. Anhaltspunkte, daß dieses Kreditinstitut im dolosen Zusammenwirken mit dem Verpflichteten die Zwangsversteigerung betrieben hätte, um die Beklagte um ihre Wohnmöglichkeit zu bringen, sind nicht hervorgekommen; eine Exszindierungsklage gegen sie wäre danach wohl kaum erfolgreich gewesen.
Aus den hier vorliegenden Umständen kann nur der Schluß gezogen werden, daß der Ersteher die Gelegenheit nützen wollte, dem Verpflichteten bei Verfolgung seiner schon früher manifest gewordenen Absicht, die Beklagte um ihr Wohnrecht zu bringen, tatkräftig zu unterstützen. Der geschiedene Ehegatte konnte als Eigentümer des Hauses den Anspruch auf Räumung der Ehewohnung gegen seine vormalige Gattin nicht durchsetzen; es wurde ihm sogar gerichtlich ausdrücklich verboten, über die Wohnung zu verfügen. Nachdem seine Versuche, seine geschiedene Gattin durch Verkauf der Wohnung an seinen Bruder aus dieser zu verdrängen, gescheitert waren, kam es in der Folge - die näheren Hintergründe stehen nicht fest - zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft. Obwohl der Kläger vom Wohnrecht und dem gerichtlichen Verfügungsverbot seit langem Kenntnis hatte, er beim Versteigerungstermin von der zuständigen Richterin nochmals ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen wurde und - wie aus dem Exekutionsakt E 94/90 des BG Voitsberg (ON 24) zu entnehmen ist - neben der Beklagten der einzige Bieter war, hat er die Beklagte überboten und die Liegenschaft erstanden, ohne daß er an ihr - im Gegensatz zur Beklagten, die sie als Existenzgrundlage dringend benötigte - (zugegebenermaßen) ein besonderes Interesse hatte; er wollte sie angeblich für seinen Sohn erstehen. Aus dieser Vorgangsweise kann - in Zusammensicht mit seinem früheren Verhalten (Kaufversuch der Liegenschaft) - nur auf ein unlauteres Motiv mit dem Hauptzweck Schädigung der Klägerin geschlossen werden. Ein billig und gerecht denkender Interessent hätte unter den gegebenen Umständen von der Ersteigerung Abstand genommen und der Beklagten die Liegenschaft überlassen; es fanden sich auch keine anderen fremden Mitbieter. Der Kläger erstand die Liegenschaft offensichtlich nur, weil ihm bekanntgeworden war, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Kenntnis des Erstehers vom Bestehen eines nur obligatorischen Wohnrechtes nicht schade (s. Revisionsbeantwortung des Klägers), woraus er schloß, sie - im Gegensatz zu seinem früheren Kaufversuch - "gefahrlos" erstehen und, den Intentionen seines Bruders entsprechend, die Beklagte, seine ehemalige Schwägerin, ohne Ersatz aus der Wohnung entfernen zu können. Unter diesen besonderen Umständen ist in der Ersteigerung der Liegenschaft durch den Kläger ein rechtsmißbräuchliches Verhalten zu sehen, das auch auf die Verfügungsbefugnis des Erstehers im Wege einer Zwangsversteigerung durchschlagen muß, sodaß hier die Prüfung der Rechtsfrage unterbleiben kann, ob der Mitteilung der Richterin beim Versteigerungstermin vom Bestehen eines nicht verbücherten Wohnrechtes nicht gleiche oder ähnliche Bedeutung zukommt wie die Berücksichtigung in den Versteigerungsbedingungen.
Das Ersturteil ist deshalb wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)