OGH 10ObS87/87; 10ObS111/88; 10ObS323/88; 10ObS2/89; 10ObS67/89; 10ObS93/89; 10ObS183/89; 10ObS65/90; 10ObS134/91; 10ObS169/91; 10ObS229/91; 10ObS216/91; 10ObS206/91; 10ObS78/92; 10ObS206/92; 10ObS256/91; 10ObS79/94; 10ObS67/94; 10ObS84/94; 10ObS133/95; 10ObS137/97p; 10ObS68/99v; 10ObS77/99t; 10ObS21/00m; 10ObS144/00z; 10ObS237/01b; 10ObS120/15t; 10ObS150/15d; 10ObS33/18b; 10ObS34/21d; 10ObS109/21h; 1Ob43/23i; 10ObS137/23d (RS0089658)

OGH10ObS87/87; 10ObS111/88; 10ObS323/88; 10ObS2/89; 10ObS67/89; 10ObS93/89; 10ObS183/89; 10ObS65/90; 10ObS134/91; 10ObS169/91; 10ObS229/91; 10ObS216/91; 10ObS206/91; 10ObS78/92; 10ObS206/92; 10ObS256/91; 10ObS79/94; 10ObS67/94; 10ObS84/94; 10ObS133/95; 10ObS137/97p; 10ObS68/99v; 10ObS77/99t; 10ObS21/00m; 10ObS144/00z; 10ObS237/01b; 10ObS120/15t; 10ObS150/15d; 10ObS33/18b; 10ObS34/21d; 10ObS109/21h; 1Ob43/23i; 10ObS137/23d13.2.2024

Rechtssatz

Nach der geltenden Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art berühren daher weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension.

Normen

ASVG §252 Abs2 Z1
GSVG §128 Abs2 Z1

10 ObS 87/87OGH06.10.1987

Veröff: SZ 60/200 = JBl 1989,129 = ÖAV 1989,139 = SSV-NF 1/39

10 ObS 111/88OGH10.05.1988

nur: Nach der geltenden Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. (T1); Beisatz: Ob das Kind vor der Schulausbildung oder Berufsausbildung bereits in einer anderen Schulausbildung oder Berufsausbildung oder im Erwerbsleben stand, ist daher unerheblich (hier: dreijährige Ausbildung an einer Gemeindemitarbeiterschule der Evangelischen Kirche Augsburger Bekenntnis und Helvetisches Bekenntnis, das ist eine anerkannte und vom Landesschulrat für Oberösterreich als zuständiger Schulbehörde nicht untersagte Privatschule). (T2) Veröff: SSV-NF 2/51

10 ObS 323/88OGH10.01.1989
10 ObS 2/89OGH21.02.1989

Auch; Beisatz: Ist der Schüler oder Studierende nicht berufstätig und muß er für die Ausbildung mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit aufwenden, ist anzunehmen, daß seine Arbeitskraft hiedurch überwiegend beansprucht wird. (Hier: Besuch des Bundesrealgymnasiums für Berufstätige mit einer Unterrichtszeit von zwanzig Stunden pro Woche). (T3) Veröff: SSV-NF 3/26

10 ObS 67/89OGH18.04.1989

nur T1; Beis wie T3

10 ObS 93/89OGH04.04.1989

nur T1; Beis wie T3

10 ObS 183/89OGH06.06.1989

Auch; Beis wie T3; Beisatz: § 48 ASGG. (T4) Beisatz: Hier: Zweisemestriger Vorbereitungslehrgang für die Überleitung in den dritten Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige, der nur im Abendunterricht angeboten wird. (T5)

10 ObS 65/90OGH24.04.1990

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Schulausbildung ist nicht auf eine Ausbildung an öffentlichen Schulen oder Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, beschränkt. (Hier: Maturaschule). (T6) Veröff: SSV-NF 4/62

10 ObS 134/91OGH28.05.1991

Veröff: SSV-NF 5/56 = ÖAV 1992,30

10 ObS 169/91OGH09.07.1991

Beis wie T2; Veröff: JBl 1992,59 = SSV-NF 5/77

10 ObS 229/91OGH17.09.1991

Veröff: SSV-NF 5/91

10 ObS 216/91OGH17.09.1991

Beis wie T2; Beisatz: Hier: mehrjährige Berufstätigkeit vor Beginn des Universitätsstudiums. (T7) Veröff: SSV-NF 5/89

10 ObS 206/91OGH22.10.1991

nur T1; Beisatz: Für die Zeit der Erfüllung des Wehrdienstes oder Zivildienstes ist die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht anzunehmen. Wird der Präsenzdienst am Ersten eines Monats angetreten, gebührt die Leistung schon für diesen Monat nicht. (T8) Veröff: SSV-NF 5/108

10 ObS 78/92OGH07.04.1992

Auch; nur T1; Beisatz: Privatist (ordentlicher Besucher der Arbeitermittelschule). (T9)

10 ObS 206/92OGH29.09.1992

Veröff: SSV-NF 6/102

10 ObS 256/91OGH23.02.1993

Auch; nur T1; Beisatz: Ein bis zwei Stunden wöchentlicher Unterricht und fünf bis sechs Stunden tägliches Übungsprogramm beansprucht die Arbeitskraft überwiegend (hier: Berufsausbildung zum Schlagzeuger). (T10) Veröff: SZ 66/20

10 ObS 79/94OGH11.05.1994

nur T1

10 ObS 67/94OGH22.03.1994

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 128 Abs 2 Z 1 GSVG aF. (T11)

10 ObS 84/94OGH26.04.1994

nur T1

10 ObS 133/95OGH12.09.1995

Beisatz: Solche Einkünfte stehen - unabhängig von ihrer Höhe - der Verlängerung der Kindeseigenschaft nicht entgegen, sondern wirken sich allenfalls darauf aus, ob das waisenpensionsberechtigte Kind Anspruch auf eine Ausgleichszulage hat. (T12)

10 ObS 137/97pOGH19.08.1997

Ähnlich; Beis wie T6; Veröff: SZ 70/158

10 ObS 68/99vOGH04.05.1999

nur T1; Beis wie T8<br/>Beisatz: Wird eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 34 Wochenstunden ausgeübt, dann nimmt ein daneben betriebenes Studium die Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch. (T13a)<br/>Bem: T13 wurde wegen irrtümlicher Erfassung gelöscht. (T13b)<br/>Beisatz: Voraussetzung dafür, daß die zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Beginn des Zivildienstes bzw zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem Beginn des Studiums gelegenen Zeiten als Ferienmonate zu beurteilen sind, während deren die Kindeseigenschaft weiter besteht, ist daß im nächsten Wintersemester ein die Arbeitskraft überwiegend beanspruchendes Studium aufgenommen wird. (T14)<br/>Veröff: SZ 72/82

10 ObS 77/99tOGH14.09.1999

nur T1; Beisatz: Bei der Ablegung der Reifeprüfung und der Aufnahme eines Hochschulstudiums im nächsten Wintersemester handelt es sich praktisch um eine durchgehende Schulausbildung, die nur während der Ferien kurzfristig ausgesetzt wird und die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG fortbestehen lässt. (T15)

10 ObS 21/00mOGH22.02.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Anspruchsberechtigung auf Waisenpension muss auch dann gegeben sein, wenn sich "Kinder" im Rahmen der geltenden Altersgrenze im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. (T16)

10 ObS 144/00zOGH05.12.2000

Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich T8 nur: Für die Zeit der Erfüllung des Wehrdienstes oder Zivildienstes ist die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht anzunehmen. (T17) <br/>Beis wie T11 nur: Hier: § 128 Abs 2 Z 1 GSVG. (T18) <br/>Beis ähnlich T14; Beis ähnlich T15; Beisatz: Für das Fortbestehen der Kindeseigenschaft in der Zeit zwischen der Reifeprüfung bis zum Antritt des Präsenzdienstes ist Vorraussetzung, dass der Präsenzdienst tatsächlich angetreten und dann im Anschluss an den Präsenzdienst ein Studium im unmittelbar darauf folgenden Semester aufgenommen wird (wobei es keine Rolle spielt, dass der Nichtantritt des Präsenzdienstes ausschließlich deshalb erfolgt, weil das Kind nach einem Unfall für untauglich befunden wird), oder dass an Stelle des ursprünglichen Vorhabens, den Präsenzdienst anzutreten, gleich ein Studium begonnen wird (wobei es keine Rolle spielt, dass die Entscheidung, vorerst noch kein Studium anzutreten, durch einen schweren Unfall beeinflusst wurde). (T19)

10 ObS 237/01bOGH13.11.2001

nur T1; Beisatz: Wenn sich jemand einer die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung unterzieht, dann ist in der Regel seine Arbeitskraft so in Anspruch genommen, dass eine die Selbsterhaltung garantierende Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies entspricht auch dem Zweck der Waisenpension, die für die Dauer der Ausbildung die Unmöglichkeit, gleichzeitig ein Erwerbseinkommen zu erzielen, zumindest teilweise ausgleichen soll. (T20)

10 ObS 120/15tOGH22.02.2016

Beisatz: Kein Anspruch auf Waisenpension bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung und Besuch einer Abendschule. (T21)

10 ObS 150/15dOGH22.02.2016

Auch; nur T1; Beisatz: Ausbildung zur Rettungssanitäterin verlängert Kindeseigenschaft, nicht aber ein Berufsfindungspraktikum beim Roten Kreuz. (T22)

10 ObS 33/18bOGH17.04.2018

Auch; Beis ähnlich T5; Beis wie T20

10 ObS 34/21dOGH19.05.2021
10 ObS 109/21hOGH13.09.2021

Beisatz: Die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG besteht auch dann fort, wenn die Waise aus einer Erwerbstätigkeit, die sie neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Ausbildung ausübt, ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt. (T23)<br/>Beisatz: So bereits 10 ObS 34/21d. (T24)

1 Ob 43/23iOGH13.07.2023

Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Berufsreifeprüfungslehrgang im Fernstudium, der der Vorbereitung auf die Ablegung der Berufsreifeprüfung dient. (T25)

10 ObS 137/23dOGH13.02.2024

vgl; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T15<br/>Beisatz: Der bloße Umstand, dass ein bestimmter Zeitraum nach studienrechtlichen Vorschriften als „lehrveranstaltungsfrei“ bezeichnet wird, schließt die Annahme einer Ausbildung im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG in diesem Zeitraum – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – nicht aus, zumal auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit dem (Selbst-)Studium nachgegangen und gegebenenfalls (vgl § 54 Abs 8 Universitätsgesetz 2002 in der damals geltenden Fassung BGBl I 2009/81) Lehrveranstaltungen besucht werden können. Der bloße Umstand, dass das bisher betriebene Studium zu einem späteren Zeitpunkt (hier: im darauf folgenden Semester) nicht fortgesetzt wird, steht einer Qualifikation einer lehrveranstaltungsfreien Zeit als Ausbildung im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht entgegen. (T26)

Dokumentnummer

JJR_19871006_OGH0002_010OBS00087_8700000_002

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