Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückge- wiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Patrik B***** enthält - wurde Anton P***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter SatzStGB (I./1 und 2) und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.
Danach hat er
I. in Tulln im gemeinsamen Zusammenwirken mit Patrik B***** und dem abgesondert verfolgten Juraj Ba***** als Mittäter Nachgenannten Uhren in einem 500.000 S übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einschlagen von Auslagenscheiben von Juweliergeschäften weggenommen, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer und durch Einbruch begangener Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1. am 29. Juni 1999 der Firma G***** GmbH im Wert von 63.484,14 S und
2. am 24. September 1999 Horst U***** im Wert von 1,200.000 S;
II. wiederholt anlässlich der Einreise nach Österreich und der Ausreise aus Österreich sowie am 30. September 1999 bei einer Personenkontrolle durch Gendarmeriebeamte in Wörgl den Reisepass des Vladimir H***** im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt.
Gegen den Schuldspruch - inhaltlich nur jenen zu I. - richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Anton P*****.
Rechtliche Beurteilung
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider durfte das Erstgericht aus den Widersprüchen des Patrick B***** hinsichtlich seiner eigenen Tathandlungen ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik (negative) Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit dessen Angaben über den Beschwerdeführer ziehen; eine Beweisregel, wie von der Beschwerde in diesem Zusammenhang offenbar gefordert, stünde mit den Grundsätzen des § 258 Abs 2 StPO nicht in Einklang. Die weiters kritisierte Passage der Urteilsbegründung, wonach die den Beschwerdeführer "angeblich entlastenden Umstände nur scheinbar entlastende sind", stellt keine bloße Scheinbegründung, sondern die Zusammenfassung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Verantwortungen beider Angeklagten und den Ergebnissen des Beweisverfahrens dar.
Wie die Beschwerde selbst zugesteht, betrifft der aufgezeigte Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Entscheidungsgründen über die Art der Beteiligung (§ 12 StGB) des Erstangeklagten keine entscheidende Tatsache iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (siehe Fabrizy in WK2 § 12 Rz 119-122). Seine in den Gründen dargelegte Annahme einer (bloßen) Beitragstäterschaft (§ 12 dritte Alternative StGB) des Beschwerdeführers hat das Erstgericht aber nicht in "Ergänzung ungeklärt gebliebener Umstände zum Nachteil des Angeklagten" unbegründet gelassen, sondern sorgfältig, denkmöglich und mängelfrei begründet (US 5-7).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen, sondern erschöpft sich im Wesentlichen in einer Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen - Schuldberufung. Konkrete Anhaltspunkte für die Beschwerdehypothese, das Preisschild sei entgegen der Aktenlage (S 323/I) nicht in der Hosentasche des Erstangeklagten aufgefunden worden, hat das Verfahren nicht erbracht. Mit der Argumentation zur Höhe des auf diesem Schild ausgewiesenen Preises vernachlässigt die Beschwerde die Angaben des Zeugen Willibald G***** über die Unvollständigkeit seiner Schadensmeldung (S 413/I, 259 f/II).
Dass beim Einbruch vom 24. September 1999 Blutspuren gefunden wurden, die von keinem der beiden Angeklagten stammten, steht ebensowenig in unlösbarem Widerspruch zu den Urteilsannahmen wie der Umstand, dass ein Zeuge (lediglich) zwei Männer vom Tatort weglaufen sah (siehe US 7).
Schließlich stellt die Bezugnahme auf ein zukünftiges Datum in der sicherheitsbehördlichen Aussage des Zeugen G***** bloß einen offenkundigen Protokollierungsfehler dar, der im Übrigen berichtigt wurde (S 445/I).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
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