ASVG § 252 Abs 2 Z 1, ASVG § 94 Abs 1, ASVG § 270, ASVG § 260, ASVG § 292, ASVG § 293, ASVG § 294
Für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres kommt es nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.