OGH 2Ob205/02i (2Ob206/02m)

OGH2Ob205/02i (2Ob206/02m)5.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Magdalena B*****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, wider den Antragsgegner Dr. Alexander B*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge der Rekurse des Antragsgegners gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 22. Mai 2002, GZ 2 R 62/99p-5, und vom 18. Juli 2002, GZ 21 R 62/99p-7, womit der Berichtigungsantrag des Antragsgegners zurückgewiesen (ON 5) und sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen (ON 7) wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 22. 5. 2002, GZ 2 R 62/99p-5, wird nicht Folge gegeben.

2. Der Rekurs gegen den Beschluss vom 18. 6. 2002, GZ 21 R 62/99p-7, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 2. 3. 1988 erkannte das Erstgericht den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 2,100.000 S zu leisten. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners wurde mit Beschluss vom 31. 3. 1999 nicht Folge gegeben, der von ihm erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juni 1999 zurückgewiesen.

Den an das Rekursgericht gerichteten Antrag, seine Entscheidung zu berichtigen, wies dieses mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. 5. 2002 (ON 5) zurück. Das Rekursgericht vertrat dabei die Ansicht, der Beschluss habe seinem wahren Willen entsprochen. Eine Berichtigung sei aber nur dann zulässig, wenn dies nicht der Fall sei. Seinem Beschluss sei eindeutig zu entnehmen, dass es tatsächlich der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 2,1 Mio S zuerkennen wollte, wobei es von einer für die Liegenschaft des Antragsgegners noch aushaftenden Restschuld von S 1,210.000,-- ausgegangen sei, zumal der Antragsgegner im seinerzeitigen Rekurs die Annahme einer Restschuld in dieser Höhe nicht bekämpft habe. Mangels einer Abweichung zwischen dem Willensausdruck des Rekursgerichtes und seinem wahren Willen komme eine Berichtigung nicht in Betracht. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die aufgezeigten Fehler zu berichtigen. Der Antragsgegner macht in seinem Rechtsmittel geltend, dem Beschluss des Erstgerichtes und auch jenem des Rekursgerichtes hafteten mehrfache Denk- und Rechenfehler an. Es könne sein, dass es der Wille des Gerichtes gewesen sei, der Antragstellerin die - weit überhöhte - Ausgleichszahlung in Höhe von S 2,100.000,-- zukommen zu lassen, es wäre aber Aufgabe des Gerichtes gewesen, eine angemessene Ausgleichszahlung zu errechnen. Wenn nun aber die Berechnung der Ausgleichszahlung gravierende Rechen- und Denkfehler enthalte und beide Instanzen ihre Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsfindung verletzt hätten, müsse als widerlegt erachtet werden, dass dies der Wille eines Gerichtes sein könnte, es sei denn die Gerichte hätten vorsätzlich und wissentlich gegen Gesetze verstoßen wollen.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen der §§ 419, 423 und 430 ZPO auch im Außerstreitverfahren heranzuziehen (RIS-Justiz RS0005774). Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Berichtigung nur zulässig, wenn die vorliegende Willenserklärung nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht; decken sich hingegen Wille und Erklärung kommt eine Urteilsberichtigung nicht in Frage, selbst dann, wenn ein Gerichtsfehler vorliegt (Rechberger in Rechberger2, ZPO, § 419 Rz 3 mwN). Dass der vorliegende Beschluss des Rekursgerichtes offensichtlich nicht seinem wahren Willen entspricht, vermag auch der Antragsgegner in seinem Rechtsmittel nicht darzulegen, auch das Rekursgericht selbst hat ausgeführt, eine Diskrepanz zwischen seinem wahren Willen und der Willenserklärung liege nicht vor, weshalb dem Beschluss, mit dem das Rekursgericht den Berichtigungsantrag zurückwies, nicht Folge zu geben war. Der weiter an das Rekursgericht gerichtete Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Verfassung eines Rekurses gegen dessen Entscheidung vom 22. Mai 2002 (ON 5) wurde mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 18. 7. 2002, GZ 21 R 62/99p-7, abgewiesen.

Der dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig. Gemäß § 3 Abs 1 VerfahrenshilfeG gelten die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sinngemäß für das Verfahren außer Streitsachen. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können aber Entscheidungen über die Verfahrenshilfe an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz in erster Instanz tätig wurde (RIS-Justiz RS00113116). Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Stichworte