OGH 12Os86/03

OGH12Os86/0323.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dusan J***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB sowie einer weiteren Straftat über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 4. Juni 2003, GZ 603 Hv 17/03w-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zuleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dusan J***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB (I) sowie des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG und 15 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Relevanz zusammengefasst wiedergegeben -

zu I.: von Juli 2000 bis Oktober 2002 in verschiedenen Orten Österreichs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem deswegen bereits rechtskräftig verurteilten Miroslav G***** und dem gesondert verfolgten Pavol Z***** in 156 Angriffen den im Urteil erster Instanz genannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Werkzeuge, Elektrogeräte, Handys, Bargeld und sonstige diebstahlsfähige Sachen in einem Gesamtwert von ca 357.295,84 EUR mit dem Vorsatz weggenommen sowie teilweise wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei nahezu sämtliche Einbruchsdiebstähle durch Abdrehen von Zylinderschlössern und Einsteigen in Gebäude sowie in der Absicht erfolgten, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die Mängelrüge kritisiert die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte sei an allen 156 Einbruchsfakten beteiligt gewesen, als offenbar unzureichend begründet. Das Schöffengericht habe nämlich den (umfassenden) Schuldspruch auf die belastenden Angaben des Mittäters Miroslav G***** gegenüber dem Zeugen BI Leopold T***** gestützt, obwohl G***** (bezüglich der verschiedenen Tatorte) lediglich geäußert habe: "Dort waren wir, dort war ich drinnen, dort war Z***** und dort war J***** drinnen, da waren wir zu dritt drinnen" (S 293/II). Es bliebe daher offen, an welchen Fakten der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei und an welchen nicht. Das Beschwerdevorbringen lässt aber einerseits die weiteren Depositionen des Zeugen Leopold T***** unberücksichtigt, wonach jeweils drei bis vier Täter an den diversen Tatorten waren (S 292/II), und andererseits die (demnach mängelfrei begründete) Feststellung des Erstgerichtes über das arbeitsteilige Zusammenwirken aller Täter (US 21) außer Acht. Die Frage, ob sich sämtliche Personen in den Einbruchsobjekten "drinnen" befunden haben oder nicht, betrifft überdies wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der unmittelbaren oder mittelbaren Täterschaft (§ 12 StGB) keine entscheidungsrelevante Tatsache (Ratz WK-StPO § 281 Rz 398 f). Soweit der Nichtigkeitswerber am Ende der Rechtsmittelausführungen seine Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen überhaupt in Frage stellt, ist dieser Einwand mangels argumentativen Substrats einer sachlichen Erwiderung entzogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Stichworte