Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 18.134,39 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.648,58, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 24. Februar 1962 geschlossene Ehe des Klägers mit der Erstbeklagten wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Februar 1980, 15 Cg 41/79, geschieden. Auf Grund des Notariatsaktes vom 14. April 1962 (Ehepakt) waren der Kläger und die Erstbeklagte je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 371 II KG Ebbs, auf der das Haus Kaiseraufstieg 3 gemeinsam errichtet wurde. Der Zweitbeklagte ist ein außerehelicher Sohn der Erstbeklagten. Der Liegenschaftsanteil des Klägers wurde im Exekutionsverfahren E 40/78 des Bezirksgerichtes Kufstein am 29. März 1979 versteigert und dem Zweitbeklagten als Ersteher um das Meistbot von S 373.465,-- zugeschlagen. Mit Kaufvertrag vom 27. April 1979 verkaufte die Erstbeklagte ihren Hälfteanteil an der genannten Liegenschaft dem Zweitbeklagten. Beim Bezirksgericht Kufstein ist zu F 2/81 zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten ein Verfahren nach den §§ 81 ff EheG anhängig, in dem der Kläger eine Ausgleichszahlung von S 500.000,-- begehrt. Dieses Verfahren wurde mit Beschluß vom 27. Jänner 1983 bis zum Abschluß des vorliegenden Rechtsstreites unterbrochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger die Fällung des Urteiles, der zwischen den Beklagten am 27. April 1979 geschlossene Kaufvertrag über die der Erstbeklagten gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ 371 II KG Ebbs sei gegenüber dem Kläger ungültig. Der Kläger stützte dieses Begehren im wesentlichen darauf, daß dieser Kaufvertrag zwischen den beiden Beklagten nur zum Schein abgeschlossen worden sei, um den Liegenschaftsanteil der Erstbeklagten der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach den Bestimmungen der §§ 81 ff EheG zu entziehen. Der Charakter des Scheingeschäftes ergebe sich aus dem Umstand, daß der vereinbarte Kaufpreis weit unter dem Verkehrswert des Liegenschaftsanteiles gelegen sei und die Erstbeklagte in dem Haus weiterhin ihren Fremdenverkehrsbetrieb führe (ON 1).
Bereits bei der Versteigerung des Hälfteanteiles des Klägers seien ungewöhnliche Dinge vorgekommen. Die R***
E***-B*** habe, obwohl beide Ehegatten gehaftet hätten und die gesamte Liegenschaft mit dem Pfandrecht belastet gewesen sei, nur den Kläger auf Rückzahlung des Darlehens geklagt und auch nur den Anteil des Klägers versteigert, was völlig ungewöhnlich sei. Die Beklagten hätten sich offensichtlich mit dem damaligen Sachbearbeiter abgesprochen. Seitens der R*** habe man nur deshalb nur den Anteil des Klägers zur Versteigerung gebracht, weil die Erstbeklagte "für die Versteigerung durch den Zweitbeklagten" die Garantie übernommen und sich sicherlich auch als Bürge und Zahler zur Verfügung gestellt habe. Der Zweitbeklagte, der bei der Versteigerung erst 25 Jahre als gewesen sei, habe weder über ein ausreichendes Einkommen noch über irgendein Vermögen verfügt, um den Anteil des Klägers zu kaufen. Der Zweitbeklagte habe dann auch scheinhalber den Anteil der Erstbeklagten gekauft und hiezu einen Kredit bei der V*** K*** aufgenommen, für den die Erstbeklagte bürge und den sie auch offensichtlich zurückzahle. Daraus ergebe sich, daß es sich um Machenschaften gehandelt habe, um den Kläger um seine Ansprüche zu bringen (ON 35).
Die Beklagten bestritten das Vorliegen eines Scheingeschäftes. Die Erstbeklagte habe ihren Hälfteanteil mit Kaufvertrag vom 27. April 1979 dem Zweitbeklagten verkauft. Der Kaufpreis sei durch Übernahme von Schulden und Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechtes für die Erstbeklagte zu entrichten gewesen. Mit Vertrag vom 31. Oktober 1980 sei das der Erstbeklagten eingeräumte Wohnrecht in ein Fruchtgenußrecht umgewandelt worden, das sich auf die Räume des Parterres und des ersten Stockes des Hauses und die dazugehörigen Kellerräume beschränke. Die Nutzung des zweiten Stockes sei dem Zweitbeklagten verblieben; er bewohne den zweiten Stock des Hauses mit seiner Familie (ON 3). Mit der R*** E***-B*** sei keinerlei Absprache in bezug auf die Versteigerung der Liegenschaftshälfte des Klägers erfolgt. Der Zweitbeklagte habe über hinreichende Mittel zur Ersteigerung der Liegenschaftshälfte des Klägers und auch zum Ankauf der Liegenschaftshälfte der Erstbeklagten verfügt; die Finanzierung sei über ein Bauspardarlehen erfolgt, das vom Zweitbeklagten allein zurückgezahlt werde. Die Erstbeklagte, die nur über Einnahmen aus der Fremdenzimmervermietung verfüge, womit sie ihren Lebensunterhalt decken müsse, verfüge über keinerlei Mittel zur Abstattung des Bauspardarlehens. Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang (im ersten Rechtsgang wurde über das Feststellungsinteresse des Klägers im positiven Sinn abgesprochen) das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest: Im Jahr 1978 war die damals noch im gemeinsamen Eigentum des Klägers und der Erstbeklagten stehende Liegenschaft EZ 371 II KG Ebbs mit Pfandrechten für Darlehensforderungen der T***
LANDES-H*** in Höhe von S 48.000,--, S 70.000,--,
S 40.000,-- und S 180.000,-- (jeweils samt Anhang; COZ 1, 8, 13 und 17), mit einem Pfandrecht zugunsten der V*** K*** reg.Gen.m.b.H. in Höhe von S 112.500,--, (COZ 21) und mit einem Pfandrecht für die vollstreckbare Forderung der R*** E***-B*** in Höhe von S 64.962,85 belastet. Zudem war unter COZ 23 auf dem Hälfteanteil des Klägers ein Pfandrecht zugunsten der V*** K*** reg. Gen.m.b.H. in Höhe von
S 150.000,-- eingetragen.
Zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der R*** E***-B*** in Höhe von S 64.962,85 s.A. wurde auf dem Hälfteanteil des Klägers die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens angemerkt. Die LANDES-H*** TIROL trat dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderungen von S 48.463,-- und S 38.819,-- bei (COZ 25, 26 und 28).
Der Zweitbeklagte, der über ein regelmäßiges Arbeitseinkommen verfügte und bereits ein vierjähriges Kind hatte, wollte heiraten und suchte in jenem Zeitpunkt, als das Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich des Hälfteanteiles des Klägers an der Liegenschaft EZ 371 II KG Ebbs eingeleitet wurde, eine Wohnung. Er beschloß, den Hälfteanteil des Klägers zu ersteigern und vereinbarte mit der Erstbeklagten, ihren Hälfteanteil zu kaufen und im zweiten Stock für sich und seine Familie eine Wohnung auszubauen. Bei der Versteigerung am 29. März 1979 wurde dem Zweitbeklagten der Hälfteanteil des Klägers an der Liegenschaft EZ 371 II KG Ebbs um das Meistbot von S 343.465,-- zugeschlagen. Am 27. April 1979 schloß er mit der Erstbeklagten einen Kaufvertrag, dessen Gegenstand der Hälfteanteil der Erstbeklagten an der Liegenschaft EZ 371 II KG Ebbs war. Dieser Kaufvertrag lautet in seinen wesentlichen Punkten auzugsweise wie folgt:
"II) Frau Cäcilia E***, geb. S***, verkauft hiemit an Herrn Hans S*** und dieser kauft von ihr den ihr gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft in EZ 371 II KG Ebbs um den in Punkt III dieses Vertrages einvernehmlich festgelegten Kaufpreis.
III) Es wird folgender Kaufpreis vereinbart:
a) Nach Verteilung des Erlöses aus der Versteigerung der früher Herrn Franz E*** gehörigen Liegenschaftshälfte werden die auf der gemäß diesem Vertrag verkauften Liegenschaftshälfte noch eingetragene Pfandrechte mit Ausnahme des Pfandrechtes der R*** E***-B***, welches nach deren Mitteilung vom 30. 3. 1979 mit S 72.006,38 aushaftet, gedeckt sein. Dieses Darlehen
der R*** E***-B*** übernimmt der Käufer zur Selbstzahlung.
b) Anläßlich der Versteigerung der Liegenschaftshälfte des Franz E*** wurde ein Darlehen der V*** K***, welches per
31. 3. 1979 mit S 148.372,-- noch aushaftete, lediglich mit S 9.047,42 berücksichtigt, sodaß hier noch ein Betrag von S 139.324,58 aushaftet. Diesen Betrag übernimmt der Käufer zur Zahlung an die V*** K*** nach Maßgabe der Fälligkeiten bzw. diesbezüglich direkt mit der V*** zu treffenden Vereinbarung. Insgesamt beträgt sohin der bar zu zahlende bzw. zu verrechnende Kaufpreis S 211.330,96 (in Worten: Schilling zweihundertelftausenddreihundertdreißigsechsundneunzig/100). VI) Der Käufer als nunmehriger Eigentümer der Liegenschaft in EZ 371 II KG Ebbs räumt hiemit der Verkäuferin, Frau Cäcilia E***, geb. S***, geb. am 24. 3. 1935, das unentgeltliche Recht des Wohnens in dem auf dieser Liegenschaft errichteten Wohnhaus ein. Dieses Wohnrecht gilt nur für Frau Cäcilia E*** allein, nicht aber für den derzeit noch mit ihr verheirateten Herrn Franz E***.
Das Wohnrecht wird jährlich mit S 10.000,-- bewertet. Frau Cäcilia E*** ist am 24. 3. 1935 geboren und ist sohin der 15-fache Jahresbetrag, also S 150.000,--, der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.
Herr Hans S*** ist der außereheliche Sohn der Frau Cäcilia E***, geb. S***.
VII) Der Käufer als nunmehriger Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ 371 II KG Ebbs verpflichtet sich hiemit, die Liegenschaft in EZ 371 II KG Ebbs ohne Zustimmung der Frau Cäcilia E***, geb. S*** weder zu belasten noch zu veräußern. Es ist sohin ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Frau Cäcilia E*** grundbücherlich einzuverleiben.
XI) Der Käufer hat die mit der Errichtung und bücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages verbundenen Kosten und Gebühren einschließlich der Grunderwerbssteuer allein zu tragen...."
Die V*** K*** gewährte dem Zweitbeklagten für die Dauer von ca. 3 Monaten einen Zwischenkredit in Höhe von S 860.000,--. Dieser Kredit wurde durch eine Bürgschaft der Erstbeklagten und Unterfertigung einer einverleibungsfähigen Schuld- und Pfandurkunde besichert. Der Kredit diente zur Finanzierung des Meistbotes im Versteigerungsverfahren und zur Zahlung von 30 % Ansparkapital bei der A*** B*** DER V***. Nach Auszahlung des Bausparkassendarlehens wurde der Zwischenkredit vom Erstbeklagten zurückbezahlt.
Am 31. Oktober 1980 schlossen die Beklagten einen weiteren Vertrag, der in seinen Punkten II und III wie folgt lautet:
"II) Gemäß Punkt VI des vorerwähnten Kaufvertrages vom 27. 4. 1979 räumt Herr Hans S*** Frau Cäcilia E*** geb. S*** das unentgeltliche Recht des Wohnens in dem auf dieser Liegenschaft errichteten Wohnhaus ein. Dieses Wohnrecht wurde grundbücherlich sichergestellt.
III) Diese Rechtseinräumung wird nunmehr
a) einerseits insoweit erweitert, als das Wohnrecht auf ein lebenslängliches - abgesehen von den Bestimmungen des Punktes V dieses Vertrages - unentgeltliches Fruchtgenußrecht ausgedehnt, jedoch
b) andererseits nur noch auf die Räume des Parterres und ersten Stocks sowie zugehörige Kellerräume beschränkt wird. Die Nutzung des Dachgeschoßes steht Herrn Hans S*** allein zu."
Der Zweitbeklagte hat die Wohnung im 2. Stock zwischenzeitlich ausgebaut und mit seiner Familie bezogen. Die Erstbeklagte vermietet im 1. Stock des Hauses drei Fremdenzimmer und finanziert aus diesen Einkünften ihren Lebensunterhalt. Die Prozeßbehauptung des Klägers, ein Kaufvertrag zwischen den Beklagten in bezug auf den Hälfteanteil der Erstbeklagten sei nicht zustandegekommen und werde ein solcher nur vorgetäuscht, um diesen Vermögenswert der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu entziehen, ist nicht bewiesen. Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, den Kläger treffe die Beweislast für das Vorliegen eines Scheingeschäftes. Der Beweis, daß die Beklagten einen Kaufvertrag lediglich zum Schein abgeschlossen hätten, sei dem Kläger nicht gelungen. Bei Berücksichtigung aller Umstände sei vielmehr davon auszugehen, daß sich die Beklagten im Besitz der Liegenschaft hätten halten wollen und es aus diesem Grund zur Ersteigerung des Hälfteanteiles des Klägers und zum Ankauf des Hälfteanteiles der Erstbeklagten durch den Zweitbeklagten gekommen sei, zumal lediglich dieser über ein ausreichendes Einkommen verfüge, um die aushaftenden Darlehen, soweit sie auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt gewesen seien, zu begleichen. Da ein Scheingeschäft, also die Vortäuschung eines Kaufvertrages zwischen den Beklagten, nicht angenommen werden könne, sei das Klagebegehren abzuweisen. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß die Beweislast für den Scheincharakter eines Rechtsgeschäftes derjenige trage, der sich darauf berufe. Ein Scheingeschäft liege nur dann vor, wenn eine Willenserklärung einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben werde. Voraussetzung sei also ein gemeinsamer Vorsatz beider Vertragspartner zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärungen. Die Vertragspartner müßten sich darüber einig sein, daß das Erklärte nicht gelten, vielmehr nur der äußere Schein eines Rechtsgeschäftes hervorgerufen werden solle, ohne die damit verbundenen Rechtswirkungen eintreten zu lassen.
Ob die Willenserklärungen der Vertragspartner nur zum Schein abgegeben worden seien oder die Vereinbarung dem wahren Willen der Parteien entspreche, sei keine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Da der Kläger den Beweis für das Vorliegen eines Scheingeschäftes nicht erbracht habe, sei seine Rechtsrüge unberechtigt.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision des Klägers zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).
Aber auch die Rechtsrüge ist unberechtigt.
Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung davon ausgegangen, daß ein Scheingeschäft im Sinne des § 916 Abs 1 erster Satz ABGB einen gemeinsamen Vorsatz beider Vertragspartner im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Willenserklärungen voraussetzt; sie müssen darüber einig sein, daß das Erklärte nicht gelten, sondern nur der äußere Schein eines Rechtsgeschäftes hervorgerufen werden soll, ohne die damit verbundenen Rechtswirkungen eintreten zu lassen (JBl 1983, 445 mwN; 7 Ob 780/82; 1 Ob 708/85 ua.). Ob in diesem Sinne die Willenserklärungen der Vertragspartner im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wurden oder die Vereinbarung ihrem wahren Willen entspricht, ist ausschließlich eine Tatsachenfrage (JBl 1983, 445 mwN, 1 Ob 708/85 ua.). Wer sich auf das Vorliegen eines Scheingeschäftes beruft, muß die dargestellten tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen beweisen (7 Ob 293/74; JBl 1983, 445 ua.).
Wenn im vorliegenden Fall die Vorinstanzen auf Grund der erhobenen Personal- und Urkundenbeweise den dem Kläger obliegenden Beweis für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm behaupteten Scheingeschäftes zwischen den Beklagten nicht als erbracht angesehen haben, liegt darin eine ausschließlich dem Tatsachenbereich zuzuordnende Negativfeststellung, deren sachliche Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann. Nur dies strebt aber der Kläger mit seinen Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit denen er in Wahrheit in im Revisionsverfahren unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, an.
Seinem Rechtsmittel muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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