OGH 2Ob2289/96y

OGH2Ob2289/96y4.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerda K*****, vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K*****, und 2. Mag.Eugen Sch*****, beide vertreten durch Dr.Ferdinand Neundlinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 171.600 sA, infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23.Mai 1996, GZ 5 R 60/96x-26, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.Jänner 1996, GZ 18 Cg 234/93a-22, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

9.135 (darin enthalten S 1.522,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die erstbeklagte Partei ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Wien. Sie hat den Zweitbeklagten mit der Betreuung des Gehsteiges beauftragt. Die Klägerin kam am 7.1.1993 gegen 8.30 Uhr auf diesem Gehsteig zu Sturz und verletzte sich.

Die Klägerin begehrte von den beklagten Parteien zuletzt Zahlung von S 171.600 an Schmerzengeld und Schadenersatz mit der Begründung, der Zweitbeklagte sei am Unfallstag, an welchem Temperaturen unter 0o und Nieselregen geherrscht hätten, seiner Streupflicht nicht ausreichend nachgekommen, weshalb sie am eisglatten Gehsteig zu Sturz gekommen sei.

Die beklagten Parteien wendeten dagegen ein, daß der Zweitbeklagte, eine Sakristeischwester und ein Pfarrmitarbeiter den Gehsteig mehrfach bestreut hätten. Der Zweitbeklagte habe bemerkt, daß der Nieselregen angefroren sei. Er habe eine Salzstreuung nicht vorgenommen, weil er erst später im Radio von der Aufhebung des Salzstreuverbotes gehört habe. Zur Streuung des Gehsteiges sei ausreichend Rollsplitt verwendet worden. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil es ihr zuzumuten gewesen sei, daß sie bei ihrem Gang durch die Stadt auch vor ihre Füße schaue und daher das Vorliegen einer gefährlichen Fläche erkenne und deren Betreten vermeiden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegen beide beklagten Parteien ab.

Es ging davon aus, daß sich infolge des am Unfallstag herrschenden Nieselregens auf dem aufgebrachten Streugut sehr rasch Glatteis gebildet habe. Der gefrierende Nieselregen habe innerhalb kürzester Zeit zur Glätte geführt, sodaß bestreute Gehsteige innerhalb kurzer Zeit wieder glatt wurden. Nur eine Salzstreuung hätte diese Glätte vermieden; das Salzstreuverbot sei in der Nacht vor dem Unfallstag aufgehoben worden. Der Gehsteig sei im Zeitraum von etwas mehr als zwei Stunden, nämlich zwischen 6.00 und 8.15 Uhr, dreimal bestreut und noch zweimal kontrolliert worden; die vom Zweitbeklagten angewendete Sorgfalt entspreche den gegebenen Verhältnissen; mehr habe ihm nicht zugemutet werden können.

Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung gegen die erstbeklagte Partei nicht Folge, verpflichtete aber den Zweitbeklagten unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Zahlung von S 160.800 sA und gab auch dem Feststellungsbegehren der Klägerin statt. Es traf nach Beweiswiederholung nachstehende Feststellungen:

An die Klosteranlage der erstbeklagten Partei schließt ein etwa 40 m langer und ca 2 m breiter Gehsteig an, der in Richtung M*****straße ein leichtes Gefälle aufweist. An die Liegenschaft grenzt außerdem noch ein weiterer, ebenfalls etwa 40 m langer Gehsteig an. Die erstbeklagte Partei betraute den Zweitbeklagten mit der Betreuung der Gehsteige. Der Zweitbeklagte hat überdies noch für die Sicherung eines von der Straße bis zum Eingang der Kirche führenden Weges in einer Länge von etwa 25 m vorzusorgen.

In der Nacht und in den Morgenstunden des 7.1.1993 lag die Temperatur in Wien unter 0o und es herrschte Nieselregen. Der Niederschlag gefror sofort am Boden und bildete Glatteis. Mit Rollsplitt bestreute Gehsteige wurden innerhalb ganz kurzer Zeit wieder glatt, weil sich über dem aufgebrachten Streugut neuerlich Glatteis bildete. Die einzige wirksame Methode, eine Verkehrsfläche, zB einen Gehsteig, für den Fußgängerverkehr zu sichern, bestand darin, Auftaustoffe, zB Salz mit Rollsplitt gemeinsam, aufzubringen. Bei einer solchen Streuung von Salz gemeinsam mit Rollsplitt kann der Niederschlag wegen des als Auftaumittel wirkenden Salzes nicht frieren und fließt zumal bei Gehsteigen, die wie der Gehsteig vor dem Kloster der erstbeklagten Partei ein Gefälle aufweisen, zwischen dem Rollsplitt weg. In Wien gibt es nach der Auftaumittelverordnung 1982 zwar ein grundsätzliches Verbot, auf den für den Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen Auftaumittel, die Natrium oder Halogenide enthalten, zu verwenden. Dieses Verbot gilt für die Dauer von höchstens drei Tagen dann nicht, wenn der Einsatz von zulässigen Auftaumitteln oder Streumitteln dadurch wirkungslos wird, daß diese durch Glatteis bildende Niederschläge in kurzer Zeit mit einer Eisschicht überzogen werden und dieser Zustand in weiten Teilen des Stadtgebietes auftritt und der Magistrat diesen Sachverhalt im ORF bekanntgegeben hat.

Am 7.1.1993 zeitig in der Früh lag eine solche Witterung in weiten Teilen von Wien vor. Deswegen wurde am 7.1.1993 ab 4.00 Uhr früh die Salzfreigabe durch den Magistrat der Stadt Wien im ORF durchgegeben. Die entsprechende Mitteilung wurde bei allen Nachrichtensendungen zu jeder Stunde wiederholt. Dem Zweitbeklagten war nur das generelle Salzstreuverbot bekannt. Die Ausnahmen vom Salzstreuverbot sowie, daß die Aufhebung des Salzstreuverbotes im Wege der Nachrichten im ORF bekanntgegeben wird, kannte er nicht. Er hörte auch am 7.1.1993 keine Nachrichtensendungen. Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Zweitbeklagte am Unfallstag zur Bestreuung der Gehsteige Salz zur Verfügung gehabt hätte.

Am Unfallstag streute eine Sakristeischwester der erstbeklagten Partei um 6.00 Uhr früh den Gehsteig vor dem Kloster in Absprache mit dem Zweitbeklagten mit Rollsplitt. Um 6.45 Uhr führte der Zweitbeklagte selbst eine Streuung mit Rollsplitt durch, um 7.30 Uhr führte ein Pfarrmitarbeiter eine weitere Streuung mit Rollsplitt durch. Salz kam nicht zum Einsatz. Es wurde jeweils der Gehsteig in seiner gesamten Breite gestreut.

Die Klägerin ging um 8.20 Uhr am Gehsteig vor dem Kloster in Richtung M*****straße. Für sie war optisch zwischen den Gehsteigen, die sie vorher begangen hatte, und dem Gehsteig vor dem Kloster der erstbeklagten Partei kein sichtbarer Unterschied. Sie hatte nur bei einigen Gehsteigen, die sie vorher begangen hatte, sehen können, daß die Gehsteige durch die Streuung gelegentlich etwas feucht waren und daß bei den feuchten Gehsteigen der Splitt etwas weiter herausschaute. Beim Kloster der erstbeklagtene Partei war der Splitt auch zu sehen, war aber im Eis eingefroren. Der optische Unterschied zu anderen Gehsteigen war für die Klägerin nicht signifikant; sie hatte nur, als sie den Gehsteig entlang des Klosters benützte, von den Füßen her den Eindruck, daß es beim Kloster etwas glatter sei. Die Klägerin war dadurch etwas unsicher und ging vorsichtig weiter. Plötzlich und unerwartet kam sie zu Sturz und wurde verletzt. Nach dem Sturz dauerte es wenigstens eine halbe Stunde, bis die Rettung an der Unfallsstelle eintraf. Eine Passantin wollte der Klägerin zu Hilfe kommen. Der Gehsteig vor dem Gebäude der erstbeklagten Partei war aber so glatt, daß sie sich an den geparkten Autos anhalten mußte, um zur Klägerin zu gelangen. Erst gegen 9.00 Uhr oder später kam die Rettung. Auch die Mitarbeiter der Rettung rutschten auf dem Gehsteig. Sie borgten sich von einem Geschäft Säcke oder Decken aus, die sie auf den Gehsteig legten, damit sie die Klägerin mit der Tragbahre vom Unfallsort zum Rettungsauto tragen konnten. Während der ganzen Zeit zwischen dem Unfall bis zum Abtransport der Klägerin und auch später nieselte es.

Rechtlich erörterte das Berufungsgericht, daß der, der eine Verpflichtung nach § 93 StVO übernehme, alle mit der Sicherung des Fußgängerverkehrs zusammenhängenden Vorschriften kennen müsse, also nicht nur das generelle Salzstreuverbot, sondern auch die vorübergehende Aussetzung dieses Verbotes sowie die Bekanntmachung der Aussetzung dieses Verbotes im Wege der Nachrichtensendungen durch den ORF. Der Zweitbeklagte hätte bei entsprechender Kenntnis Streusalz vorrätig gehalten, die Rundfunksendungen an Tagen mit extremem Nieseln bei Temperaturen unter 0o entweder selbst oder einen sonstigen Gehilfen abhören lassen und verfügen können, daß den Streuungen Streusalz hinzugefügt werde. In der Unkenntnis des Zweitbeklagten hinsichtlich der in Wien geltenden Vorschriften liege seine unfallskausale Fahrlässigkeit.

Ein Mitverschulden der Klägerin verneinte das Berufungsgericht ebenso wie den von der Klägerin erhobenen Vorwurf, die erstbeklagte Partei habe sich einer untüchtigen Person im Sinne des § 1315 ABGB bedient.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage, inwieweit die Vorschriften über die Verwendung von Auftaumitteln den mit der Betreuung von Gehsteigen beauftragten Personen bekannt sein müssen, nicht vorhanden ist. Sie ist aber nicht berechtigt.

Auszugehen ist davon, daß sich infolge der zur Unfallszeit herrschenden Witterungsverhältnisse auch über den aufgebrachten Rollsplitt in kürzester Zeit Glatteis bildete. Die einzige wirksame Methode, eine Verkehrsfläche für den Fußgängerverkehr zu sichern, bestand darin, Auftaustoffe, zB Salz mit Rollsplitt gemeinsam, aufzubringen. Dem Zweitbeklagten war zwar das generelle Salzstreuverbot in Wien bekannt, er wußte aber nicht, daß es im Wege der Nachrichten aufgehoben werden kann. Der Gehsteig wurde um 6.00 Uhr, 6.45 Uhr, 7.30 Uhr mit Rollsplitt bestreut.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtet sich der Umfang der Streupflicht nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (SZ 58/154; SZ 63/133 uva).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß die Grenzen der Zumutbarkeit einer Streupflicht dann überschritten wird, wenn bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerdem Glatteis das Streuen mangels praktisch ins Gewicht fallender Wirkung für die Verkehrssicherheit nutzlos bleiben muß (ZVR 1972/153), weil dem zur Räumung und Streuung Verpflichteten eine ununterbrochene Schneeräumung und Sicherung der Verkehrswege nicht zugemutet werden kann (ZVR 1975/248, auch ZVR 1982/261). Es wurde allerdings auch ausgesprochen, daß bei ständiger Eisbildung infolge Eisregens eine Bestreuung des Gehsteiges in kürzeren Abständen als einer Stunde zumutbar ist (6 Ob 550/80).

Wendet man diese Rechtssätze im vorliegenden Fall an, dann hat der Beklagte durch die Bestreuung des Gehsteiges in dreiviertelstündigen Abständen seine Streupflicht - soweit es die Bestreuung mit Rollsplitt betrifft - jedenfalls erfüllt.

Das Berufungsgericht wirft ihm aber vor, fahrlässig von der Möglichkeit der Aufhebung des Salzstreuverbotes durch Verlautbarung im Rundfunk keine Kenntnis zu haben.

Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes teilt diese Rechtsmeinung.

Nach § 1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 12. November 1982, betreffend die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln zur Vermeidung bzw Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte (Auftaumittelverordnung 1982 Amtsblatt der Stadt Wien 1982 H 47, 1, dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen, ausgenommen Autobahnen, Brücken und Stiegenanlagen, zur Bekämpfung von Eis- oder Schneeglätten keine Auftaumittel verwendet werden, die Natrium oder Halogenide enthalten. Nach § 4 dieser Verordnung gilt das Verbot des § 1 für die Dauer von höchstens drei Tagen dann nicht, wenn der Einsatz von zulässigen Auftaumitteln oder von Streumitteln dadurch wirkungslos wird, daß diese durch Glatteis bildende Niederschläge in kurzer Zeit mit einer Eisschicht überzogen werden, dieser Umstand in weiten Teilen des Stadtgebietes auftritt und der Magistrat diesen Sachverhalt im Österreichischen Rundfunkt bekanntgegeben hat.

Letztere Bestimmung war dem Zweitbeklagten nicht bekannt.

Bei Beurteilung der Frage, ob einem Normunterworfenen Kenntnis einer bestimmten Vorschrift unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbar war, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Bydlinski in Rummel2 Rz 2 zu § 2 ABGB), weil jedermann verpflichtet ist, sich Kenntnis von den ihm nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht führe aber nur dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn mindestens leichte Fahrlässigkeit vorliegt, bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen also die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise erlangt werden könnte (Kramer, Der Rechtsirrtum im ABGB ÖJZ 1969, 511; Bydlinski aaO Rz 4; ZVR 1980/344; EvBl 1994/140).

Im vorliegenden Fall war zwar dem Zweitbeklagten das generelle Salzstreuverbot in Wien bekannt, er hatte aber keine Kenntnis davon, daß das Verbot aufgehoben werden konnte und dieser Sachverhalt im Rundfunk bekanntzugeben war.

Auszugehen ist davon, daß der Zweitbeklagte von der erstbeklagten Partei mit der Winterbetreuung der Gehsteige beauftragt wurde. Damit war er aber auch verpflichtet, sich Kenntnis von den diesbezüglichen Vorschriften zu verschaffen. Nach den herrschenden Witterungsbedingungen konnte das immer wieder auftretende Glatteis nur durch die Aufbringung von Auftaumitteln, wie zB Salz gemeinsam mit Rollsplitt, verhindert werden. Mußte einem mit der Gehsteigbetreuung beauftragten Durchschnittsmenschen bekannt sein, daß die Verwendung von Salz als Auftaumittel in Extremsituationen, wie sie zur Unfallszeit vorlagen, zur Verhinderung von Personenschäden geboten ist, so mußte diese Kenntnis auch vom Zweitbeklagten erwartet werden. Die Aufhebung des Verbotes der Verwendung von Auftaumittel wurde im vorliegenden Fall ab 4.00 Uhr früh stündlich in allen Nachrichtensendungen des Österreichischen Rundfunks bekanntgegeben. Dies stellt aber entgegen der Meinung des Revisionswerbers eine ortsübliche und überdies die in der Verordnung vorgesehene Form der Verlautbarung der Aufhebung des Verbotes dar, weil nur auf diese Weise auf die rasches Handeln erfordernde Witterungssituation reagiert werden konnte. Es ist daher auch einem mit der Betreuung von Gehsteigen beauftragten Person zumutbar, sich Kenntnis von der Aufhebung des Verbotes durch das Abhören der Nachrichten zu verschaffen.

Die fahrlässige Unkenntnis der die Aufhebung des Verbotes der Verwendung von Auftaumitteln betreffenden Bestimmungen der Auftaumittelverordnung und die - offensichtlich hiedurch verursachte - Unkenntnis der Aufhebung des Verbotes bilden daher ein haftungsbegründendes Verschulden des Zweitbeklagten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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