Rechtssatz
Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung ist maßgebend, dass durch die Berichtigung der wahre Entscheidungswille des Gerichtes zum Ausdruck gebracht wird.
10 ObS 147/92 | OGH | 30.03.1993 |
Auch; Beisatz: Ist aus der angefochtenen Entscheidung nicht zweifelsfrei der Entscheidungswille zu erkennen, kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Betracht. (T1) |
6 Ob 159/98w | OGH | 05.10.2000 |
Auch; Beisatz: Die Urteilsberichtigung ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtes offensichtlich nicht entsprochen hat, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorlag. (T2) |
10 ObS 116/06s | OGH | 17.04.2007 |
Vgl; Beisatz: Die einer Berichtigung zugänglichen „offenbaren Unrichtigkeiten" dürfen allerdings nicht den Inhalt des Entscheidungswillens, sondern nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens nach außen betreffen. (T3) |
8 Ob 21/08h | OGH | 05.08.2008 |
Auch; Beisatz: Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichts vorliegt, wenn also die vorliegende Willenserklärung offensichtlich nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht. Decken sich hingegen Wille und Erklärung des Gerichts, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht. (T4) |
8 Ob 14/08d | OGH | 02.09.2008 |
Auch; Beisatz: Wenn die Entscheidung des Gerichts mit einer (für Gericht und Parteien erkennbaren) Unrichtigkeit behaftet ist, die weder das Ergebnis unrichtiger Tatsachenfeststellung noch unrichtiger Rechtsanwendung des Gerichts ist, verstößt es nicht gegen die Bindungsanordnung des § 416 Abs 2 ZPO, wenn das Gericht einen solchen Schreib- oder (wie hier) Rechenfehler - auch im Spruch seiner betroffenen Entscheidung - einer Korrektur nach der zitierten Gesetzesstelle unterzieht. (T5) |
5 Ob 283/08s | OGH | 13.01.2009 |
Beisatz: Die Berichtigungsvorschriften der §§ 419, 430 ZPO sollen dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen. (T6); Bem: Hier: In Verbindung mit § 41 AußStrG 2005. (T7) |
8 Ob 84/08y | OGH | 30.07.2009 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Der Wiedervorlageauftrag hinsichtlich der zugestellten Ausfertigungen der Revisionsurteile zur Vornahme der Berichtigungen beruht auf § 419 Abs 2 ZPO. (T8) |
9 ObA 11/21i | OGH | 24.03.2021 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Konkordanz zwischen dem geäußerten Entscheidungswillen und dem Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichts wurde durch Berichtigungsbeschluss hergestellt; Berichtigung des Urteilsspruchs. (T10) |
9 Ob 45/23t | OGH | 18.10.2023 |
Beisatz wie T10<br/>Beisatz: Entscheidungen der Vorinstanzen können insbesondere auch aus Anlass der Zurückweisung einer Revision berichtigt werden. (T11)<br/>Anm: vgl 8 ObA 31/21y sowie 1 Ob 147/22g |
Dokumentnummer
JJR_19840131_OGH0002_0050OB00309_8300000_001
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