OGH 2Ob194/79; 4Ob1556/93; 7Ob1047/94; 2Ob2/96; 2Ob2289/96y; 2Ob53/99d; 6Ob155/01i; 10ObS32/02g; 7Ob181/16t; 2Ob152/21y; 6Ob155/22w; 10Ob27/23b; 8Ob109/23x; 4Ob171/23k; 6Ob177/23g; 6Ob175/23p; 10Ob36/23a; 7ob40/24v; 9Ob56/24m (RS0008651)

OGH2Ob194/79; 4Ob1556/93; 7Ob1047/94; 2Ob2/96; 2Ob2289/96y; 2Ob53/99d; 6Ob155/01i; 10ObS32/02g; 7Ob181/16t; 2Ob152/21y; 6Ob155/22w; 10Ob27/23b; 8Ob109/23x; 4Ob171/23k; 6Ob177/23g; 6Ob175/23p; 10Ob36/23a; 7ob40/24v; 9Ob56/24m23.7.2024

Rechtssatz

Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht (Unkenntnis eines Landwirtes über die Unzuständigkeit des Bürgermeisters zur Erteilung einer Bewilligung nach § 82 StVO 1960).

Normen

ABGB §2
ABGB §1294
ABGB §1295 Ia4

2 Ob 194/79OGH22.01.1980

Veröff: ZVR 1980/344 S 373

4 Ob 1556/93OGH21.09.1993

Ähnlich; Beisatz: Rechtsunkenntnis ist nur dann vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis zumutbar ist; ein Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn eine Rechtsfrage auch von den Behörden unterschiedlich gelöst wurde. (T1)

7 Ob 1047/94OGH14.12.1994

Beisatz: Einem Laien, der sich auf die Beratung durch einen anerkannten juristischen Fachmann oder sogar durch eine zuständige Behörde verlassen hat, kann mangelnde Aufmerksamkeit nicht vorgeworfen werden. (T2)

2 Ob 2/96OGH26.06.1997

nur: Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht. (T3); Beis wie T2;<br/>Beisatz: Hier: Es muß jedermann einleuchten, daß wesentliche Änderungen an einer Ölheizungsanlage (schon wegen ihrer Gefährlichkeit im Hinblick auf Grundwasserverseuchung) der Baubehörde zumindest zur Kenntnis zu bringen sind. (T4)

2 Ob 2289/96yOGH04.09.1997

Vgl auch

2 Ob 53/99dOGH25.02.1999

nur T3; Beisatz: Nicht die bloß objektive Übertretung einer Schutznorm schlechthin macht haftbar, sondern nur deren verschuldete Übertretung, wobei der Übertreter seine Schuldlosigkeit zu beweisen hat. (T5)

6 Ob 155/01iOGH14.03.2002

nur T3

10 ObS 32/02gOGH28.05.2002

Vgl; Beis wie T1 nur: Rechtsunkenntnis ist nur dann vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis zumutbar ist. (T6) Beisatz: § 2 verpflichtet jeden, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen. (T7)

7 Ob 181/16tOGH30.11.2016

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Unkenntnis der dt. Bestimmungen zur Verbrauchssteuer bei Durchfuhr (KaffeeStG, KaffeeStV) begründet beim Frachtführer keine grobe Fahrlässigkeit, falls er für die Anzeige verantwortlich gewesen wäre, was hier nicht zu prüfen war. (T8); Veröff: SZ 2016/133

2 Ob 152/21yOGH25.10.2022

nur T3<br/>Beisatz: Hier: Den Beklagten kann die Unkenntnis des Erfordernisses einer eisenbahnrechtlichen Bewilligung deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil die bescheiderlassende Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf die Bewilligung der BH vertrauen durften, auch wenn sie sich später als unrichtig herausstellen sollte. (T9)

6 Ob 155/22wOGH30.08.2023

nur T1: Dafür trägt die Partei, die sich auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums und dessen mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit stützt die Behauptungs- und Beweislast. (T10)

10 Ob 27/23bOGH28.09.2023

Beisatz: Hier: Behaupteter Rechtsirrtum über die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG in einem KFZ. Es besteht nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit der Entscheidung der Behörde, wenn dieser der relevante Sachverhalt bekannt war. (T11)

8 Ob 109/23xOGH13.12.2023

Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Es liegt an dem einen entschuldbaren Rechtsirrtum Behauptenden, die besonderen, zu seiner Entschuldigung dienenden Umstände darzutun. (T12)

4 Ob 171/23kOGH25.01.2024

vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11

6 Ob 177/23gOGH21.02.2024

Beisatz wie T9<br/>Beisatz wie T11: Hier: Ein Rechtsirrtum ist dann nicht vorwerfbar, wenn eine Behörde demselben Rechtsirrtum unterlag und die Beteiligten auf die Richtigkeit dieser Entscheidung vertrauen durften. Es ist aber überdies erforderlich, dass der relevante Sachverhalt der Behörde bekannt war und zwar ungeachtet allfälliger Offenlegungspflichten vor der Entscheidung der Behörde, weil nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Entscheidung bestehen kann. (T13)

6 Ob 175/23pOGH21.02.2024

Beisatz wie T13

10 Ob 36/23aOGH16.04.2024

Beisatz wie T9; Beisatz wie T11

7 ob 40/24vOGH22.05.2024

Beisatz wie T9

9 Ob 56/24mOGH23.07.2024

Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19800122_OGH0002_0020OB00194_7900000_001

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