OGH 11Os106/84; 12Os116/86; 12Os136/85; 11Os156/86; 11Os46/87; 11Os81/87; 14Os161/87; 12Os152/88; 12Os124/89; 12Os137/92 (RS0094376)

OGH11Os106/84; 12Os116/86; 12Os136/85; 11Os156/86; 11Os46/87; 11Os81/87; 14Os161/87; 12Os152/88; 12Os124/89; 12Os137/926.3.2024

Rechtssatz

Ob und in welcher Höhe beim Betrug eine effektive Verminderung des Gesamtvermögens des Betroffenen eintritt oder eintreten soll, ist durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung im Weg einer Gesamtsaldierung und unter Berücksichtigung allfälliger unmittelbarer Schadenskompensation zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für dessen Vergleich ist jener der Vornahme der Verfügung, durch welche der Schaden herbeigeführt wird (oder werden soll). Beim vollendeten Delikt kann eine nachträgliche Schadensbeseitigung lediglich unter dem Blickwinkel der tätigen Reue von Bedeutung sein.

Normen

StGB §146 C1

11 Os 106/84OGH19.09.1984
12 Os 116/86OGH18.09.1986

nur: Ob und in welcher Höhe beim Betrug eine effektive Verminderung des Gesamtvermögens des Betroffenen eintritt oder eintreten soll, ist durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung im Weg einer Gesamtsaldierung und unter Berücksichtigung allfälliger unmittelbarer Schadenskompensation zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für dessen Vergleich ist jener der Vornahme der Verfügung, durch welche der Schaden herbeigeführt wird (oder werden soll). (T1)

12 Os 136/85OGH22.05.1986

nur: Unter Berücksichtigung allfälliger unmittelbarer Schadenskompensation zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für dessen Vergleich ist jener der Vornahme der Verfügung, durch welche der Schaden herbeigeführt wird (oder werden soll). (T2) Veröff: SSt 57/34 = JBl 1987,193

11 Os 156/86OGH27.01.1987

Vgl auch; nur T2; Veröff: SSt 58/7

11 Os 46/87OGH09.06.1987

Vgl auch; nur T1

11 Os 81/87OGH08.09.1987

Vgl auch

14 Os 161/87OGH09.03.1988

Vgl auch; nur T2

12 Os 152/88OGH18.05.1989

Vgl auch; nur T2

12 Os 124/89OGH23.11.1989

Vgl auch

12 Os 137/92OGH01.04.1993

nur T1

12 Os 165/93OGH07.04.1994

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Prinzip der Gesamtsaldierung. (T3)

14 Os 10/97OGH18.02.1997

Vgl auch

14 Os 52/96OGH05.11.1997

Beisatz: Im Rahmen der Gesamtsaldierung unter zu berücksichtigender unmittelbarer Schadenskompensation (Kienapfel BT II3 § 146 RN 160 f mN) sind gewährte Sicherheiten bzw sonstige Kompensationsansprüche des Opfers nicht zum Nennwert, sondern zum tatsächlichen (oft geringeren) Verkehrswert (Realisat) zugrundezulegen. (T4)

11 Os 145/97OGH09.06.1998

Vgl auch; Beis wie T3

15 Os 72/02OGH08.08.2002

Auch; nur T1

14 Os 108/04OGH05.10.2004

Auch; nur: Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung im Weg einer Gesamtsaldierung. (T5)

12 Os 163/07yOGH13.03.2008

Vgl

11 Os 68/11aOGH25.08.2011

Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich ist nur der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt, nicht jedoch, ob es bei Unterbleiben der Tat aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße beim Opfer gekommen wäre. (T6); Beisatz: Es kommt auf den Verkehrswert (wirtschaftlichen Marktwert) im Tatzeitpunkt an. (T7)

13 Os 109/11wOGH13.10.2011

Auch

14 Os 41/17mOGH23.05.2017

Vgl

13 Os 110/18bOGH13.02.2019

Auch

12 Os 39/18dOGH09.03.2020

Vgl

14 Os 119/20mOGH27.04.2021

Vgl

13 Os 93/23kOGH06.03.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19840919_OGH0002_0110OS00106_8400000_003

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