OGH 9ObA75/03z

OGH9ObA75/03z25.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W***** AG, *****, vertreten durch Kubac, Svoboda & Kirchweger, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 39.071,98 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Februar 2003, GZ 8 Ra 1/03f-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Zur behaupteten Mangelhaftigkeit:

Rechtliche Beurteilung

Selbst wenn man dem Revisionswerber dahin folgen wollte, dass sich das Berufungsgericht nicht mit allen Argumenten der Berufung auseinandergesetzt habe, kommt diesem Umstand aus den rechtlichen Erwägungen, auf die noch einzugehen ist, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Das Berufungsgericht traf entgegen der Auffassung des Revisionswerbers auch keine eigenen Feststellungen, sondern legte seiner Beurteilung diejenigen des Erstgerichtes zugrunde.

Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:

Eine solche haftet einer Entscheidung dann an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden (RIS-Justiz RS0043397). Hingegen kann eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung oder Schlussfolgerung nie eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes darstellen (RIS-Justiz RS0043277; RS0043256; RS0043421). Gerade solche Wertungen und Schlussfolgerungen zieht aber der Revisionswerber zur Begründung seines Vorwurfs der Aktenwidrigkeit heran.

Zur Rechtsrüge:

Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15]). Ein wesentlicher Anteil der Rüge sekundärer Verfahrensmängel betrifft aber, von den Feststellungen umfasste Themen.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Kläger im Verfahren erster Instanz selbst davon ausging, dass im schriftlichen Dienstvertrag Leistungsziele als Voraussetzung für den als Leistungsentgelt definierten, hier strittigen Gehaltsteil enthalten sind (AS 11). Nach seiner Auffassung seien die Vertragsteile aber hievon schlüssig dadurch abgegangen, dass die beklagte Partei keine Zielvorgaben erstellt und monatliche Pauschalzahlungen gewährt habe. Dieser Argumentation sind einerseits die Feststellungen des Erstgerichtes über - zumindest - anfänglich erfolgte Zielvorgaben und -vereinbarungen (AS 57) entgegenzuhalten. Andererseits wäre selbst der Umstand, dass dies in der Folge nicht mehr konsequent durchgezogen worden wäre, möglicherweise ein Indiz, aber kein zwingender Schluss für eine konkludente Vertragsänderung. Soweit die Vorinstanzen eine solche auf Grund der Gesamtbetrachtung verneint haben, liegt darin eine vertretbare und somit unanfechtbare Beurteilung des Erklärungsverhaltens der Vertragsteile.

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