OGH 1Ob642/77; 1Ob652/85; 3Ob524/87; 7Ob47/89; 1Ob679/90; 7Ob31/94; 8ObS14/95; 2Ob11/97z; 2Ob2252/96g; 5Ob269/97p; 2Ob246/04x; 9ObA156/16f; 1Ob71/23g; 8Ob40/23z; 9Ob55/23p; 8Ob76/23v (RS0032401)

OGH1Ob642/77; 1Ob652/85; 3Ob524/87; 7Ob47/89; 1Ob679/90; 7Ob31/94; 8ObS14/95; 2Ob11/97z; 2Ob2252/96g; 5Ob269/97p; 2Ob246/04x; 9ObA156/16f; 1Ob71/23g; 8Ob40/23z; 9Ob55/23p; 8Ob76/23v15.2.2024

Rechtssatz

Zusage, eine Schuld zu bezahlen, wenn sie noch offen sein sollte, ist zwar nicht Anerkenntnis, wohl aber Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam und hat keine Umkehrung der Beweislast für die Schuldtilgung zur Folge.

Normen

ABGB §1375 D
ABGB §1497 II
ABGB §1502

1 Ob 642/77OGH31.08.1977

Veröff: SZ 50/110

1 Ob 652/85OGH28.08.1985

nur: Zusage, eine Schuld zu bezahlen, wenn sie noch offen sein sollte, ist Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam. (T1)

3 Ob 524/87OGH23.09.1987

nur T1

7 Ob 47/89OGH22.02.1990

nur T1; Beisatz: Außer wenn dem Verzichtenden der Ablauf der Verjährungsfrist unbekannt war. (T2) Veröff: VersR 1991,127 = ZVR 1991/29 S 81 = SZ 63/29

1 Ob 679/90OGH20.11.1991

Auch; nur: Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam. (T3); Beisatz: Auf die bereits eingetretene Verjährung kann auch stillschweigend verzichtet werden, doch ist ein solcher Verzicht in der bloßen Aufforderung, Belege zur Prüfung einer geltend gemachten Forderung zu übermitteln, nicht zu erblicken. (T4) Veröff: JBl 1992,245

7 Ob 31/94OGH23.11.1994

nur T3; Beis wie T4

8 ObS 14/95OGH22.06.1995

nur T3

2 Ob 11/97zOGH27.02.1997

nur T1; Beis wie T4 nur: Auf die bereits eingetretene Verjährung kann auch stillschweigend verzichtet werden. (T5)

2 Ob 2252/96gOGH10.07.1997

nur T3

5 Ob 269/97pOGH25.11.1997

Auch; nur T3; Beis wie T4

2 Ob 246/04xOGH20.01.2005

Vgl auch

9 ObA 156/16fOGH26.01.2017

Auch; Beis wie T5

1 Ob 71/23gOGH27.06.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verzicht auf Verjährungseinrede nur hinsichtlich einer von mehreren geltend gemachten Schadenspositionen. (T6)

8 Ob 40/23zOGH29.08.2023

Beisatz wie T5

9 Ob 55/23pOGH23.11.2023

Beisatz: Hier: Nach Rechtsprechung und Literatur ist – schon aufgrund der verba legalia „vor dem Verlaufe der Verjährungszeit“ – die Unterbrechung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist nicht denkbar; die „Unterbrechung“ setzt begrifflich immer eine noch im Gang befindliche Verjährung voraus. (T7)<br/>Beisatz: Gleichwohl kann eine Schuld auch nach Eintritt der Verjährung anerkannt werden. Ein solches Anerkenntnis beinhaltet in der Regel den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. Dieser Verzicht ist auch stillschweigend möglich. Macht ein Verkäufer oder Werkunternehmer eine Verbesserungszusage oder nimmt er die Verbesserung (sei es erfolgreich oder erfolglos) tatsächlich vor, so anerkennt er dadurch nach der Rechtsprechung in der Regel konkludent im Sinne des § 863 ABGB jenen Mangel, der mit der Verbesserung – nach dem Eindruck eines redlichen Käufers oder Werkbestellers – beseitigt werden soll, und damit seine diesbezügliche Gewährleistungspflicht. (T8)

8 Ob 76/23vOGH15.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19770831_OGH0002_0010OB00642_7700000_001