Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach der Kläger die Voraussetzungen für die Weitergewährung für die Waisenpension nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG in der hier bereits anzuwendenden Fassung des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1992 (BGBl 1992/474) besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- und Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Dies war bei dem am 11. 8. 1979 geborenen Kläger im hier relevanten Zeitraum vom 1. 9. 1997 bis 18. 1. 1998 nicht der Fall. Der Kläger unterbrach in diesem Zeitraum seinen Präsenzdienst, er befand sich jedoch in keiner Schul- oder Berufsausbildung. Ab 19. 1. 1998 verrichtete der Kläger wieder den Präsenzdienst, in dem er sich auch noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (11. 8. 1998) befand. Auf eine spätere, allenfalls nach Beendigung des Präsenzdienstes wieder begonnene Schul- oder Berufsausbildung braucht daher nicht eingegangen werden.
Bei der Ablegung der Reifeprüfung und der Aufnahme eines Hochschulstudiums im nächsten Wintersemester handelt es sich praktisch um eine durchgehende Schulausbildung, die nur während der Ferien kurzfristig ausgesetzt wird und die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG fortbestehen läßt (SSV-NF 2/68). Demgegenüber stand der Kläger vor dem Präsenzdienst in keiner Schul- oder Berufsausbildung, so daß eine solche weder durch den Präsenzdienst noch durch die krankheitsbedingte Unterbrechung des Präsenzdienstes unterbrochen werden konnte.
§ 252 Abs 2 Z 1 ASVG idF des SRÄG 1992 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. 12. 1987 vollendet (§ 548 Abs 3 ASVG). Die Überlegungen der Vorinstanzen zur Rechtslage vor dem SRÄG 1992 können daher im Fall des Klägers, der das 18. Lebensjahr erst am 11. 8. 1997 vollendete, dahingestellt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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