OGH 6Ob269/72; 1Ob795/80; 9ObA95/88 (RS0063784)

OGH6Ob269/72; 1Ob795/80; 9ObA95/8822.2.2024

Rechtssatz

Durch die Konkurseröffnung wird dem Gemeinschuldner die Verfügung über die Masse entzogen. Die Konkurseröffnung bringt eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Gemeinschuldner mit sich, nämlich eine tatsächliche mit der Übernahme der Verwaltung durch den Masseverwalter und eine rechtliche, unmittelbar mit der Konkurseröffnung eintretende, sich in der relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners äußernde. Letztere ist im § 3 KO geregelt. Sie führt nicht zu einer allgemeinen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners. Der Gemeinschuldner bleibt vielmehr vollkommen verpflichtungsfähig. Allerdings sind die die Masse betreffenden Rechtshandlungen des Gemeinschuldners den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Der Gemeinschuldner ist jedoch ebenso wie sein Vertragspartner gebunden (hier Abschluss eines Mietvertrages).

Normen

KO §3

6 Ob 269/72OGH18.01.1973

Veröff: EvBl 1973/165 S 355 = MietSlg 25660

1 Ob 795/80OGH28.01.1981

nur: Sie führt nicht zu einer allgemeinen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners. Der Gemeinschuldner bleibt vielmehr vollkommen verpflichtungsfähig. Allerdings sind die die Masse betreffenden Rechtshandlungen des Gemeinschuldners den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. (T1); Beisatz: Solche Forderungen werden auch vom abgeschlossenen Zwangsausgleich nicht berührt. (T2)

9 ObA 95/88OGH11.05.1988

Auch; nur T1; Veröff: SZ 61/120

2 Ob 544/88OGH14.06.1988
5 Ob 625/88OGH08.11.1988

Veröff: EvBl 1989/70 S 246

1 Ob 719/89OGH17.01.1990

Auch; Veröff: JBl 1990,717

1 Ob 530/93OGH20.04.1993

Auch; nur T1; Beisatz: Dem Dritten - also dem Kontrahenten - gegenüber ist die Wirksamkeit solcher Rechtshandlungen so zu beurteilen, als wäre der Konkurs gar nicht anhängig. Daraus entspringende Forderungen können allerdings nicht zum Nachteil der Konkursgläubiger, sondern nur gegen den Gemeinschuldner selbst geltend gemacht werden, dessen Haftung während des Konkurses jedoch auf sein konkursfreies Vermögen beschränkt ist. (T3) Veröff: SZ 66/52

8 Ob 524/94OGH30.06.1994

nur: Allerdings sind die die Masse betreffenden Rechtshandlungen des Gemeinschuldners den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. (T4)

1 Ob 2305/96vOGH28.01.1997

Auch; Beis wie T2

3 Ob 2049/96mOGH26.03.1997

nur T4

9 ObA 292/97zOGH26.11.1997

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Kündigung zählt auch zu den in § 3 Abs 1 KO angeführten Rechtshandlungen. (T5); Beisatz: Bei einer mehrteiligen Rechtshandlung muss der letzte Akt daher nach Konkurseröffnung liegen, um die Rechtsunwirksamkeit zu begründen. (T6); Beisatz: Hier: Abgabe der Kündigungserklärung noch vor, aber Zugang dieser an den gekündigten Dienstnehmer erst nach Konkurseröffnung. (T7)

4 Ob 276/98mOGH10.11.1998

Vgl; Beis wie T3

8 Ob 281/98aOGH27.05.1999

nur T4; Beisatz: Der Gemeinschuldner ist nur insoweit handlungsunfähig, als die Konkursmasse betroffen ist. (T8); Veröff: SZ 72/94

8 Ob 280/98dOGH07.06.1999

nur T4; Beis wie T8

8 Ob 235/99pOGH24.02.2000

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/39

6 Ob 25/01xOGH29.03.2001

Vgl auch; nur: Durch die Konkurseröffnung wird dem Gemeinschuldner die Verfügung über die Masse entzogen. Die Konkurseröffnung bringt eine doppelte Verfügungsbeschränkung für den Gemeinschuldner mit sich, nämlich eine tatsächliche mit der Übernahme der Verwaltung durch den Masseverwalter und eine rechtliche, unmittelbar mit der Konkurseröffnung eintretende, sich in der relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners äußernde. (T9); Beisatz: Unter Rechtshandlungen, die die Masse betreffen, sind nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen hervorbringen, zu verstehen. (T10); Beisatz: Dem Gemeinschuldner bleibt nur die Verfügungsgewalt über das konkursfreie Vermögen. (T11); Veröff: SZ 74/58

8 Ob 143/01iOGH18.04.2002

Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Die Rechtshandlungen des Gemeinschuldners sind nur jenen Konkursgläubigern gegenüber unwirksam, die aus der Konkursmasse Befriedigung suchen. (T12)

7 Ob 183/03tOGH15.10.2003

Auch

14 Os 159/03OGH17.02.2004

Auch

1 Ob 220/08xOGH30.06.2009

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Dem Dritten - also dem Kontrahenten - gegenüber ist die Wirksamkeit solcher Rechtshandlungen so zu beurteilen, als wäre der Konkurs gar nicht anhängig. (T13); Beis wie T10

2 Ob 160/10hOGH07.04.2011

nur T1; Beis wie T13; Beisatz: Eine nach Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner vorgenommene Rechtshandlung hat im Verhältnis zwischen ihm und dem beteiligten Dritten ihre volle Wirkung. (T14)

5 Ob 28/13yOGH21.03.2013

Auch

17 Ob 6/21pOGH19.05.2021

Beis wie T10; Beisatz: Für die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung ist die Befriedigungstauglichkeit keine Voraussetzung. (T15)

17 Ob 23/23sOGH22.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19730118_OGH0002_0060OB00269_7200000_002