OGH 5Ob708/78; 3Ob624/80; 4Ob566/80; 5Ob593/81; 6Ob653/81; 7Ob546/83; 6Ob823/82; 2Ob530/85; 1Ob522/85; 1Ob601/85; 8Ob529/86; 7Ob505/87; 6Ob630/87 (RS0009766)

OGH5Ob708/78; 3Ob624/80; 4Ob566/80; 5Ob593/81; 6Ob653/81; 7Ob546/83; 6Ob823/82; 2Ob530/85; 1Ob522/85; 1Ob601/85; 8Ob529/86; 7Ob505/87; 6Ob630/875.3.2024

Rechtssatz

Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 2. Satz ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene.

Normen

ABGB §94 Abs2 2.Satz

5 Ob 708/78OGH07.11.1978

Veröff: EvBl 1979/83 S 267

3 Ob 624/80OGH19.11.1980

Veröff: EFSlg 35197

4 Ob 566/80OGH25.11.1980

Veröff: EFSlg 35189

5 Ob 593/81OGH05.05.1981
6 Ob 653/81OGH29.07.1981

Auch; Beisatz: Das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, der besonderen Schwere der Eheverfehlungen und der besonderen Krassheit des Einzelfalles ist darin zu suchen, dass auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist. Ist dies zu verneinen, steht unter den sonstigen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch zu. (T1)

7 Ob 546/83OGH24.03.1983

Beis wie T1

6 Ob 823/82OGH09.06.1983

Beis wie T1

2 Ob 530/85OGH26.02.1985
1 Ob 522/85OGH08.06.1985
1 Ob 601/85OGH26.06.1985
8 Ob 529/86OGH19.03.1986
7 Ob 505/87OGH29.01.1987
6 Ob 630/87OGH30.07.1987

Auch; Beis wie T1

10 Ob 537/87OGH22.03.1988
7 Ob 660/88OGH20.10.1988

Beis wie T1

8 Ob 563/90OGH21.02.1991

Beis wie T1; Beisatz: Das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten darf bei dieser Beurteilung nicht vernachlässigt werden. (T2)

5 Ob 569/93OGH07.12.1993

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 608/95OGH04.10.1995

Auch

4 Ob 92/97aOGH08.04.1997

Beis wie T1

8 Ob 307/98zOGH25.02.1999

Beis wie T1 nur: Das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, der besonderen Schwere der Eheverfehlungen und der besonderen Krassheit des Einzelfalles ist darin zu suchen, dass auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist. (T3)

4 Ob 9/01dOGH13.02.2001

Auch; Beis wie T3

6 Ob 2/05wOGH21.04.2005

Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, ob bei der Berücksichtigung dieser Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Geltendmachung von Unterhalt nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Missbrauch des Rechts im Sinn des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB darstellt, ist jeweils nach den besonderen Umständen des konkret zu beurteilenden Falls zu beantworten. (T4)

8 Ob 79/07mOGH11.10.2007

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das dem unterhaltsberechtigten Ehepartner vorgeworfene Verhalten muss darauf hinweisen, dass der den Unterhalt begehrende Teil nicht nur einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen missachtet, sondern sich schuldhaft über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft hinwegzusetzen bereit ist. (T5)<br/>Beisatz: Entscheidend ist demnach, ob der den Unterhalt fordernde Teil selbst und aus eigenem Verschulden den Ehewillen (weitgehend) aufgegeben hat und insoweit ein Dauerzustand eingetreten ist. (T6)

2 Ob 152/07bOGH14.02.2008

Auch; Beis wie T3

6 Ob 108/08pOGH05.06.2008

Vgl; Beisatz: Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis - also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist. (T7)<br/>Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T8)

5 Ob 177/09dOGH10.11.2009

Beisatz: Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch in diesem Sinn vorliegt, sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. (T9)

7 Ob 105/10gOGH19.01.2011
3 Ob 43/11mOGH06.07.2011
1 Ob 122/11iOGH01.09.2011
3 Ob 192/11yOGH22.02.2012
5 Ob 249/11wOGH20.03.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6

9 Ob 9/12gOGH29.03.2012

Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ehebruch und fortgesetztes sexuelles Verhältnis. (T10)

2 Ob 58/13pOGH19.09.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6

1 Ob 48/14mOGH24.04.2014

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T6

3 Ob 143/16zOGH18.10.2016

Vgl auch

4 Ob 184/16mOGH20.12.2016

Auch; Beis wie T9

4 Ob 172/18zOGH25.09.2018

Auch; Beis ähnlich wie T3

7 Ob 181/17vOGH26.09.2018

Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T9

9 Ob 50/18wOGH28.11.2018
2 Ob 211/18wOGH24.06.2019

Beis wie T9; Veröff: SZ 2019/53

8 Ob 59/19pOGH29.08.2019

Beis wie T2

6 Ob 210/20fOGH25.11.2020

Beis wie T4; Beis wie T9

1 Ob 161/21iOGH12.10.2021

Vgl; Beis wie T9

9 Ob 65/23hOGH18.12.2023

Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T11)<br/>Beisatz: Hier: vorläufiger Unterhalt (T12)

1 Ob 22/24bOGH05.03.2024

Beisatz: Hier: Die unzähligen Gewalt- und Morddrohungen, Beleidigungen, Tätlichkeiten und Vermögensschädigungen der Ehefrau überschritten jedes noch tolerierbare Ausmaß. Als Reaktionshandlungen auf den Auszug des Mannes mit den Kindern konnten diese zudem nicht gewertet werden, da sein Verhalten bereits eine Reaktionshandlung auf ihr Verhalten war. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19781107_OGH0002_0050OB00708_7800000_004