OGH 13Os181/96

OGH13Os181/9611.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dordija M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11.Juli 1996, GZ 33 Vr 3158/95-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dordija M***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 24.August 1995 seine (sechzehnjährige) Stieftochter Gordana L*****, indem er sie auf ihr Bett warf, ihr den Mund zuhielt, sie auf das Bett drückte, ihr die Hose hinunterzog und ihre Beine auseinanderdrückte, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs nötigte.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung ein Gutachten "über die Glaubwürdigkeit der Zeugin" Gordana L***** zum Beweis dafür begehrt, "daß der Angeklagte das ihm vorgeworfene Delikt nicht begangen" habe (218). Seinen Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen, daß die Beweiswürdigung gemäß § 258 StPO ausschließlich den Tatrichtern zukommt, die sich aufgrund des Beweisverfahrens sowie des persönlichen Eindrucks (vor allem) von der Zeugin Gordana L***** und vom Angeklagten in Verbindung mit ihrer Berufs- und Lebenserfahrung über die Tatfrage schlüssig zu werden hatten. Ein Gutachten ist nur bei besonderer Sachkonstellation erforderlich, nämlich wenn die Beurteilung der Verläßlichkeit einer Zeugenaussage von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen bei den Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ohneweiteres vorausgesetzt werden kann (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 281 Z 4 ENr 117, 118). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Verteidiger hat im Beweisantrag keine Umstände dargelegt, weshalb die Tatrichter zur Beweiswürdigung gerade hier eine zusätzliche Grundlage durch ein jugendpsychiatrisches Gutachten benötigten. Das Alter des Mädchens vermag jedenfalls ein solches Gutachten nicht zu indizieren (s. auch Foregger-Kodek StPO6, § 150 Erl. IV).

Damit war die Verfahrensrüge verfehlt und die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Stichworte