Rechtssatz
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich der Erklärende und der Erklärungsempfänger darüber einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirkung nicht eintreten lassen wollen.
9 Ob 6/08k | OGH | 20.08.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer Gegenleistung, die nur der Finanzbehörde gegenüber vorgetäuscht werden sollte. (T1) |
2 Ob 185/14s | OGH | 02.07.2015 |
Auch; Beisatz: Bei einem Scheingeschäft wollen die Parteien einverständlich schon bei Geschäftsabschluss die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt eintreten lassen. (T2)<br/> |
9 Ob 22/22h | OGH | 27.04.2022 |
Beisatz: Hier: „Vereinbarung“ eines Vorkaufsrechts als Scheingeschäft. (T3) |
1 Ob 8/24v | OGH | 24.07.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: (verneinte) Anwaltshaftung wegen unterlassenem Einwand eines Scheingeschäfts. Anstellung/Anmeldung der Ehegattin als Ordinationsgehilfin. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19820707_OGH0002_0060OB00714_8100000_001
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