OGH 5Ob511/86; 6Ob724/87; 3Ob595/87 (RS0057528)

OGH5Ob511/86; 6Ob724/87; 3Ob595/8723.1.2024

Rechtssatz

Alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sind von der Aufteilung auszuscheiden.

Normen

EheG §82 Abs1 Z3

5 Ob 511/86OGH13.01.1987
6 Ob 724/87OGH10.12.1987

Beisatz: Hier: Eine gegen Entgelt zu besichtigende Tierschau. (T1)

3 Ob 595/87OGH02.03.1988
3 Ob 523/87OGH20.04.1988
6 Ob 551/88OGH05.05.1988

Vgl auch

3 Ob 553/90OGH28.11.1990

Beisatz: Ohne daß es darauf ankäme, daß bei Einbeziehung in die Aufteilungsmasse der Unternehmensbestand oder Arbeitsplätze gefährdet würden. (T2)

8 Ob 611/92OGH08.10.1992
4 Ob 547/95OGH11.07.1995

Veröff: SZ 68/127

7 Ob 381/97yOGH19.05.1998

Auch; Beisatz: Das Gesetz enthält eine generalisierende Betrachtungsweise, sodaß es nicht darauf ankommt, ob bei Einbeziehung der dem Unternehmer gewidmeten Sachen in die Aufteilungsmasse der Unternehmensbestand tatsächlich gefährdet würde (EFSlg 57.328). (T3)

1 Ob 94/99aOGH27.04.1999
5 Ob 134/01vOGH10.07.2001

Auch; Beisatz: Der Zweck der Regelung, dass Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegen (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG), liegt darin, den Bestand lebenskräftiger Unternehmen nicht durch die Aufteilung ihrer Substanz zu gefährden. Dieser Zweck wäre bei einem bereits stillgelegten Unternehmen nicht erreichbar. (T4)

6 Ob 85/02xOGH16.05.2002
2 Ob 186/08dOGH27.11.2008

Vgl auch

1 Ob 73/12kOGH01.08.2012

Auch

1 Ob 216/14tOGH27.11.2014

Auch

1 Ob 187/14bOGH19.03.2015
1 Ob 11/17zOGH29.03.2017

Beisatz: Kredite, die der Finanzierung zu Unternehmen gehörigen Sachen dienten, sind mit von der Aufteilung ausgenommen (so schon 1 Ob 73/12k). (T5)<br/>Beisatz: Hier: Im Hinblick auf die Entnahme ehelicher Ersparnisse zur Finanzierung der Ordination eines Ehegatten ist auf § 91 Abs 2 EheG Bedacht zu nehmen. (T6)

1 Ob 135/17kOGH27.09.2017

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Liegenschaften. (T7)

1 Ob 209/17tOGH15.12.2017

Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ein Wertpapierdepot eines Ehegatten, welches während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft als Sicherheit für seinen Unternehmenskredit verpfändet wurde und dessen Realisat für eine bereits festgelegte in der Zukunft liegende „Sondertilgung“ vorgesehen ist; soferne es sich dabei um eheliche Ersparnisse handelt, wird auf § 91 Abs 2 EheG Bedacht zu nehmen sein. (T8)

1 Ob 39/18vOGH21.03.2018

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zuwendungen der Verwandten beider Ehegatten zur Bedienung von Bürgschaften, die zur Besicherung von Unternehmensschulden eingegangen wurden. (T9)

1 Ob 211/21tOGH14.12.2021
1 Ob 169/23vOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T6

1 Ob 175/23aOGH23.01.2024

Anm: Hier: Wertpapiere, die nach § 10 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 Z 2 EStG (aus Erträgen einer Arztpraxis) angeschafft wurden.

Dokumentnummer

JJR_19870113_OGH0002_0050OB00511_8600000_001