Rechtssatz
Es kommt in erster Linie auf die im Ursprungsland durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an.
3 Ob 2267/96w | OGH | 10.07.1996 |
Beisatz: Wo diese keine eindeutige Antwort gibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen (so schon SZ 67/147). (T1) |
1 Ob 33/01m | OGH | 27.03.2001 |
Auch; Beisatz: Es kommt in erster Linie auf die Anwendungspraxis des ausländischen Rechts durch die herrschende (höchstgerichtliche) Rechtsprechung an. Nur wenn dieser Lösungsansatz keine eindeutige Antwort ergibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen. Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu berufen, Leitlinien zum richtigen Verständnis ausländischen Rechts - abgehoben von der jeweils maßgebenden ausländischen Rechtspraxis - zu entwickeln. (T2) |
1 Ob 16/01m | OGH | 26.06.2001 |
Beis wie T2 nur: Es kommt in erster Linie auf die Anwendungspraxis des ausländischen Rechts durch die herrschende (höchstgerichtliche) Rechtsprechung an. Nur wenn dieser Lösungsansatz keine eindeutige Antwort ergibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen. (T3) |
1 Ob 176/01s | OGH | 07.08.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Für die Auslegung des türkischen Erbstatuts kommt es in erster Linie auf die Rechtsprechung des türkischen Kassationshofs als Höchstgericht an. (T4) |
1 Ob 109/05v | OGH | 24.06.2005 |
Beisatz: Gerade bei rechtlich komplizierten Konstellationen kann regelmäßig mit dem bloßen Wortlaut der ausländischen Rechtsnormen bzw übersichtsweisen Darstellungen nicht das Auslangen gefunden werden, insbesondere wenn es um Rechtsnormen eines europäischen Staates, deren Auslegung durch entsprechende Anfragen an die zuständigen Behörden dieses Staates üblicherweise in angemessener Frist und ohne unzumutbaren Aufwand erhoben werden kann (Anfrage nach dem europäischen Rechtsauskunftsübereinkommen). (T5)<br/>Beisatz: Hier: Zum französischen Verjährungsrecht. (T6) |
3 Ob 49/07p | OGH | 16.08.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Polen. (T7) |
3 Ob 35/09g | OGH | 19.05.2009 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Deutschland. (T8); Beis wie T2; Beis wie T3 |
2 Ob 207/20k | OGH | 25.11.2021 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: ungarisches Recht. (T9)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/101 |
10 ObS 5/22s | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Polnisches Melderecht. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19860424_OGH0002_0060OB00722_8400000_006
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