OGH 3Ob27/09f

OGH3Ob27/09f25.3.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna L*****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei V***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Greger und Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte in Oberndorf, wegen Unzulässigerklärung der Exekution (§ 37 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 30. April 2008, GZ 53 R 119/08v-23, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 20. Dezember 2007, GZ 31 C 473/07k-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 556,99 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 92,83 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bewilligte der beklagten Partei aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des Landesgerichts Salzburg vom 22. April 2003, GZ 12 Cg 70/03x-2, wider den ursprünglich Zweitbeklagten die Exekution zur Hereinbringung von 7.000 EUR sA durch Zwangsversteigerung der in seinem Eigentum stehenden näher bestimmten Liegenschaftshälfte. Der zweite Hälfteanteil dieser Liegenschaft steht im Eigentum der Klägerin, die das auf der Liegenschaft errichtete Haus bewohnt.

Die Klägerin erhielt den bereits genannten Hälfteanteil des ursprünglich Zweitbeklagten an der Liegenschaft gemäß § 90 Abs 1 EheG mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 13. Juni 2005, GZ 43 C 47/02v-36, übertragen. Die grundbücherliche Durchführung dieses Beschlusses unterblieb bislang.

Die Klägerin begehrte gegenüber der beklagten Partei und ihrem geschiedenen Ehegatten, die Zwangsversteigerung des Liegenschaftshälfteanteils des früheren Ehegatten für unzulässig zu erklären, weil diese Liegenschaftshälfte „schon lange nicht mehr im Eigentum des Verpflichteten, sondern im Alleineigentum der Klägerin stünde". Die beklagte Partei habe den Exekutionsantrag wider besseres Wissen und rechtsmissbräuchlich lediglich aus dem Grund eingebracht, um die Klägerin „um ihr berechtigtes Eigentum und ihr dringendes Wohnbedürfnis" an der ehemaligen Ehewohnung zu bringen. Außerdem sei die betriebene Forderung schon längst getilgt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung und sprach - nach Abänderungsantrag der Klägerin - aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil Rechtsprechung dazu fehle, ob allein eine Exekutionsführung in Kenntnis des Aufteilungsanspruchs zur Eintreibung einer nicht mehr bestehenden titulierten Forderung gegen den geschiedenen Ehegatten zur Widerspruchsklage berechtige.

Mangels grundbücherlicher Durchführung der Eigentumszuordnung im Aufteilungsverfahren könne sich die Klägerin nicht auf ihr Eigentumsrecht stützen. Daran ändere auch die zwischenzeitige Vormerkung ihres Eigentumsrechts nichts, weil auch hier der Rechtserwerb erst aufgrund der Rechtfertigung (rückwirkend) eintrete. Der obligatorische Anspruch aufgrund des Aufteilungsbeschlusses reiche nicht aus, weil die Klägerin den Anspruch auf Eigentumsübertragung vom Verpflichteten ableite. Der Aufteilungsanspruch allein schaffe noch keine gesicherte Rechtsposition gegenüber Zugriffen Dritter, etwa durch Exekutionsführung. Ein doloses Vorgehen der grundbücherlich gesicherten Bank im Zusammenwirken mit dem geschiedenen Ehegatten sei ausdrücklich nicht festgestellt worden. Ob die titulierte Forderung tatsächlich bestanden habe oder zwischenzeitig durch Zahlung getilgt worden sei, könne nicht Gegenstand einer Klage nach § 37 EO sein. Das Erlöschen eines exekutiv betriebenen Anspruchs könne nur durch Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden, allenfalls auch ein in der Exekutionsführung liegender Rechtsmissbrauch. Kläger im Oppositionsprozess könne aber grundsätzlich nur der Verpflichtete sein. Nur bei Verbücherung ihres Eigentumsrechts auch am Miteigentumsanteil des früheren Ehegatten hätte die Klägerin daher den Rechtsweg beschreiten können.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin, mit der sie die Unzulässigerklärung der Exekution anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

1. Die Exszindierungsgründe sind in der Exekutionsordnung nicht näher determiniert. Als solche können somit alle nach materiellem Recht bestehende, sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte - diese freilich nur, wenn die Sache und Rechte nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen oder nicht zu seinem Vermögen gehören - geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Exekutionsführung beeinträchtigt werden (3 Ob 320/02h = SZ 2003/134). Eine Widerspruchsklage betreffend obligatorische Ansprüche ist nur bei Herausgabeansprüchen hinsichtlich nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehöriger Sachen, die der Verpflichtete nur im Namen eines Dritten innehat, zulässig (RIS-Justiz RS0001001).

Eine Liegenschaft gehört vor der Eintragung eines Erwerbsgeschäfts im Grundbuch noch zum Haftungsvermögen des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers. Derjenige, der schon einen Titel zum Erwerb und auch schon eine gewisse tatsächliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft hat, kann daher gegen eine von Gläubigern des bisherigen Eigentümers geführte Exekution nicht Widerspruch nach § 37 EO erheben (3 Ob 125/84 ua; RIS-Justiz RS0002004 [T3]).

Der Oberste Gerichtshof sprach auch schon aus, dass von einer Anordnung nach § 86 EheG, wonach das Eigentum an Liegenschaften von einem Ehegatten auf den anderen übertragen wird, die Durchführung (§ 93 EheG) insofern zu unterscheiden ist, dass die Anordnung grundsätzlich keine verfügende Wirkung hat, sondern nur den Titel für die Begründung und Übertragung von Rechten bildet (5 Ob 124/01y = SZ 74/99).

Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Klägerin aufgrund ihres bloß obligatorischen Anspruchs auf Eigentumsübertragung mangels Einverleibung des ihr zugesprochenen Eigentumsrechts im Grundbuch (Vormerkung und Rechtfertigung) mit der Exszindierungsklage keinen Erfolg haben kann. Darüber hinaus ist auf die von den Vorinstanzen festgestellte pfandrechtliche Sicherung der beklagten Partei zu verweisen, welche dem späteren Eigentumserwerb der Klägerin ohnedies vorginge und jedenfalls eine exekutive Hereinbringung der so gesicherten Forderungen ermöglichte.

2. § 97 ABGB schafft in erster Linie nur einen Unterlassungs- und allenfalls auch Leistungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Ausnahmsweise kann doloses Zusammenwirken des verfügungsberechtigten Ehegatten mit einem Dritten zur Schadenersatzpflicht des Dritten führen (3 Ob 155/87 = SZ 60/281 ua; RIS-Justiz RS0009660; vgl auch RS0000980). Da weder eine Beeinflussung der beklagten Partei durch den früheren Ehegatten der Klägerin noch das Bestreben beider, die Klägerin um ihre Wohnmöglichkeit zu bringen, festgestellt wurde, fehlt die Grundlage für die Annahme dolosen Verhaltens der ihre ohnehin auf der Liegenschaft gesicherten Außenstände betreibenden Bank und damit für eine Berechtigung der von der Klägerin gegen die Exekutionsführung erhobenen Ansprüche.

3. Die von der Klägerin neuerlich aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit, als von der Exekutionsführung betroffene Dritte den Einwand zu erheben, die betriebene Forderung sei infolge Tilgung erloschen, stellt sich hier im Hinblick auf die getroffenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht. Die betriebene Forderung ist nicht erloschen.

4. Die Ansicht, dass die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung die bestimmte Angabe erfordert, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zutreffend gewesen wären, entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041835). Die vom Berufungsgericht seiner Erledigung der Beweisrüge zugrunde gelegte Auffassung, die Klägerin habe ihre Tatsachenrüge (teilweise) nicht gesetzmäßig ausgeführt, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.

5. Da die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, musste ihre Revision zurückgewiesen werden.

6. Die Klägerin hat der beklagten Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung gemäß §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO zu ersetzen, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwies.

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