Rechtssatz
Ein Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn Umstände vorgebracht werden, deren richtige Auswertung von Fachkenntnissen abhängt, die nicht jedes Mitglied des Gerichtes besitzt (SSt 22/53). Soweit die Richter ein Beweisergebnis nach ihrer allgemeinen und fachlichen Bildung beurteilen können, bedarf es eines Sachverständigenbeweises nicht (so bereits KH 1543 ua).
14 Os 77/94 | OGH | 07.06.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Die Vernehmung von Sachverständigen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die Beantwortung einer Frage besondere Kenntnisse erfordert, die im Allgemeinen nicht vorausgesetzt werden können. Darnach ist aber das Gericht auch zur selbständigen Lösung einfacher Fachfragen berechtigt, soferne nicht besondere Umstände dargetan werden, die dennoch die Beiziehung eines Sachverständigen angezeigt erscheinen lassen. (T1) |
11 Os 55/05f | OGH | 26.07.2005 |
Auch; nur: Ein Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn Umstände vorgebracht werden, deren richtige Auswertung von Fachkenntnissen abhängt, die nicht jedes Mitglied des Gerichtes besitzt. (T2) |
14 Os 52/07i | OGH | 31.07.2007 |
Auch; Beisatz: Sachverständige sind nur dann beizuziehen, wenn nicht jedes Mitglied des in der Schuldfrage (im Fall der Z 11 erster Fall in Verbindung mit Z 4: in der Sanktionsfrage) erkennenden Spruchkörpers die erforderlichen Fachkenntnisse für die Beurteilung einer Tatfrage besitzt (§ 118 StPO arg.: erforderlichenfalls), welche Wertung der Oberste Gerichtshof bezogen auf den Einzelfall vorzunehmen hat (WK-StPO § 281 Rz 346). (T3) |
14 Os 75/08y | OGH | 08.07.2008 |
Auch; Beisatz: Sachverständige sind nur dann beizuziehen, wenn die Erkenntnisrichter nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse für die Beurteilung einer Tatfrage verfügen. (T4) |
15 Os 1/10a | OGH | 20.01.2010 |
Auch; Beisatz: Im Hauptverfahren ist die Bestellung eines Sachverständigen nur dann erforderlich, wenn zur Klärung von schuld- und subsumtionsrelevanten Fakten besondere Fachkenntnisse notwendig sind, über die das erkennende Gericht nicht verfügt. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Sachverständigenbestellung ist insgesamt ein strenger Maßstab anzulegen. (T6) |
11 Os 94/11z | OGH | 25.08.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine objektiven Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit. (T7) |
15 Os 95/22t | OGH | 16.02.2023 |
vgl; Beisatz: hier: Zur Feststellung der (Um- oder) Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19861111_OGH0002_0100OS00137_8600000_001
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