OGH 7Ob613/91 (RS0010327)

OGH7Ob613/9114.11.1991

Rechtssatz

Steht eine Mauer, an der sich die Kletterpflanze "in natürlicher Weise", zwangsläufig (und überdies auch völlig absichtlich) emporrankt, in fremden Eigentum, ist deren Eigentümer gemäß § 354 (§ 362) ABGB nicht nur befugt, den Pflanzeneigentümer von der Benützung der Mauer auszuschließen und unberechtigte Eingriffe in dieses Eigentumsrecht mit Klage nach § 523 ABGB geltend zu machen, sondern auch die Entfernung der Pflanzen zu verlangen.

Normen

ABGB §354
ABGB §362
ABGB §364 Abs2 A
ABGB §523 Ca

7 Ob 613/91OGH14.11.1991

Veröff: SZ 64/158

7 Ob 267/99mOGH20.01.2000

Vgl auch

6 Ob 255/00vOGH29.03.2001

Auch; Beisatz: Eine gänzliche Entfernung der Pflanzen kann nicht verlangt werden, wenn sich der Bewuchs nicht von direkt neben der Grundgrenze gesetzten Wurzelstellen ausbreitet, insbesondere auch im Eigentum der Pflanzeneigentümer selbst stehende Hofteile begrünt und das Emporklettern der Pflanzen an der Mauer nicht zwangsläufig mit der Existenz der Pflanzen verbunden ist. (T1); Veröff: SZ 74/57

8 Ob 111/06sOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vergleichbare Situation, weil eine zwischen Erstklägerin und Erstbeklagter 1997 getroffene Vereinbarung die Berechtigung der Beklagten umfasst, den an der Grundstücksgrenze stehenden Zaun mit den einverständlich gesetzten Kletterpflanzen bewachsen zu lassen. (T2)

4 Ob 196/07pOGH11.12.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/192

6 Ob 85/10hOGH24.06.2010

Vgl

4 Ob 43/11vOGH22.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T3); Bem: Siehe auch RS0127359. (T4)

10 Ob 22/21iOGH13.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19911114_OGH0002_0070OB00613_9100000_001

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