Rechtssatz
List ist bewusste Täuschung (Betrug) und setzt daher ein für die Entstehung des Irrtums vorsätzliches, ja ihn bezweckendes Verhalten des Irreführenden voraus.
7 Ob 8/75 | OGH | 23.01.1975 |
Veröff: JBl 1976,145 |
7 Ob 792/81 | OGH | 01.07.1982 |
nur T1; Beisatz: Sie besteht im Regelfall in der bewussten Herbeiführung des Irrtums durch täuschende Erklärungen oder sonstige Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, dem anderen Teil die Kenntnis des wahren Sachverhaltes zu verschließen. (T2) |
1 Ob 718/82 | OGH | 15.12.1982 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
3 Ob 541/84 | OGH | 19.09.1984 |
nur T1; Beisatz: Die beim Vertragspartner einen Irrtum hervorruft, der dann für den Vertragsabschluss kausal ist. (T3) |
7 Ob 722/86 | OGH | 09.07.1987 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: List ist die rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung. (T4) Veröff: WBl 1987,345 |
7 Ob 529/91 | OGH | 04.04.1991 |
nur T1; Beisatz: Diese kann auch durch Unterlassung der gebotenen Aufklärung erfolgen. (T5) |
1 Ob 1538/95 | OGH | 17.10.1995 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Listige Irreführung beim Vertragsabschluss setzt daher in tatsächlicher Hinsicht stets Irreführungsabsicht voraus. (T6) |
1 Ob 617/95 | OGH | 23.10.1995 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6 |
6 Ob 7/06g | OGH | 16.02.2006 |
Vgl auch; Beisatz: List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T7); Veröff: SZ 2006/22 |
3 Ob 75/06k | OGH | 27.06.2006 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7 nur: List im Sinne des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. (T8) |
8 Ob 91/17s | OGH | 24.08.2017 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7 |
8 Ob 106/17x | OGH | 29.11.2017 |
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/139 |
6 Ob 244/17a | OGH | 28.02.2018 |
Beisatz: Die bloße Erkennbarkeit eines Umstands erreicht die Schwelle des zivilrechtlichen Betrugs im Sinn des § 870 ABGB noch nicht. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19750123_OGH0002_0070OB00008_7500000_002
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