OGH 3Ob49/11v

OGH3Ob49/11v9.6.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Julius S***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Friedrich S***** und 2. Maria S*****, vertreten durch Mag. Klaus Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, wegen Anfechtung (§ 2 Z 1 AnfO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2010, GZ 12 R 163/10v-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. Mai 2010, GZ 27 Cg 51/09g-31, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Juli 2010, GZ 27 Cg 51/09g-35, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Den Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage, deren Stattgebung hinsichtlich der Zweitbeklagten (Mutter der Schuldnerin) bereits in Rechtskraft erwachsen ist, bildet die Anfechtung des Kaufvertrags über eine Liegenschaft vom 4. August 2003 ausschließlich unter Berufung auf § 2 Z 1 AnfO. Die Vorinstanzen wiesen die Klage gegenüber dem Erstbeklagten (Vater der Schuldnerin und Ehegatte der Zweitbeklagten) ab, weil der Klägerin der Nachweis seiner Kenntnis von der (angenommenen) Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin nicht gelungen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Klägerin gelingt es aus folgenden Gründen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:

1. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsurteils erblickt die Klägerin darin, dass „das Berufungsgericht in seiner Beweiswürdigung denkunmögliche Rechtskonstruktionen nicht beachtet und diese im Rahmen der Beweiswürdigung gebilligt“ habe; es habe zum zentralen Prozessthema „nachvollziehbare Überlegungen unterlassen und die erforderlichen nachvollziehbaren Schlüsse“ nicht gezogen.

Vom Revisionsgericht ist nicht zu überprüfen, ob eine vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung gezogene Schlussfolgerung richtig oder fehlerhaft ist (RIS-Justiz RS0043150 [T5] und [T7]). Die Beweiswürdigung ist überhaupt nur anfechtbar, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat und sein Verfahren insofern mangelhaft geblieben ist (RIS-Justiz RS0043371), was hier schon nach den Argumenten der Revision nicht der Fall ist. Der im Mittelpunkt der Revisionsausführungen stehende Versuch, die vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts betreffend den Erstbeklagten als unrichtig darzustellen, bildet somit eine im Revisionsverfahren unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Die Feststellung, dass dem anderen Teil (hier dem Erstbeklagten) die Benachteiligungsabsicht nicht bekannt war, gehört nur zum Tatsachenbereich (RIS-Justiz RS0064178 [T3]).

2. Der Behandlung der Rechtsrüge ist voran zu stellen, dass sich die Anfechtung der Klägerin schon aus zeitlichen Gründen (die vorliegende Klage wurde erst am 9. April 2009 eingebracht) nur auf § 2 Z 1 AnfO stützen kann. Bei dieser Anfechtung, also wegen der dem Anfechtungsgegner (hier dem Erst- und der Zweitbeklagten) bekannten Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, muss der Anfechtende das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht beim Schuldner und die Kenntnis des Beklagten beweisen. Das gilt auch dann, wenn sich, wie hier, die Anfechtung gegen einen nahen Angehörigen iSd § 4 AnfO richtet (RIS-Justiz RS0050775; 3 Ob 53/09d).

2.1. Schon daraus ergibt sich, dass jene Überlegungen, die die Klägerin auf § 32 KO (gemeint wohl der entsprechende § 4 AnfO) mit der Konsequenz einer Beweislastumkehr zu Ungunsten des Erstbeklagten stützt, ins Leere gehen. Allenfalls gegebene fahrlässige Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin schadet dem Erstbeklagten aber nicht, weil es nach dem genannten gesetzlichen Tatbestand nicht genügt, dass dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht (nur) bekannt sein musste.

2.2. Für die verlangte Zurechnung des Willens und Wissens der Zweitbeklagten an den Erstbeklagten bleibt die Revision jede Darstellung einer Rechtsgrundlage schuldig. Eine (dafür allenfalls in Frage kommende) Vertretung des Erstbeklagten durch die Zweitbeklagte beim Abschluss des angefochtenen Rechtsgeschäfts liegt nach den Feststellungen nicht vor.

2.3. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich der Erklärende und der Erklärungsempfänger darüber einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirkung nicht eintreten lassen wollen (RIS-Justiz RS0018149). Die mit dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft verbundene Rechtsfolge des Verlusts des Eigentums an der Liegenschaft durch die Schuldnerin trat nicht nur wegen der grundbücherlichen Durchführung des Vertrags ein, sondern war als Kern der von der Schuldnerin verfolgten Absicht geradezu angestrebt. Von einem Scheingeschäft kann daher keine Rede sein.

Ob die Absicht der den Kaufvertrag schließenden Parteien auf eine Eigentumsübertragung ohne Gegenleistung gerichtet war, kann dahinstehen, weil auch eine unentgeltliche Verfügung wegen des Ablaufs der Zweijahresfrist des § 3 Z 1 AnfO nur nach § 2 Z 1 AnfO angefochten werden kann, der Klägerin aber der dafür erforderliche Nachweis für den Erstbeklagten nicht gelungen ist:

Die Klägerin macht die Benachteiligung jener Gläubiger geltend, die bei Vertragsabschluss im August 2003 außer den aus dem Grundbuch ersichtlichen vorhanden waren. Wenn aber der Erstbeklagte gar keine Kenntnis von (weiteren) Gläubigern hatte, ist es zwingend ausgeschlossen, dass er Kenntnis von (der Absicht) deren Benachteiligung hatte.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte