OGH 9Os113/83

OGH9Os113/8313.9.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 1983 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hirnschall als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas A wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3. März 1983, GZ 28 Vr 3244/82-12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kollmann und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 48-jährige Finanzbeamte Andreas A des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 7. August 1981 in Kufstein als Beamter des dortigen Finanzamtes mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf ordnungsgemäße Behandlung von im Vollstreckungsweg eingehobenen Geldern zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er von der steuerpflichtigen Elisabeth B einen Betrag von 3.030 S einkassierte und nicht ablieferte, wobei er zur Bestätigung das Blatt eines Quittungsblockes verwendete, auf dem er mit dem Namen C unterschrieben hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen erhobene, nominell auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Den sich auf den erstangeführten Nichtigkeitsgrund berufenden Beschwerdeausführungen zuwider findet die schöffengerichtliche Konstatierung, der Angeklagte habe sich schon vor dem Inkasso des fraglichen Betrages entschlossen, diesen nicht ordnungsgemäß abzuliefern, sondern für sich zu behalten, darin volle Deckung, daß er zur Quittierung einen Beleg verwendete, den er bei einem anderen Vollzug erübrigt hatte, und daß er die von Elisabeth B geleistete Zahlung nicht in seinem Quittungsblock eintrug.

Geht man aber davon aus, daß der Beschwerdeführer bereits in dem Zeitpunkt, als er seine Befugnis - nämlich Beträge für das Finanzamt Kufstein zu kassieren - ausübte, mit dem Vorsatz handelte, den eingehobenen Betrag für sich zu behalten, also den Staat insoweit an seinen Rechten zu schädigen, und daß er bei diesem Befugnismißbrauch auch wissentlich handelte (S 61), bleibt für die von der Beschwerde mit der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO reklamierte Unterstellung seines Verhaltens unter die Normen der §§ 133, 313 StGB kein Raum (vgl RZ 1979/21; LSK 1977/381 zu § 302 StGB; 12 Os 3/83) und erübrigt sich eine Erörterung der (hypothetischen) Frage, wie es rechtlich zu beurteilen wäre, wenn der Angeklagte den Zueignungsvorsatz erst nach der Empfangnahme des Geldes gefaßt hätte.

Angesichts dessen, daß das Sonderdelikt des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt unter den im gegenständlichen Fall gegebenen Voraussetzungen ein allenfalls (mit-)verwirklichtes allgemeines Delikt verdrängt (vgl Leukauf-Steininger2, § 302 RN 40, § 28 RN 71), kann auch dahingestellt bleiben, ob ein Täter, der schon beim Inkasso eines Betrages mit dem Vorsatz handelt, sich die Gelder zuzueignen, Veruntreuung oder Betrug verantwortet. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Schadensgutmachung und verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 37, 41, 302 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen (für den Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), wobei es den Tagessatz mit 150 S bemaß und den Vollzug der Strafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Ermäßigung der Höhe des Tagessatzes anstrebt, ist nicht begründet.

Abgesehen davon, daß bei der Bestimmung des Tagessatzes nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach den entsprechenden zivilrechtlichen Sätzen zu berücksichtigen sind (vgl Mayerhofer/Rieder, § 19, E Nr 43 ff), ist vorliegend der Lebensstandard des Angeklagten (Besitz eines Sportwagens und teurer Sportgeräte) sowie der Umstand mit ins Kalkül zu ziehen, daß er in der Vergangenheit ersichtlich über diverse Nebeneinkünfte (S 22) verfügte und sein Gehalt durch Reisespesen aufbesserte. So gesehen erweist sich der geschöpfte Tagessatz als keineswegs überhöht und mithin nicht reduktionsbedürftig.

Es mußte daher auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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