Rechtssatz
Das im § 12 StGB zum Ausdruck kommende (funktionale) Einheitstätersystem stellt die unmittelbare Täterschaft und die Bestimmungstäterschaft als völlig gleichwertige Täterformen nebeneinander; ob der Angeklagte daher bei verschiedenen Fakten nicht unmittelbarer Täter, sondern Bestimmungstäter in dem Sinn war, dass er diese Taten durch von ihm als "vorsatzlose Werkzeuge" benützte (selbst irregeführte) Personen beging, ist somit keine entscheidende Tatsache.
11 Os 153/75 | OGH | 06.05.1976 |
|
10 Os 186/77 | OGH | 18.01.1978 |
Ähnlich; Veröff: SSt 49/5 = RZ 1978/73 S 170 (mit Anmerkung von Kienapfel) |
15 Os 124/98 | OGH | 27.08.1998 |
Auch; Beisatz: Es ist unerheblich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Sachverhaltsgrundlage rechtsrichtig als "Beitragstäterschaft" zu beurteilen wäre, weil gemäß der durch § 11 FinStrG institutionalisierten Einheitstäterschaft die drei Täterschaftsformen rechtlich gleichrangig sind. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 11 FinStrG. (T2) |
12 Os 86/03 | OGH | 23.10.2003 |
Auch; Beisatz: Rechtliche Gleichwertigkeit der unmittelbaren oder mittelbaren Täterschaft. (T3) |
15 Os 161/08b | OGH | 21.01.2009 |
Beisatz: Infolge Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB ist die verfehlte rechtliche Beurteilung der Taten durch das Schöffengerichts als unmittelbare Täterschaft (§ 12 ersterFall StGB) bedeutungslos. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19760506_OGH0002_0110OS00153_7500000_001