OGH 1Ob544/83; 1Ob26/83; 6Ob626/87; 1Ob54/87; 4Ob26/89; 1Ob4/90; 1Ob25/91; 1Ob24/92; 6Ob288/98s; 4Ob307/00a; 6Ob205/02v; 6Ob295/03f; 7Ob278/06t; 1Ob4/09h; 7Ob91/14d; 1Ob210/14k; 1Ob162/15b; 5Ob235/21a; 6Ob192/21k; 4Ob229/23i; 8Ob13/24f; 4Ob109/24v (RS0038909)

OGH1Ob544/83; 1Ob26/83; 6Ob626/87; 1Ob54/87; 4Ob26/89; 1Ob4/90; 1Ob25/91; 1Ob24/92; 6Ob288/98s; 4Ob307/00a; 6Ob205/02v; 6Ob295/03f; 7Ob278/06t; 1Ob4/09h; 7Ob91/14d; 1Ob210/14k; 1Ob162/15b; 5Ob235/21a; 6Ob192/21k; 4Ob229/23i; 8Ob13/24f; 4Ob109/24v22.10.2024

Rechtssatz

Haben sich schadensträchtige Vorfälle, durch die konkreter Schaden eintreten konnte, bereits ereignet und können sie sich leicht wiederholen, ist eine Klage auf Feststellung der Haftung zuzulassen, auch wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist.

Recht oder Rechtsverhältnis — Schadenersatzansprüche — künftiger Schaden

 

Normen

ZPO §228 B1aa

1 Ob 544/83OGH09.03.1983

Veröff: SZ 56/38

1 Ob 26/83OGH21.09.1983

Beisatz: Oder in Zukunft ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann. (T1)

6 Ob 626/87OGH08.10.1987
1 Ob 54/87OGH24.02.1988

Beis wie T1; Veröff: NZ 1989,95

4 Ob 26/89OGH04.04.1989

Beis wie T1; Veröff: MR 1989,132 (Zanger) = JBl 1989,786

1 Ob 4/90OGH20.06.1990

Auch

1 Ob 25/91OGH30.10.1991

Auch

1 Ob 24/92OGH25.08.1992

Auch

6 Ob 288/98sOGH22.04.1999
4 Ob 307/00aOGH13.02.2001

Auch

6 Ob 205/02vOGH29.08.2002

Auch

6 Ob 295/03fOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Unter bestimmten Umständen ist es für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht erforderlich, dass ein Schade bis zum Schluss der Verhandlung eingetreten ist, und zwar dann, wenn sich das schädigende Ereignis, das den konkreten Schaden hatte auslösen können, bereits ereignet hat und der Schade auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten kann. (T2)

7 Ob 278/06tOGH11.12.2006

Auch; Beisatz: Ein „vorbeugendes Rechtschutzbegehren" wird für zulässig erachtet, wenn aufgrund des bestreitenden Verhaltens des Beklagten eine erhebliche Ungewissheit über den Bestand der Ersatzpflicht entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils beseitigt werden kann, die Feststellungsklage also der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach dient. (T3)

1 Ob 4/09hOGH31.03.2009

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 91/14dOGH10.09.2014

Auch; Beisatz: Während die frühere Judikatur das Interesse an der Feststellung für die Haftung künftiger Schäden nur dann zuerkannte, wenn bereits ein (Teil‑)Schaden eingetreten war, lässt die nunmehr herrschende Judikatur unter bestimmten Voraussetzungen auch die Feststellung einer (allfälligen) Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potentiell schädigenden) Ereignis zu, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist. (T4)

1 Ob 210/14kOGH23.12.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4

1 Ob 162/15bOGH28.01.2016

Beis wie T4

5 Ob 235/21aOGH20.01.2022
6 Ob 192/21kOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

4 Ob 229/23iOGH19.03.2024

Beisatz wie T4

8 Ob 13/24fOGH25.04.2024

Beisatz wie T1

4 Ob 109/24vOGH22.10.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0010OB00544_8300000_001

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