OGH 10ObS65/87; 10ObS81/89 (RS0084726)

OGH10ObS65/87; 10ObS81/8916.1.2024

Rechtssatz

Die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit liegen vor, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Normen

ASVG §120 Abs1 Z2

10 ObS 65/87OGH06.10.1987

Veröff: SSV-NF 1/35

10 ObS 81/89OGH06.06.1989

nur: Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit liegen vor, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. (T1) Veröff: SZ 62/128

10 ObS 52/91OGH26.02.1991

Veröff: SSV-NF 5/19

10 ObS 246/93OGH18.01.1994

nur T1

10 ObS 267/94OGH06.12.1994

nur T1; Beisatz: Und diese Unfähigkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. (T2)

10 ObS 33/95OGH28.03.1995

nur T1

10 ObS 47/96OGH26.03.1996

Auch; nur T1

10 ObS 2172/96aOGH22.10.1996
10 ObS 57/01gOGH03.04.2001

Beisatz: In Schutzfristfällen ist auf die Tätigkeit abzustellen, die Gegenstand des Arbeitsvertrages war, durch den die letzte vor der Schutzfrist liegende Versicherung begründet wurde. (T3)

10 ObS 217/01mOGH30.07.2001

nur T1; Beisatz: Die Arbeitsunfähigkeit kann gleichzeitig mit dem Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit selbst einsetzen oder aber auch erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten. (T4)

10 ObS 291/01vOGH10.10.2001

Beisatz: Grundlage für die Beantwortung dieser Frage bilden einerseits Feststellungen über den Inhalt der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit des Versicherten und andererseits solche über seinen Gesundheitszustand. (T5)

10 ObS 329/02hOGH27.04.2004
10 ObS 166/09yOGH19.01.2010
10 ObS 143/13xOGH25.02.2014

Beis wie T2; Beis wie T5

9 ObA 64/14yOGH26.08.2014
10 ObS 150/21pOGH16.11.2021

Beisatz: Die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit - hier im Sinn der Definition des § 106 Abs 1 GSVG - vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar. (T6)

10 ObS 76/22gOGH17.01.2023

Vgl

10 ObS 23/23iOGH16.01.2024

nur T1; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Unbezahlter Urlaub. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19871006_OGH0002_010OBS00065_8700000_003

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