Rechtssatz
Alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sind von der Aufteilung auszuscheiden.
6 Ob 724/87 | OGH | 10.12.1987 |
Beisatz: Hier: Eine gegen Entgelt zu besichtigende Tierschau. (T1) |
3 Ob 553/90 | OGH | 28.11.1990 |
Beisatz: Ohne daß es darauf ankäme, daß bei Einbeziehung in die Aufteilungsmasse der Unternehmensbestand oder Arbeitsplätze gefährdet würden. (T2) |
7 Ob 381/97y | OGH | 19.05.1998 |
Auch; Beisatz: Das Gesetz enthält eine generalisierende Betrachtungsweise, sodaß es nicht darauf ankommt, ob bei Einbeziehung der dem Unternehmer gewidmeten Sachen in die Aufteilungsmasse der Unternehmensbestand tatsächlich gefährdet würde (EFSlg 57.328). (T3) |
5 Ob 134/01v | OGH | 10.07.2001 |
Auch; Beisatz: Der Zweck der Regelung, dass Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegen (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG), liegt darin, den Bestand lebenskräftiger Unternehmen nicht durch die Aufteilung ihrer Substanz zu gefährden. Dieser Zweck wäre bei einem bereits stillgelegten Unternehmen nicht erreichbar. (T4) |
1 Ob 11/17z | OGH | 29.03.2017 |
Beisatz: Kredite, die der Finanzierung zu Unternehmen gehörigen Sachen dienten, sind mit von der Aufteilung ausgenommen (so schon 1 Ob 73/12k). (T5)<br/>Beisatz: Hier: Im Hinblick auf die Entnahme ehelicher Ersparnisse zur Finanzierung der Ordination eines Ehegatten ist auf § 91 Abs 2 EheG Bedacht zu nehmen. (T6) |
1 Ob 135/17k | OGH | 27.09.2017 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Liegenschaften. (T7) |
1 Ob 209/17t | OGH | 15.12.2017 |
Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ein Wertpapierdepot eines Ehegatten, welches während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft als Sicherheit für seinen Unternehmenskredit verpfändet wurde und dessen Realisat für eine bereits festgelegte in der Zukunft liegende „Sondertilgung“ vorgesehen ist; soferne es sich dabei um eheliche Ersparnisse handelt, wird auf § 91 Abs 2 EheG Bedacht zu nehmen sein. (T8) |
1 Ob 39/18v | OGH | 21.03.2018 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zuwendungen der Verwandten beider Ehegatten zur Bedienung von Bürgschaften, die zur Besicherung von Unternehmensschulden eingegangen wurden. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19870113_OGH0002_0050OB00511_8600000_001
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