Normen
1 Ob 642/77 | OGH | 31.08.1977 |
Veröff: SZ 50/110 |
1 Ob 652/85 | OGH | 28.08.1985 |
nur: Zusage, eine Schuld zu bezahlen, wenn sie noch offen sein sollte, ist Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam. (T1) |
3 Ob 524/87 | OGH | 23.09.1987 |
nur T1 |
7 Ob 47/89 | OGH | 22.02.1990 |
nur T1; Beisatz: Außer wenn dem Verzichtenden der Ablauf der Verjährungsfrist unbekannt war. (T2) Veröff: VersR 1991,127 = ZVR 1991/29 S 81 = SZ 63/29 |
1 Ob 679/90 | OGH | 20.11.1991 |
Auch; nur: Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam. (T3); Beisatz: Auf die bereits eingetretene Verjährung kann auch stillschweigend verzichtet werden, doch ist ein solcher Verzicht in der bloßen Aufforderung, Belege zur Prüfung einer geltend gemachten Forderung zu übermitteln, nicht zu erblicken. (T4) Veröff: JBl 1992,245 |
7 Ob 31/94 | OGH | 23.11.1994 |
nur T3; Beis wie T4 |
8 ObS 14/95 | OGH | 22.06.1995 |
nur T3 |
2 Ob 11/97z | OGH | 27.02.1997 |
nur T1; Beis wie T4 nur: Auf die bereits eingetretene Verjährung kann auch stillschweigend verzichtet werden. (T5) |
2 Ob 2252/96g | OGH | 10.07.1997 |
nur T3 |
5 Ob 269/97p | OGH | 25.11.1997 |
Auch; nur T3; Beis wie T4 |
2 Ob 246/04x | OGH | 20.01.2005 |
Vgl auch |
9 ObA 156/16f | OGH | 26.01.2017 |
Auch; Beis wie T5 |
1 Ob 71/23g | OGH | 27.06.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Verzicht auf Verjährungseinrede nur hinsichtlich einer von mehreren geltend gemachten Schadenspositionen. (T6) |
8 Ob 40/23z | OGH | 29.08.2023 |
Beisatz wie T5 |
9 Ob 55/23p | OGH | 23.11.2023 |
Beisatz: Hier: Nach Rechtsprechung und Literatur ist – schon aufgrund der verba legalia „vor dem Verlaufe der Verjährungszeit“ – die Unterbrechung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist nicht denkbar; die „Unterbrechung“ setzt begrifflich immer eine noch im Gang befindliche Verjährung voraus. (T7)<br/>Beisatz: Gleichwohl kann eine Schuld auch nach Eintritt der Verjährung anerkannt werden. Ein solches Anerkenntnis beinhaltet in der Regel den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. Dieser Verzicht ist auch stillschweigend möglich. Macht ein Verkäufer oder Werkunternehmer eine Verbesserungszusage oder nimmt er die Verbesserung (sei es erfolgreich oder erfolglos) tatsächlich vor, so anerkennt er dadurch nach der Rechtsprechung in der Regel konkludent im Sinne des § 863 ABGB jenen Mangel, der mit der Verbesserung – nach dem Eindruck eines redlichen Käufers oder Werkbestellers – beseitigt werden soll, und damit seine diesbezügliche Gewährleistungspflicht. (T8) |
8 Ob 76/23v | OGH | 15.02.2024 |
1 Ob 33/24w | OGH | 27.05.2024 |
Beisatz wie T7: Hier: Gewährleistungsfrist. (T9); Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Den Parteien hätte nach § 182a ZPO schon deshalb Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu diesem (offenkundig von beiden Seiten und dem Erstgericht nicht bedachten) rechtlichen Gesichtspunkt zu äußern, weil selbst ein Anerkenntnis des Mangels eben nur „in der Regel“, aber nicht jedenfalls einen Verzicht auf die Verjährungseinrede beinhaltet. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Bei Austausch „auf Garantie“ und nicht auf Grundlage von Gewährleistung könnte ein Anerkenntnis/Verzicht hinsichtlich Gewährleistung zu verneinen sein. Für die Erkennbarkeit, dass die Verbesserungsversuche der Beklagten ihr nicht zurechenbare Garantieleistungen waren, ist als Ausnahme von der Regel allerdings die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19770831_OGH0002_0010OB00642_7700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)