OGH 3Ob155/87 (RS0000980)

OGH3Ob155/8716.12.1987

Rechtssatz

Der auf die bisherige Ehewohnung angewiesene Ehegatte hat das Recht, gegen die Versteigerung einer im Miteigentum des Ehepartner und eines Dritten stehenden Liegenschaft Widerspruch zu erheben, wenn die Miteigentümer im bösgläubigen Zusammenspiel das Exekutionsverfahren nach § 352 EO zu dem Zweck mißbrauchen, den Ehegatten um seine Wohnmöglichkeit in der bisherigen Ehewohnung zu bringen.

Normen

ABGB §97
EO §37 Ak
EO §352

3 Ob 155/87OGH16.12.1987

EvBl 1988/57 S 305 = SZ 60/281

4 Ob 537/91OGH18.06.1991
3 Ob 113/91OGH23.10.1991

Vgl auch

8 Ob 547/93OGH16.12.1993

Ähnlich; Beisatz: Der obligatorische Wohnanspruch wurde erst gegen<br/>den die Räumung betreibenden dolosen Ersteher geltend gemacht. (T1)

3 Ob 87/93OGH10.11.1993

Vgl auch; Veröff: SZ 66/141

3 Ob 27/09fOGH25.03.2009

Auch

3 Ob 27/14pOGH18.09.2014

Auch; Beisatz: Bei der Betreibung von Geldansprüchen ist doloses Handeln des Dritten erforderlich, die Kenntnis allein vom dringenden Wohnbedürfnis reicht nicht. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_0030OB00155_8700000_001