Rechtssatz
Dass Schaden und Vorteil nicht aus demselben Ereignis entsprungen sind, schließt die Vorteilsausgleichung nicht aus, weil es genügt, wenn beide im selben Tatsachenkomplex wurzeln.
8 Ob 329/71 | OGH | 14.12.1971 |
Veröff: ZVR 1973/7 S 9 |
8 Ob 72/87 | OGH | 23.03.1988 |
Beisatz: Und somit der den Schaden verursachende Tatbestand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zu einem Vorteil des Geschädigten führt. (T1) |
1 Ob 351/97t | OGH | 24.03.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Die schadenersatzrechtliche Vorteilsausgleichung ist über Einwendung vorzunehmen, wenn Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln, das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursachte und dieser - etwa bei Ersatz des gemeinen Werts - an der beschädigten Sache selbst entstand. (T2) |
10 Ob 31/00g | OGH | 06.03.2001 |
Auch; Beis wie T2 nur: Die Vorteilsausgleichung ist vorzunehmen, wenn das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursachte. (T3) |
1 Ob 159/19t | OGH | 01.04.2020 |
Beisatz: Hier: Anlegerverfahren. (T4) |
2 Ob 70/20p | OGH | 17.09.2020 |
Beisatz wie T3<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/85 |
6 Ob 58/20b | OGH | 15.09.2020 |
Beisatz: Zeitlich und sachlich kongruente Vorteile, die durch das pflichtwidrige handeln entstehen oder wenigstens im selben Tatsachenkomplex wurzeln, sind anzurechnen, sofern die Anrechnung dem Zweck des Schadenersatzes entspricht und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führt. (T4) nunmehr (T4a)<br/>Anm: Änderung der versehentlich doppelt vergebenen Beisatznummer T4 auf T4a |
7 Ob 65/22t | OGH | 24.08.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: ARB 2009 – Frage der Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs zur Beurteilung der Erfolgsaussichten. (T5) |
10 Ob 2/23a | OGH | 25.04.2023 |
Beisatz wie T2: Hier: Der in der Nutzung des Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist, liegende Vorteil ist nach bereicherungsrechtlichen Grundätzen zu ermitteln. Es ist daher eine zeitanteilige lineare Wertminderung im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen, wodurch die Ersatzpflicht unmittelbar vermindert wird. (T6) |
7 Ob 119/23k | OGH | 30.08.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: ARB 2017 – Frage der Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs zur Beurteilung der Erfolgsaussichten. (T7) |
3 Ob 203/23h | OGH | 31.01.2024 |
Beisatz wie T2: Bei der objektiv-abstrakten Schadensberechnung sind die Voraussetzungen für eine Vorteilsanrechnung (durch die Nutzung der Sache; hier KFZ) nicht gegeben. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19711214_OGH0002_0080OB00329_7100000_002
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