Spruch:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn der Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Wiedergabe durch das Rechtsmittelgericht im Widerspruch stehen (RIS-Justiz RS0043397 [T2]). Dies ist nicht der Fall, wenn die Tatsacheninstanzen aus vorgelegten Urkunden unter Würdigung der Parteienaussagen lediglich andere Schlüsse gezogen haben, als es den Intentionen des Beweisführers entsprochen hätte. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RIS-Justiz RS0117019).
2. Die Frage, ob die konkreten Tätigkeitsbereiche inhaltlich als gleich bzw gleichwertig anzusehen sind, sodass eine unterschiedliche Entlohnung mangels sachlicher Differenzierungskriterien dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen würde, kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit - soweit es nicht um eine allgemeine Auslegungsfrage geht - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0110650 [T2] - Einstufung nach KV). Diese Einzelfallbeurteilung könnte die Revision nur dann eröffnen, wenn den Vorinstanzen bei der Beurteilung des konkret festgestellten Sachverhalts eine unvertretbare Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Eine solche Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
3. Lag eine sachlich begründbare Entgeltdifferenz vor, dann ist es nicht Aufgabe der Gerichte zu bewerten, ob der konkrete Unterschiedsbetrag objektiv angemessen war oder der höher entlohnte Dienstnehmer vielleicht überbezahlt wurde. Eine der Klägerin offenbar vorschwebende gerichtliche Vertragsanpassung der Art, dass ihre subjektiv als relativ zu niedrig empfundenen Bezüge vom Gericht durch „Zuschläge“ nach Ermessen an das Niveau des höher bezahlten Kollegen anzunähern wären, ist nicht möglich.
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