Rechtssatz
§ 302 StGB kann auch durch ein Verhalten begangen werden, das den Tatbestand einer allgemein strafbaren Handlung erfüllt, sofern es sich wenigstens phasenweise als Ausübung der (damit mißbrauchten) Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften darstellt; ist diesfalls das allgemein strafbare Delikt in seiner Gesamtauswirkung nicht strenger strafbedroht, dann wird es durch den § 302 StGB konsumiert.
10 Os 117/77 | OGH | 18.05.1978 |
Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1978/136 S 403 = SSt 49/32 = JBl 1979,43 = ÖJZ-LSK 1978/238 = RZ 1978,134 |
12 Os 89/82 | OGH | 02.09.1982 |
Veröff: EvBl 1983/68 S 245 = SSt 53/51 |
15 Os 18/89 | OGH | 14.03.1989 |
Beisatz: Für die Annahme dieses besonderen Falles einer Gesetzeskonkurrenz kommt es nur darauf an, dass in (einigen) Phasen des inkriminierten Tatgeschehens durch plangemäß zum Tatkomplex des Amtsmissbrauchs gehörende Tathandlungen auch die Merkmale des allgemeinen Delikts (Betrug) verwirklicht wurden, nicht aber auf das Enthaltensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale und Qualifikationsmerkmale des allgemein strafbaren Delikts im Tatbestand des Sonderdelikts, was nur für die Spezialität einer Norm relevant wäre. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1989/125 S 464 |
13 Os 58/89 | OGH | 06.07.1989 |
Beisatz: Der letzte Satzteil ist aber mit der Einziehung einer Zwischengrenze von Schilling fünfhunderttausend im § 302 Abs 2 StGB in seiner Bedeutung auf das einzige, noch strenger strafbare Vermögensdelikt, nämlich den Raub nach § 143 StGB, reduziert, zumal § 39 StGB auch bei § 302 StGB in bezug auf vorangegangene Vermögensdelikte angewandt werden kann. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1990/5 S 24 = SSt 60/45 = RZ 1990/35 S 77 |
12 Os 70/06w | OGH | 21.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Missbrauch der Amtsgewalt kann auch durch ein Verhalten begangen werden, welches (zudem) den (verdrängten) Tatbestand einer allgemein strafbaren Handlung erfüllt. (T4) |
17 Os 21/16s | OGH | 03.10.2016 |
Vgl aber; Beisatz: Dies ist nicht der Fall, wenn der Beamte durch Amtsgeschäfte einen Beitrag zu einem von einem Nichtbeamten verwirklichten Betrug leistet. (T7) |
14 Os 141/19w | OGH | 14.04.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zu Körperverletzung im Rahmen einer Polizeibeamten zukommenden Befugnis. (T8) |
14 Os 62/24k | OGH | 03.09.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Die (auch als betrugsrelevante Täuschungshandlung inkriminierte) Vorlage von Auszahlungsanordnungen an den Bürgermeister einer Stadtgemeinde zur Genehmigung war nach dem Urteilssachverhalt auch (Teil der) Ausübung der dem Angeklagten in dieser Angelegenheit als Leiter der Finanzabteilung zukommenden Befugnis, womit die tatbildlichen Ausführungshandlungen einander wenigstens phasenweise überschnitten und Missbrauch der Amtsgewalt als echtes Sonderdelikt die allgemein strafbare Handlung des - nicht strenger strafbedrohten - Betrugs verdrängt (stillschweigende Subsidiarität). (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19780518_OGH0002_0100OS00117_7700000_005
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