Normen
ABGB §364 Abs2 A
EO §355 XII
1 Ob 17/78 | OGH | 30.03.1979 |
Veröff: SZ 52/55 |
3 Ob 578/87 | OGH | 02.03.1988 |
Beisatz: Begehren auf Stilllegung eines Betriebes unzulässig (hier: Holzlagerplatz und Tankstelle ohne behördliche Genehmigung). (T1) <br/>Veröff: JBl 1989,101 |
6 Ob 1679/95 | OGH | 12.10.1995 |
Beis wie T1 nur: Begehren auf Stilllegung eines Betriebes unzulässig. (T2) |
6 Ob 40/97v | OGH | 27.02.1997 |
nur: Der eigentliche Inhalt des nachbarrechtlichen Untersagungsanspruches ist, dass der Verpflichtete dafür zu sorgen hat, dass sein Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird, wobei die Art, wie dies zu geschehen hat, dem Verpflichteten überlassen bleibt. (T3) |
1 Ob 144/97a | OGH | 14.10.1997 |
Auch; Veröff: SZ 70/199 |
8 Ob 242/00x | OGH | 21.12.2000 |
nur T3; Beisatz: Bei den im Eigentumschutz und Besitzschutz üblichen Unterlassungsbegehren handelt es sich um kein Handlungsverbot, sondern um ein sogenanntes Erfolgsverbot, das nach § 355 EO zu vollstrecken ist. (T4) <br/>Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 255/98b. (T5) |
7 Ob 182/02v | OGH | 30.10.2002 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
8 Ob 135/06w | OGH | 27.06.2007 |
Beisatz: Soweit das Begehren auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden; die Auswahl der Schutzmaßnahmen muss vielmehr dem Beklagten überlassen bleiben. (T6)<br/>Beisatz: Ein dennoch auf bestimmte Vorkehrungen - und sei es auch in Form der Unterlassung der Fortführung eines Betriebs - zielendes Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Unterlassung von Emissionen ein aliud dar, dessen Stattgebung die Bestimmung des § 405 ZPO entgegensteht. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Das Klagebegehren, welches dessen ungeachtet auf Unterlassung der Zulassung von bescheidmäßig genehmigten Nachtflugbewegungen gerichtet ist, ist daher unzulässig. (T8)<br/>Veröff: SZ 2007/106 |
10 Ob 60/06f | OGH | 09.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Der nachbarrechtliche Untersagungsanspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verpflichtete die Störungsquelle auf eigene Kosten beseitigen muss, wobei es seinem Belieben überlassen ist, wie er dabei vorgeht. (T9) |
5 Ob 133/09h | OGH | 19.01.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Die zu ergreifenden Maßnahmen liegen im Belieben der beklagten Partei. (T10) |
3 Ob 54/11d | OGH | 13.04.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6 |
4 Ob 43/11v | OGH | 22.11.2011 |
Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T11)<br/>Bem: Siehe auch RS0127359. (T12) |
9 Ob 48/12t | OGH | 24.07.2013 |
nur T3 |
3 Ob 150/14a | OGH | 22.10.2014 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das gilt auch für als „quasi‑negatorisch“ bezeichnete Unterlassungsansprüche auf Abwendung eines durch (auch zukünftige) Untätigkeit verursachten wettbewerbsrechtswidrigen Zustands, also für Erfolgsabwendungsansprüche. (T13) |
6 Ob 7/16x | OGH | 26.04.2016 |
Beisatz: Hier: Begehren auf „Unterlassung des Schlagens von Kirchenglocken zu den Zwecken von Zeitmessung (Zeitschlagen) zwischen 22:00 Uhr und 06:00“ unzulässig. (T14) |
4 Ob 257/16x | OGH | 24.01.2017 |
Beisatz: Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst somit der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht. (T15) |
5 Ob 95/20m | OGH | 22.10.2020 |
nur T3 |
4 Ob 190/21a | OGH | 23.02.2022 |
Vgl; nur: Die Art, wie dies zu geschehen hat, bleibt dem Verpflichteten überlassen. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Unterlassung von Erd- und Abbaggerungsarbeiten, die zu einer Lockerung sowie zum Abrutschen von Bestandteilen des klägerischen Grundstücks führen. (T17) |
5 Ob 76/23x | OGH | 03.07.2023 |
1 Ob 192/23a | OGH | 23.01.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Negatorienklage gemäß §§ 354, 523 ABGB betreffend Wasserleitungsrecht / Kanalleitungsrecht. (T18)<br/>Beisatz: Konkrete Beseitigungsmaßnahmen können nur dann verlangt werden, wenn sie das einzige Mittel zur Verhinderung des Erfolgs sind. (T19)<br/>Anm: Vgl auch RS0010327; RS0010608. |
Dokumentnummer
JJR_19790330_OGH0002_0010OB00017_7800000_001
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