Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Florian N***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er in Linz mit nachgenannten unmündigen Personen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, und zwar:
1.) im Februar/März 2006, indem er die am 7. September 2001 geborene Michelle M***** veranlasste, seinen Penis in den Mund zu nehmen;
2.) im Sommer 2005, indem er die am 24. März 1997 geborene Madeleine G***** veranlasste, seinen Penis in den Mund zu nehmen und sie im Bereich ihrer entblößten Scheide abschleckte.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider haben die Tatrichter den Antrag des Angeklagten auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Angaben der Zeugin Michelle M***** das Produkt einer Wahrnehmungsübertragung seien, weil die Genannte in ihrer unmittelbaren Umgebung öfters Gespräche obszönen, auch in Richtung Oralverkehr deutenden Inhalts gehört hätte (S 269), mit Recht abgewiesen (S 270). Abgesehen davon, dass der Beweisantrag nicht darlegt, warum anzunehmen ist, dass sich das in Rede stehende Kind zu einer (neuerlichen) Mitwirkung an der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen bereit finden werde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350), sind Sachverständige nur dann beizuziehen, wenn die Erkenntnisrichter nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse für die Beurteilung einer Tatfrage verfügen (Ratz aaO Rz 346). Die Lösung der Frage einer allfälligen Wahrnehmungsübertragung oblag nach Lage des Falls den Tatrichtern, die sich dieser Aufgabe auch nicht entzogen und sich eingehend mit der betreffenden Diktion im Umfeld der Zeugin M***** und der Interpretation durch ihre Mutter befassten (US 7). Die Frage nach Aussagefähigkeit und -genauigkeit der in Rede stehenden Zeugin, zu deren Lösung das Erstgericht die Einholung eines Expertengutachtens im konkreten Anlassfall für erforderlich hielt, wurde aber von der Sachverständigen Mag. Michaela L***** bereits bejaht (S 215).
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) nimmt Bezug auf vom Erstgericht angeblich unerörtert gebliebene „Verfahrensergebnisse", ohne eine Fundstelle im Akt oder das konkrete Beweismittel zu nennen. Soweit damit Angaben der Sandra M***** über Wahrnehmungen zum Verhalten des Tatopfers Michelle M***** (Schuldspruch 1.) angesprochen werden sollten, ist dem Vorbringen zunächst zu erwidern, dass sich die Tatrichter mit der Aussage dieser Zeugin in ihrer Gesamtheit sehr wohl auseinandersetzten, darin aber - anders als der Beschwerdeführer - ein (weiteres) Indiz für die Täterschaft des Angeklagten in Betreff der dem Schuldspruch 1 zugrunde liegenden Tat sahen (US 5, 6 f). Dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend, waren sie nicht verhalten, auf jedes Detail der Depositionen einzugehen.
Dass Michelle M***** lachte, als sie gegenüber ihrer Mutter äußerte:
„Ich will das Pimpi vom Florian nicht mehr in den Mund nehmen.", ist der Aussage der Genannten - den Ausführungen der Mängelrüge zuwider - im Übrigen gar nicht zu entnehmen (S 29, 131 und S 259 ff). Weshalb ihre - von der Beschwerde erneut aktenfremd ergänzte - Bekundung, Michelle M***** sei bei Besuchen des Angeklagten „immer zu ihm hingegangen" (S 131 und 260) in - iSd Z 5 zweiter Fall erörterungsbedürftigem - Widerspruch zur Feststellung einer vom Beschwerdeführer vorher unternommenen dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung an dem unmündigen Mädchen stehen sollte, sagt die Rüge nicht.
In weiterer Folge moniert die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), aus dem von der Zeugin Michelle M***** bei der kontradiktorischen Vernehmung geäußerten unvollenden Satz: „Der Florian ist einfach in mein Zimmer gekommen ...." könne keineswegs auf die inkriminierte geschlechtliche Handlung geschlossen werden (vgl US 6 letzter Absatz), sodass eine Begründung hiefür fehle bzw diese offenbar unzureichend sei. Die Rüge verschweigt allerdings, dass es sich bei diesem Aussageteil nach jugendschöffengerichtlicher Überzeugung bloß um ein Indiz handelt, das im Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen, insbesondere der Aussage dieses Tatopfers, sie wolle „das Pimpi vom Florian nicht mehr in der Mund nehmen", der Korrelation mit jener des weiteren Tatopfers Madeleine G***** und dem Sachverständigengutachten (US 6 f) für eine Täterschaft des Beschwerdeführers spreche. Zum Schuldspruchfaktum 1. nimmt die Tatsachenrüge (Z 5a) Bezug auf Aussagen der Zeugin Sandra M*****, wonach sie nach den ersten den sexuellen Übergriff durch den Beschwerdeführer andeutenden Äußerungen des Tatopfers den Kontakt zum Angeklagten nicht unterbunden und diesen sogar neuerlich um das Aufpassen auf das Kind ersucht habe (S 27 ff, 133). Erhebliche Bedenken gegen die Urteilstatsachen vermag die Rüge mit diesem Einwand nicht auszulösen, weil das Jugendschöffengericht zu der logisch und empirisch einwandfreien Auffassung gelangte, dass die Mutter wegen der in diesem Haushalt üblichen „ordinären Ausdrücke" die Mitteilungen ihrer Tochter vorerst nicht ernst nahm und erst nach der Information über einen gleichartigen Missbrauch der Madeleine G***** nachzudenken begann (US 3 f).
Mit der Aussageunschärfe des Zeugen David M***** über den Zeitpunkt des Schlafengehens und der von ihm angegebenen Aussagebeeinflussung durch die Zeugin Sandra M***** setzte sich das Jugendschöffengericht ebenfalls auseinander (US 7) und gelangte beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass der Nichtigkeitswerber anlässlich der Übernachtungen jedenfalls ausreichend Gelegenheit zur Tatverübung hatte (US 7 letzter Absatz).
Zum Schuldspruchfaktum 2. führt die Beschwerde einzelne Aussageunsicherheiten des Tatopfers in Randbereichen ins Treffen und bezweifelt die Tatbegehung in einer Kellerräumlichkeit, vermag aber die Tatsache nicht zu erschüttern, dass Madeleine G***** den ihrer Mutter Sabine P***** mitgeteilten (S 31 ff, 123, 263) sexuellen Missbrauch mit kaum überbietender Deutlichkeit schilderte (S 65: „Er hat gesagt, dass ich sein Pipi lutschen soll und hat gesagt, dass ich es weiter hinein geben soll.") und bloß glaubte, die Tat habe sich in einem Keller ereignet (S 66; vgl US 3: „mutmaßlich einem Kellerraum").
Die mangelnde Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die expliziten Urteilsannahmen, dass der Angeklagte im Bewusstsein der Unmündigkeit die jeweiligen Tatopfer aufforderte, seinen Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen, und die Kinder dieser Aufforderung nachkamen (US 3). Sie legt nicht dar, weshalb aus diesen Konstatierungen eine andere als vorsätzliche Tatbegehung abgeleitet werden könnte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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