OGH 14Os10/97

OGH14Os10/9718.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dietmar B***** und Hannes F***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 17.Juli 1996, GZ 22 Vr 1.392/94-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dietmar B***** und Hannes F***** wurden mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen sowie zur Zahlung von Schadenersatz an mehrere Privatbeteiligte verurteilt.

Darnach haben sie als Mittäter in der Zeit von 19.Dezember 1991 bis 28. Juni 1994 in Dornbirn und anderen Orten als Vorstandsdirektoren der R***** regGenmbH mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten diese Genossenschaft unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der im Urteilsspruch bezeichneten zehn Kredit- und Leasingunternehmen durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Beweismittel, indem sie vorgaben, das von ihnen geführte Unternehmen sei ein redlicher Kreditnehmer, und zur Verschleierung seiner Insolvenzreife (US 13) jeweils gefälschte Bilanzen vorlegten, zur Auszahlung von Krediten und zum Abschluß von Leasingverträgen verleitet, welche die Vertragspartner in Höhe der bei Ausgleichseröffnung (1.August 1994) aushaftenden Kreditsummen von insgesamt 155,887.619,10 S (nach Abzug der jeweiligen Konkursquoten 139,053.736,80 S - US 24) an ihrem Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpfen beide Angeklagte aus dem Grunde der Z 5, Hannes F***** auch der Z 5 a und (nominell) 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch fechten sie und die Staatsanwaltschaft, die Angeklagten überdies den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche, mit Berufung an.

Die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten B***** ist offenbar unbegründet:

Es trifft nämlich nicht zu, daß das Erstgericht unerörtert ließ, auf welche konkrete Höhe sich der Schädigungsvorsatz bezog. Es ging vielmehr davon aus, daß die Beschwerdeführer entgegen ihrer insoweit leugnenden Verantwortung mit dem zumindest bedingten Vorsatz handelten, daß die Gläubiger im Falle der Aufdeckung der Bilanzfälschungen einen Gesamtausfall der aushaftenden Kreditsummen (somit bei Ausgleichseröffnung rund 156 Mio S - US 14-18) erleiden und in dieser Höhe geschädigt würden (US 14). Diese Urteilsannahme wurde mit dem Hinweis auf die den Angeklagten aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung spätestens seit dem Jahr 1990 bekannte Konkursreife der R***** regGenmbH und die nach Art und Umfang der Bilanzfälschungen "von heute auf morgen" zu erwartende und von den Beschwerdeführern nach ihrer eigenen Verantwortung auch stets befürchtete Aufdeckung der Malversationen, welche - auch nach ihrem Wissensstand - unausweichlich zum Firmenzusammenbruch geführt hätte (US 20-22), ausreichend begründet.

Daß den Angeklagten bei Eingehen der Kreditverpflichtungen das genaue Ausmaß der Konkursquote (durch deren Auszahlung der Gesamtschaden letztlich um 17 Mio S auf rund 139 Mio S gesenkt werden konnte) nicht bekannt war, ist - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht entscheidend, zumal die maßgebende Wertgrenze (§ 147 Abs 3 StGB) davon nicht im Entferntesten tangiert wird. Im übrigen könnten nur solche Vermögenswerte, welche den Gläubigern bereits im Zeitpunkt der Vornahme der betrugsrelevanten Verfügung durch unmittelbaren Ausgleich, etwa durch Gewährung von Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden, schadensmindernd wirken, während spätere schadensreduzierende Maßnahmen lediglich im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung finden können (Kienapfel BT II3 § 146 RN 169 bis 173).

Da die Kredite im konkreten Fall zur Gänze unbesichert waren und der Verkehrswert der durch das Leasingunternehmen (Punkt 3 des Urteilsspruches) finanzierten Betriebsobjekte bei der Schadenshöhe ohnedies berücksichtigt wurde (US 15, 22, 23), hatte die Konkursquote bei der Schadensberechnung außer Betracht zu bleiben. Ihre Bezeichnung im Urteil hat auch bloß illustrativen Charakter.

Mit der unter gänzlicher Ignorierung der detaillierten Urteilsbegründung (US 20-22) vom Angeklagten F***** aufgestellten Behauptung, das Erstgericht habe "nicht näher bzw nur unvollständig begründet", warum es seiner Verantwortung, ohne Schädigungsvorsatz gehandelt zu haben, nicht gefolgt sei, und es sei auf die subjektive Tatseite "zu wenig eingegangen", wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (der Sache nach allein Z 5) mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Tatumstände nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dies gilt auch für die Tatsachenrüge (Z 5 a) dieses Angeklagten, seiner Verantwortung, ohne Schädigungsvorsatz gehandelt zu haben, sei zu Unrecht kein Glauben geschenkt worden.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

Stichworte