Rechtssatz
Aktenwidrigkeit haftet einer Entscheidung nur dann an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden.
2 Ob 258/99a | OGH | 21.12.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für die bekämpften Tatsachenfeststellungen überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn sie - wie hier - durch Schlussfolgerungen aus Urkunden gewonnen werden. (T1) |
4 Ob 196/11v | OGH | 28.02.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Aktenwidrigkeit ist nur bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und dessen Zugrundelegung und Wiedergabe durch das Rechtsmittelgericht andererseits verwirklicht. (T2) |
6 Ob 2/15k | OGH | 29.01.2015 |
Auch; Beisatz: Urkunden, auf die sich das Berufungsgericht in seiner Beweiswürdigung nicht gestützt hat, können keine Aktenwidrigkeit der berufungsgerichtlichen Begründung verursachen. (T3)<br/> |
4 Ob 193/17m | OGH | 21.11.2017 |
Beisatz: Hier: Missachtung einer Außerstreitstellung. (T4) |
7 Ob 64/24y | OGH | 17.04.2024 |
Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Schlussfolgerung der Verspätung fällt in die rechtliche Beurteilung. (T5) |
10 Ob 6/24s | OGH | 13.08.2024 |
Beisatz wie T2<br/>Beisatz: hier: vertretbares Auslegungsergebnis des Prozessvortrags (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00591_8300000_002
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