Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 21.1.1994 die Exekution durch Pfändung sämtlicher der verpflichteten Partei aufgrund des mit der "E*****" *****genossenschaft mbH abgeschlossenen Anwartschaftsvertrages hinsichtlich der Eigentumsanwartschaft betreffend 68/3186-Anteile an der EZ *****, Grundbuch ***** G*****, Bezirksgericht Voitsberg, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr.7 im Hause ***** K*****, H*****-Straße 3, samt den damit verbundenen Miteigentumsanteilen und Zubehör zustehenden Rechte und Ansprüche. An die verpflichtete Partei wurde das Gebot erlassen, sich jeder Verfügung über das gepfändete Recht zu enthalten. An die "E*****" *****genossenschaft mbH wurde das Verbot erlassen, an die Verpflichtete aus den gepfändeten Rechten und Ansprüchen zu leisten. Weiters wurde die pfandweise Beschreibung der in Exekution gezogenen Rechte und Ansprüche der Verpflichteten angeordnet. Die Entscheidung über den Verwertungsantrag blieb vorbehalten.
Dieser Beschluß wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes als Revisionsrekursgerichtes vom 7.9.1994, 3 Ob 54/94-11, bestätigt.
Am 19.1.1995 konnte die pfandweise Beschreibung nicht vollzogen werden, weil der Vollzugsort versperrt war. Der weitere Versuch einer pfandweisen Beschreibung am 23.2.1995 war ebenfalls erfolglos, weil keine Unterlagen vorgefunden wurden. Die Verpflichtete erklärte, alle Unterlagen seien bei ihrem Rechtsanwalt.
Mit dem am 13.4.1995 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 17 legte die betreibende Partei eine Kopie des Anwartschaftsvertrags vor und beantragte die Anberaumung einer Verwertungstagsatzung.
Mit Beschluß vom 21.7.1995 wies das Erstgericht den auf die Behauptung gemeinsamen Wohnungseigentums der Verpflichteten und ihres Ehegatten gestützten Einstellungsantrag der Drittschuldnerin ON 2 "mit Rücksicht auf das Vorbringen der betreibenden Partei in der Äußerung ON 20" ab.
Die betreibende Partei hatte in dieser Äußerung geltend gemacht, Konrad W***** sei zur Zeit der - nachträglichen - Unterfertigung des Anwartschaftsvertrags wegen des über ihn eröffneten Konkurses selbst nicht verfügungs- und verpflichtungsfähig gewesen; der Masseverwalter habe den Geschäftsabschluß nicht genehmigt. Des weiteren hätte er einer Abtretung der anteiligen Anwartschaftsrechte seitens der Verpflichteten an Konrad W***** bedurft.
In der Tagsatzung am 10.8.1995 beantragte die betreibende Partei die Verwertung des gepfändeten Rechtes durch Erteilung der Ermächtigung im Sinne des § 333 EO, insbesondere die gepfändeten Gesamtrechte der verpflichteten Partei aus dem Anwartschaftsvertrag vom 3.12.1992 bzw 2.6.1993 geltend zu machen, die beabsichtigte Einverleibung des Eigentumsrechtes der verpflichteten Partei am Grundstück ***** KG K*****, verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Nr.7, H*****-Straße 3, Stiege 7, EG links, zu erwirken und die sonst zur Ausübung und Realisierung der gepfändeten Rechte erforderlichen Erklärungen wirksam für die verpflichtete Partei abzugeben und zugleich zur Hereinbringung der gegenständlichen betriebenen Forderung entweder Zwangsverwaltung, zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung beantragen zu können, zugleich auch zu ermächtigen, die zur Einverleibung des Eigentumsrechtes erforderliche UB des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern zu beschaffen.
Die Verpflichtete beantragte die Einstellung der Exekution und brachte hiezu vor, der Anwartschaftsvertrag vom 3.12.1992 bzw 2.6.1993 sei von ihr und ihrem Ehegatten Konrad W***** mit der Drittschuldnerin "E*****" *****genossenschaft mbH abgeschlossen worden. Der Exekutionstitel bestehe nur gegen einen der Ehegatten, nämlich gegen die Verpflichtete; gemäß § 12 WEG sei jedoch das Wohnungseigentum untrennbar verbunden, sodaß die Exekutionsführung die Rechte eines Dritten (Konrad W*****) beschränke und die Exekutionsführung somit unzulässig sei. Sollte Konrad W***** zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anwartschaftsvertrags als Einzelunternehmer infolge eines anhängigen Konkursverfahrens nicht geschäftsfähig gewesen sein, müßte die Exekution ebenfalls zur Einstellung gelangen, weil das Rechtsgeschäft (Anwartschaftsvertrag) in diesem Fall als nicht zustande gekommen anzusehen sei. Weiters diene eine Aufrechterhaltung der Exekution nur als Druckmittel, weil von den Wohnungseigentumswerbern ein Kredit in Anspruch genommen worden sei und bis dato nur Zinsen getilgt worden seien, sodaß bei einer Verwertung durch Kündigung des Anwartschaftsvertrags durch die betreibende Partei nur ein geringfügiger Erlös erzielt werden könnte, der die Kosten des Exekutionsverfahrens sicher nicht übersteige.
Die betreibende Partei brachte hiezu vor, die Mitfertigung des Anwartschaftsvertrags durch Konrad W***** am 3.12.1995 sei deshalb unwirksam, weil zu diesem Zeitpunkt das am 18.5.1992 eröffnete Konkursverfahren noch aufrecht gewesen sei. Konrad W***** sei daher nicht geschäftsfähig gewesen. Der Masseverwalter habe der Geschäftserklärung des Gemeinschuldners nicht zugestimmt. Der Anwartschaftsvertrag sei daher nur mit der Verpflichteten zustande gekommen. Selbst im Fall einer Auflösung des Anwartschaftsvertrags wären für die betreibende Partei die von der Verpflichteten aufgebrachten Grund- und Baukosten realisierbar. Die Verpflichtete habe im übrigen den Beschluß des Erstgerichtes vom 21.7.1995 nicht angefochten, mit dem ein gleichartiger Einstellungsantrag der Drittschuldnerin abgewiesen wurde; ein neuerlicher Einstellungsantrag aus denselben Gründen erscheine daher nicht mehr möglich.
Das Erstgericht ermächtigte zum Zwecke der Verwertung der gepfändeten Rechte der verpflichteten Partei die betreibende Partei gemäß § 333 EO, die Gesamtrechte der verpflichteten Partei aus dem Anwartschaftsvertrag vom 3.12.1992 bzw 2.6.1993, insbesondere die beabsichtigte Einverleibung des Eigentumsrechtes der verpflichteten Partei am Grundstück ***** KG K*****, verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Nr.7, H*****-Straße 3, Stiege 7, EG links, damit verbunden die Beschaffung der zur Einverleibung des Eigentumsrechtes erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern, zu erwirken, im Namen der verpflichteten Partei geltend zu machen und zu diesem Zweck nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, die sonst zur Ausübung und Realisierung der gepfändeten Rechte erforderlichen Erklärungen wirksam für die verpflichtete Partei abzugeben und zugleich zur Hereinbringung der betriebenen vollstreckbaren Forderung entweder Zwangsverwaltung, zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung beantragen zu können. Diese Ermächtigung gewähre dem Gläubiger auch die Befugnis zur Einklagung des gepfändeten Rechtes sowie einzelner aus demselben hervorgehender Ansprüche (§ 308 EO). Die von der verpflichteten Partei in der Einvernehmungstagsatzung am 10.8.1995 gestellten Einstellungsanträge sowie der Antrag auf Beischaffung einer Auskunft durch einen informierten Vertreter der Drittschuldnerin, daß bei einer Verwertung nur ein geringfügiger Erlös erzielt werden könnte, wurden ebenso wie der auf das Gegenteil abzielende Antrag der betreibenden Partei abgewiesen.
Nach Ansicht des Erstgerichtes sei die Mitfertigung des Anwartschaftsvertrages durch den Ehegatten der Verpflichteten, Konrad W*****, als unwirksam anzusehen, weil dieser zum Zeitpunkt der Unterfertigung infolge anhängigen Konkursverfahrens (25 S 27/92 des Landesgerichtes für ZRS Graz, eröffnet am 18.5.1992, aufgehoben am 14.1.1994) nicht geschäftsfähig gewesen sei; eine konkursbehördliche Genehmigung dieser Rechtshandlung sei weder behauptet noch bescheinigt worden. Der Anwartschaftsvertrag vom 3.12.1992 bzw 2.6.1993 sei daher rechtswirksam nur zwischen der Verpflichteten und der Drittschuldnerin zustande gekommen, weshalb auch die Exekutionsführung gegen die Verpflichtete allein zulässig sei; der diesbezügliche Einstellungsantrag sei daher abzuweisen. Der Einstellungsantrag im Sinn des § 39 Abs 1 Z 8 EO sei abzuweisen, weil derzeit die Höhe des voraussichtlich erzielbaren Erlöses auch nicht durch die Beischaffung einer diesbezüglichen Auskunft durch einen informierten Vertreter der Drittschuldnerin beurteilt werden könne; dies sei nach Ansicht des Gerichtes erst nach Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verpflichteten möglich.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß infolge Rekurses der Verpflichteten auf und trug dem Erstgericht insofern die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf; es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil eine auf diesen Fall anwendbare Rechtsprechung nicht feststellbar sei. Davon abgesehen hänge die Entscheidung der Sache von der Lösung von Rechtsfragen mit der Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ab.
In rechtlicher Hinsicht ging das Rekursgericht davon aus, daß sich der Exekutionstitel nur gegen die Verpflichtete richte und die Exekution rechtskräftig auf eine solche Art bewilligt worden sei, als stünden die Anwartschaftsrechte der Verpflichteten allein zu. Die geltend gemachte Mitunterfertigung des Anwartschaftsvertrags durch den Ehemann der Verpflichteten, Konrad W*****, sei erst nach Bewilligung der Exekution durch den Einstellungsantrag der Drittschuldnerin ON 2 aktenkundig geworden. Diesen Einstellungsantrag habe das Erstgericht zwar mit Beschluß vom 21.7.1995 abgewiesen; die Abweisung sei jedoch weder rechtskräftig noch nach der Aktenlage gegenüber der Verpflichteten oder Konrad W***** wirksam.
§ 9 Abs 2 WEG, der unmittelbar verbüchertes Ehegattenwohnungseigentum behandle, sei auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Daraus ergebe sich, daß der andere Ehegatte kraft Gesetzes Beteiligter des sich auf das gemeinsame Wohnungseigentum, hier auf die gemeinsamen Wohnungseigentumsanwartschaftsrechte, beziehenden Exekutionsverfahrens sei. Konrad W***** wäre demnach ab Aktenkundigkeit seiner (angeblichen) Beteiligtenstellung in das Verfahren einzubeziehen gewesen. Er wäre deshalb zum Einstellungsantrag der Drittschuldnerin zu hören und ihm wäre der abweisliche Beschluß des Erstgerichtes vom 21.7.1995 auch zuzustellen gewesen. Davon abgesehen wäre der Beschluß vom 21.7.1995 nicht der Verpflichteten persönlich, sondern ihren damals schon ausgewiesenen Machthabern zuzustellen gewesen. Eine trotz Prozeßvollmacht erfolgte direkte Zustellung an die Partei sei nichtig, außer sie wäre geheilt worden, wofür die Aktenlage keinen Anhaltspunkt gebe. Der allfälligen, derzeit fehlenden Rechtskraft und Wirksamkeit des Beschlusses des Erstgerichtes vom 21.7.1995 komme Relevanz allerdings nur dann zu, wenn der Standpunkt der betreibenden Partei richtig wäre, daß die (rechtskräftige) Abweisung des Einstellungsantrags der Drittschuldnerin einem neuerlichen Einstellungsantrag der Verpflichteten aus denselben Gründen entgegenstünde, somit gleichsam insofern "entschiedene Sache" vorläge. Das Rekursgericht teilte diesen Standpunkt nicht. Die Verpflichtete sei ungeachtet des Einstellungsantrags der Drittschuldnerin zu einem eigenen Einstellungsantrag unter Geltendmachung derselben Umstände, nämlich der Beteiligtenstellung ihres Ehemannes sowie der Gemeinschaftlichkeit der Anwartschaftsrechte, berechtigt gewesen. Die Drittschuldnerin habe nämlich aus einer anderen Rechtsposition heraus und im eigenen Interesse gehandelt. Antragsgegnerin des Einstellungsantrags der Drittschuldnerin sei auch nicht die Verpflichtete, sondern die betreibende Partei gewesen. Es liege daher insofern auch keine "Parteienidentität" vor. Daher habe über den Rekurs ohne weiteres Zwischenverfahren und ohne Rücksicht auf das Fehlen der Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses des Erstgerichtes vom 21.7.1995 entschieden werden können.
Zum Einstellungsantrag der Verpflichteten im Hinblick auf die Gemeinschaftlichkeit der Anwartschaftsrechte mit Konrad W***** führte das Rekursgericht aus, gemäß § 3 Abs 1 KO seien Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung nur den Konkursgläubigern gegenüber und dies nur in Ansehung der Konkursmasse unwirksam. Der Umstand, daß über das Vermögen Konrad W*****s bei der Mitunterfertigung des Anwartschaftsvertrages das Konkursverfahren anhängig war und der Masseverwalter keine Genehmigung des Vertrages erteilt haben solle, was dahingestellt bleiben könne, schade nicht. Der Drittschuldnerin und der Verpflichteten gegenüber habe die Unterfertigung des Anwartschaftsvertrages durch Konrad W***** volle Wirksamkeit entfaltet. Da der Konkurs in der Folge aufgehoben worden sei, sei die Unterfertigung auch den seinerzeitigen Konkursgläubigern gegenüber in Wirksamkeit erwachsen. Es sei daher ohne Bedeutung, daß Konrad W***** den Anwartschaftsvertrag während des Konkursverfahrens unterfertigt habe.
Gemäß § 9 Abs 2 WEG könne das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten nur gemeinsam in Zwangsversteigerung gezogen werden. Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen Ehegatten bestehe, sei nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Miteigentumsanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. In diesem Exekutionsverfahren sei der andere Ehegatte, gegen den kein Exekutionstitel bestehe, Beteiligter. Er könne zur Wahrung seiner Rechte alle Rechtsmittel erheben, wie wenn er Verpflichteter wäre. Überdies könne er gegen die Exekution Widerspruch erhoben (§ 37 EO), wenn sich die Exekution auf die Wohnung beziehe, die ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt diene. Die sinngemäße Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf den Anwartschaftsvertrag ergebe, daß eine Exekutionsführung auch auf gemeinsame derartige Anwartschaftsrechte nur zulässig sei, wenn die Rechte des anderen Ehegatten, gegen den sich die Exekution an sich nicht richte, gewahrt bleibt. Damit dieses Ziel verfolgt werden könne, müsse schon der Exekutionsantrag und damit die Exekutionsbewilligung im Hinblick auf das Verwertungsverfahren entsprechend formuliert werden. Die der betreibenden Partei hier bewilligte Ermächtigung zur Erwirkung der Einverleibung des Alleineigentums der Verpflichteten an sämtlichen Wohnungseigentumsanteilen dieser Wohnungseinheit hätte, im Gegensatz zu § 9 Abs 2 WEG, zur Folge, daß der Erlös allein der betreibenden Partei, ein allfälliger Überschuß jedoch der Verpflichteten zuzuweisen wäre. Auf die geltend gemachte Gemeinschaftlichkeit der Anwartschaftsrechte könnte nicht weiter Bedacht genommen werden. Liege im Einzelfall keine bedarfsqualifizierte Wohnung vor, biete auch die Klagsführung nach § 37 EO in Verbindung mit § 9 Abs 1 WEG keine Abhilfe. Aber auch wenn berücksichtigt werde, daß Ehegatten in diesem Fall eine Rechtsgemeinschaft im Sinn des 16.Hauptstücks des ABGB bilden, könnte der andere Ehegatte mittels einer Klagsführung nach § 37 EO wirksam grundsätzlich wohl nur gesetzliche Teilungshindernisse (wie etwa Unzeit), nicht aber den hier relevanten Anspruch auf Ausfolgung der Hälfte des allfälligen Verwertungserlöses durchsetzen. Zusammenfassend ergebe sich die Frage, ob, inwieweit und auf welche Weise gemeinsame Ehegatten-Wohnungseigentumsanwartschaftsrechte (überhaupt) in Exekution gezogen werden können, wenn sich der Exekutionstitel nur gegen einen der Ehegatten richte.
Das Rekursgericht sei der Auffassung, daß auch Wohnungseigentumsanwartschaftsrechte nicht grundsätzlich unpfändbar seien, wenngleich die Durchsetzung auf nicht absehbare Schwierigkeiten stoßen könnte. Voraussetzung für die Bewilligung und die Zulässigkeit der Fortsetzung einer derartigen Exekution sei, daß die Verwertung nicht zu einer Ausschaltung oder Schädigung des anderen Ehegatten führe. Wie derartige Exekutionsanträge zu lauten haben, könne dahingestellt bleiben: Der Exekutionsantrag leide an einem nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel. Er enthalte nämlich auch keinen sinngemäßen Antrag auf Aufhebung der Gemeinsamkeit der Anwartschaftsrechte der Ehegatten zueinander, wie dies § 9 Abs 2 WEG vorschreibe. Die Exekution erfasse letztlich auch nicht die Anwartschaftsrechte als Ganzes, somit den gesamten künftigen gemeinsamen Miteigentumsanteil, sondern die Anteile der Verpflichteten sowie die Rechte der Verpflichteten gegenüber der Drittschuldnerin. Der Teilungsanspruch der Verpflichteten gegenüber Konrad W***** auf Aufhebung der Gemeinschaft der Anwartschaftsrechte komme aber im Exekutionsantrag und in der Exekutionsbewilligung nicht vor. Sei jedoch ersichtlich und werde aktenkundig, daß sich die Exekution zwangsläufig in die Rechtssphäre des anderen Ehegatten als Dritten bewege, werde die Fortsetzung der Exekution unzulässig, worauf - ohne Rücksicht auf die allfällige Möglichkeit einer Klagsführung nach § 37 EO - von Amts wegen Bedacht zu nehmen sei. Nach eingetretener Rechtskraft der Exekutionsbewilligung könnten, wie hier, Einstellungsanträge wegen Vorliegens von Umständen, die schon zur Zeit der Exekutionsbewilligung bestanden hätten, Erfolg haben, wenn bei deren Berücksichtigung nicht nur die Exekutionsbewilligung unzulässig gewesen sei, sondern sie auch der Fortsetzung der Exekution entgegenstehen. Da die beantragte Verwertung demnach hier erkennbar in die Vermögensrechte des anderen Ehegatten eingreife, sei die Fortsetzung der Exekution unzulässig. Sofern die diesen Ausführungen zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen zutreffen, wäre sie deshalb einzustellen (§ 39 Abs 1 Z 2 EO in Analogie).
Dennoch sei bloß auf Aufhebung zu entscheiden und nicht mit Einstellung vorzugehen, weil die Verfahrensergebnisse sachverhaltsmäßig nicht die erforderliche Gewißheit aufwiesen und das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft sei. Das Erstgericht sei nämlich davon ausgegangen, die Mitunterfertigung des Anwartschaftsvertrages durch Konrad W***** sei wegen der Konkursanhängigkeit jedenfalls unwirksam. Deshalb habe es sich mit der Beteiligtenstellung Konrad W*****s nicht weiter auseinandergesetzt und lägen auch keine eindeutigen Verfahrensergebnisse hinsichtlich des Anwartschaftsvertrages vor. Ohne Verfahrensergänzung wäre die Einstellung der Exekution durch das Rekursgericht gleichfalls mangelhaft. Es sei nämlich nur eine mangelhafte Fotokopie des Anwartschaftsvertrags vorgelegt worden, wobei das Datum der Unterfertigung durch die Drittschuldnerin nicht leserlich sei. Die betreibende Partei gehe in ihrer Äußerung vom 14.7.1995, die keineswegs als eine sachverhaltsmäßige Außerstreitstellung des Inhalts des Anwartschaftsvertrags zu werten sei, auch davon aus, daß der Anwartschaftsvertrag von Konrad W***** "nachträglich" am 3.12.1992 unterfertigt worden sei. Die Umstände betreffend den Anwartschaftsvertrag seien daher klarstellungsbedürftig. Die Vorlage einer entsprechenden Ausfertigung des Vertrags durch die Drittschuldnerin oder die Verpflichtete werde daher zu veranlassen sein.
Weiters werde Konrad W***** in das Verfahren einzubeziehen sein. Bisher sei ihm nur der angefochtene Beschluß, und dies nur im Wege der Ersatzzustellung an die Verpflichtete, zugestellt worden. Auf eine allfällige Interessenkollision, für deren Vorhandensein es allerdings keine konkreten Anhaltspunkte gebe, sei nicht Bedacht genommen worden. Jedenfalls werde Konrad W***** vom Exekutionsverfahren und von seiner Beteiligtenstellung verläßlich persönlich in Kenntnis zu setzen sein. Aus Anlaß derselben werde er befragt werden können, ob die Ehe mit der Verpflichteten (wann und wo geschlossen) aufrecht sei. Zweckmäßigerweise werde er auch über die Unterfertigung des Anwartschaftsvertrags durch die Verpflichtete und durch ihn zu befragen sein. Nach Durchführung dieser Verfahrensergänzung werde neuerlich über den Einstellungsantrag der Verpflichteten zu entscheiden sein. Sollte, wofür die Aktenlage ja eher spreche, vom Vorhandensein eines wirksamen Ehegatten-Wohnungseigentumsanwartschaftsrechts auszugehen sein, wäre die Exekution aus den angeführten Gründen einzustellen.
Zum Einstellungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 8 EO führte das Rekursgericht aus, die sofortige ("derzeitige") Abweisung dieses Antrags sei nicht gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.
Die betreibende Partei begehrt die Pfändung und Verwertung der Rechte und Ansprüche der Verpflichteten als Wohnungseigentumsbewerberin aufgrund eines Anwartschaftsvertrages. Der Umstand, daß es sich hiebei um gemeinsames Wohnungseigentum der Verpflichteten und ihres Ehegatten handle, wurde erstmals vom Wohnungseigentumsorganisator als Drittschuldner mit Einstellungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 5 EO geltend gemacht (ON 2). Demgegenüber vertritt die betreibende Partei nach wie vor die Ansicht, daß im vorliegenden Fall von der Begründung gemeinsamen Ehegattenwohnungseigentums nicht ausgegangen werden könne (Schreiben an den Drittschuldner ON 5). Diesen Standpunkt hält sie auch nach Vorlage einer Fotokopie des betreffenden Anwartschaftsvertrags (mit Schriftsatz ON 17) aufrecht.
Soweit die betreibende Partei ihre Argumentation, der Anwartschaftsvertrag sei ausschließlich mit der Verpflichteten als (alleiniger) Wohnungseigentumsbewerberin, nicht jedoch mit deren Ehegatten zustandegekommen, auf rechtliche Überlegungen im Zusammenhang mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ehegatten der Verpflichteten gründet, ist dem bereits das Rekursgericht zutreffend entgegengetreten. Aus § 3 Abs 1 Satz 2 KO, wonach Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind, folgt keine absolute, sondern eine bloß relative Unwirksamkeit derartiger Rechtshandlungen des Gemeinschuldners. So sind gemäß § 3 KO den Konkursgläubigern gegenüber alle vom Gemeinschuldner erst nach dem Tag der Konkurseröffnung abgeschlossenen Verträge rechtlich unwirksam (EvBl 1962/195). Alle vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtshandlungen, die nach § 3 KO relativ unwirksam waren, sind jedoch nach Konkursaufhebung wirksam (JBl 1966, 370; SZ 34/62 ua).
Der Umstand, daß der Ehegatte der Verpflichteten den Anwartschaftsvertrag nach Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen ohne Genehmigung des Masseverwalters unterschrieben haben sollte, ist somit nach der bereits erfolgten Aufhebung des Konkurses ohne Bedeutung. Mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vom 14.1.1994 ist eine frühere rechtliche Unwirksamkeit weggefallen. Die betreibende Partei vertritt die Rechtsmeinung, weil die Unterfertigung des Anwartschaftsvertrags durch Konrad W***** zur Zeit der Exekutionsbewilligung am 21.1.1994 noch relativ unwirksam gewesen sei, habe sie Rechte erworben, die durch die Konkursaufhebung nicht mehr beeinträchtigt werden konnten. Damit verkennt die betreibende Partei schon das Wesen der relativen Unwirksamkeit nach § 3 KO, die durch nachträgliche Genehmigung durch den Masseverwalter oder Konkursaufhebung beseitigt werden kann. Im übrigen würde daraus nicht folgen, daß nunmehr die Verpflichtete allein Wohnungseigentumsbewerberin wäre.
Eine abschließende Beurteilung, ob tatsächlich, wie von der betreibenden Partei behauptet, ein Anwartschaftsvertrag mit der Verpflichteten allein zustande gekommen ist, nahm das Rekursgericht mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht vor. Der Oberste Gerichtshof kann dieser Rechtsansicht, wonach eine Verfahrensergänzung durch das Erstgericht erforderlich ist, nicht entgegentreten. Zutreffend hat das Rekursgericht eine Bindung an den in Rechtskraft erwachsenen Beschluß, mit dem der Einstellungsantrag der Drittschuldnerin abgewiesen wurde, verneint, weil der Verpflichteten insoweit keine Parteistellung zukam.
Nach dem bisherigen Verfahrensstand liegt nur ein nach §§ 331 ff EO auf das (alleinige) Anwartschaftsrecht der Verpflichteten gerichteter Exekutionsantrag vor. Ohne entsprechende Antragstellung ist es dem Exekutionsgericht jedenfalls verwehrt, eine Exekutionsführung auf ein Anwartschaftsrecht auf den Ehegattenanteil am Mindestanteil anzunehmen, weil die Ehegatten als gemeinsame Wohnungseigentumsbewerber aus der Zusage nach § 23 WEG gesamthänderisch verknüpfte Ansprüche auf Übergabe und Übereignung samt Verschaffung des gemeinsamen Wohnungseigentums erwerben. Der Wohnungseigentumsorganisator kann nur an beide Ehegatten schuldbefreiend leisten (SZ 51/4; vgl Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 3 zu § 9 WEG). Zur Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß § 9 Abs 2 WEG bei Pfändung eines Ehegattenwohnungseigentumsanwartschaftsrechtes analog heranzuziehen ist, sodaß also bereits bei der Pfändung (und nicht erst bei der Verwertung) der Antrag auf Pfändung des Aufhebungsanspruchs gestellt werden müßte, ist vom Obersten Gerichtshof derzeit nicht Stellung zu nehmen, weil in diesem Verfahren schon mangels entsprechenden Antrags ein exekutiver Zugriff auf ein derartiges Anwartschaftsrecht nicht in Frage kommt. Bei Bestehen von Ehegattenwohnungseigentumsanwartschaftsrecht würde es sich nicht bloß um den Fall handeln, daß der Verpflichteten "nur die Hälfte der in Exekution gezogenen Anwartschaftsrechte zustehen", wie die betreibende Gläubigerin im Revisionsrekurs meint. War aber der Exekutionsantrag und dessen Bewilligung auf das alleinige Anwartschaftsrecht der verpflichteten Partei abgestellt, so könnte sich auch die Verwertung des gepfändeten Rechts nur auf ein alleiniges Anwartschaftsrecht beziehen und bewilligt werden. Der Ehegatte der verpflichteten Partei ist dann aber weder Partei noch Beteiligter des Exekutionsverfahrens.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.
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