OGH 4Ob315/74 (RS0037634)

OGH4Ob315/7417.1.2024

Rechtssatz

Die allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens geht nicht so weit, dass allgemeine Behauptungen verboten werden könnten; das Unterlassungsbegehren muss vielmehr konkretisiert werden.

Bestimmtheit des Begehrens — Unterlassungsbegehren — Unterlassungsanspruch

 

Normen

UrhG §78
UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12

4 Ob 315/74OGH11.06.1974
4 Ob 14/92OGH07.04.1992

Vgl auch; Beisatz: Ebenso wie auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken sind, ist eine solche Beschränkung auch bei Verstößen gegen den Bildnisschutz gerechtfertigt, weil - jedenfalls in der Regel - eine in eine bestimmte Richtung zielende Behauptung oder Bezeichnung im Begleittext nicht befürchten lässt, dass der Beklagte, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen, Bildnisveröffentlichungen ganz anderen Inhaltes vornehmen werde. (T1) Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87

4 Ob 159/93OGH30.11.1993

Auch; Beis wie T1 nur: Ebenso wie auf § 7 UWG gestützte Unterlassungsgebote eng zu fassen und auf die konkrete Behauptung sowie Behauptungen gleichen Inhalts zu beschränken sind. (T2)

4 Ob 47/94OGH10.05.1994

Auch; Beisatz: Aus dem geltend gemachten Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Gebot, in bestimmten Fällen Warnhinweise an Produkten anzubringen, kann die Klägerin nicht den Anspruch ableiten, der Beklagten ganz allgemein den Vertrieb kosmetischer Produkte zu untersagen, "die den dafür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen". "Lancaster Sonnenkosmetik". (T3)

4 Ob 39/94OGH19.09.1994

Vgl auch; Beis wie T1

4 Ob 37/95OGH09.05.1995

Vgl auch; Beisatz: Das Unterlassungsgebot ist auf den konkreten Sachverhalt sowie auf ähnliche Fälle einzuengen. (T4) Veröff: SZ 68/89

4 Ob 2121/96gOGH25.06.1996

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Werden in einem Urteilsspruch Beispielsfälle unter "insbesondere" angeführt, so wird das Unterlassungsgebot dadurch nur verdeutlicht, nicht aber eingeschränkt. (T5)

4 Ob 2077/96mOGH09.07.1996

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Aus dem geltend gemachten Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Gebot, in bestimmten Fällen Warnhinweise an Produkten anzubringen, kann die Klägerin nicht den Anspruch ableiten, der Beklagten ganz allgemein den Vertrieb von Produkten zu untersagen, "die den dafür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen". (T6) Beis wie T4

4 Ob 2283/96fOGH29.10.1996

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Auch bei einem Werbevergleich mit herabsetzender Tendenz ist eine solche Beschränkung des künftigen Verbots schon deshalb gerechtfertigt, weil eine in eine bestimmte Richtung zielende herabsetzende Behauptung regelmäßig nicht die Befürchtung rechtfertigt, der Beklagte werde, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen, eine herabsetzende Behauptung ganz anderen Inhalts aufstellen. (T7)

4 Ob 95/98vOGH21.04.1998

Auch; Beis wie T5

6 Ob 246/04aOGH15.12.2004

Vgl; Beis wie T6

9 ObA 104/07wOGH07.02.2008

Auch; Beisatz: Es muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass auch eine Überprüfung im Rahmen der exekutiven Durchsetzung möglich ist. (T8)

4 Ob 62/08hOGH20.05.2008

Auch; Beisatz: Der konkrete gegen einen bestimmten Gegner gerichtete Unterlassungsanspruch entsteht erst durch die Rechtsverletzung (die Störung, den Eingriff), weil erst dadurch das gesetzliche oder vertragliche Handlungsverbot bzw Unterlassungsgebot aktualisiert wird. Ein im Sicherungsverfahren begehrtes Unterlassungsgebot findet daher seine Rechtfertigung allein in einem Verhalten des Antragsgegners, das zutreffend als Rechtsverletzung - hier die gesetzliche Buchpreisbindung betreffend - geltend gemacht wird. (T9)

4 Ob 59/17fOGH13.06.2017

Auch; Beis wie T4

4 Ob 206/18zOGH27.11.2018

Beis wie T5

4 Ob 178/19hOGH21.02.2020

Beis wie T4

4 Ob 25/20kOGH05.06.2020

Beis wie T5

4 Ob 104/20bOGH26.11.2020

Beis nur T5; Beisatz: Wird mit der allgemeinen Umschreibung der Kern der Verletzungshandlung nicht erfasst, so kann das Verbot auf den insbesondere-Zusatz eingeschränkt und der überschießende Teil abgewiesen werden. (T10)<br/>Beisatz: Es ist aber nicht möglich, nur das insbesondere-Verbot zu erlassen, wenn dieses nicht zur verallgemeinernden Umschreibung (Kern der Verletzungshandlung) passt. Denn damit würde ein aliud zugesprochen. Der insbesondere-Zusatz hat auch nicht die Funktion eines Eventualbegehrens. (T11)

9 Ob 57/20bOGH25.11.2020

Beisatz: Hier: Unterlassungsklage des VKI. (T12)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/107

6 Ob 149/21mOGH22.12.2021

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T10

6 Ob 38/23sOGH17.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Unbestimmtes Unterlassungsbegehren, bei dem es sowohl an der erforderlichen Konkretisierung der zu unterlassenden Handlungen als auch an einem ausreichenden Bezug zur Verbotsnorm mangelt. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19740611_OGH0002_0040OB00315_7400000_002

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