OGH 1Ob113/67; 1Ob36/78; 1Ob36/79; 1Ob1/83; 1Ob4/90; 1Ob42/90; 1Ob18/92; 1Ob17/93; 1Ob39/94; 1Ob1004/96; 9ObA2300/96t; 1Ob155/97v; 1Ob373/98d; 1Ob127/99d; 1Ob151/00p; 1Ob286/03w; 1Ob70/07m; 1Ob183/11k; 1Ob56/13m; 1Ob130/13v; 1Ob148/13s; 1Ob239/13y; 1Ob211/14g; 1Ob51/15d; 1Ob82/23z; 1Ob47/24d (RS0034512)

OGH1Ob113/67; 1Ob36/78; 1Ob36/79; 1Ob1/83; 1Ob4/90; 1Ob42/90; 1Ob18/92; 1Ob17/93; 1Ob39/94; 1Ob1004/96; 9ObA2300/96t; 1Ob155/97v; 1Ob373/98d; 1Ob127/99d; 1Ob151/00p; 1Ob286/03w; 1Ob70/07m; 1Ob183/11k; 1Ob56/13m; 1Ob130/13v; 1Ob148/13s; 1Ob239/13y; 1Ob211/14g; 1Ob51/15d; 1Ob82/23z; 1Ob47/24d23.4.2024

Rechtssatz

Zur Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach dem AHG.

Effektivitätsgrundsatz — Äquivalenzgrundsatz

 

Normen

ABGB §1489 IIB
AHG §6

1 Ob 113/67OGH15.06.1967
1 Ob 36/78OGH18.04.1979
1 Ob 36/79OGH14.12.1979

Beisatz: Verjährung kann erst zu laufen beginnen, wenn der Kläger auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organes des beklagten Rechtsträgers schließen konnte. Kenntnis der Person des Schädigers ist nicht erforderlich. (T1) <br/>Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 322 = ÖBA 1980,258 (Glosse von Schinnerer) = JBl 1980,539 (größtenteils zustimmend Koziol)

1 Ob 1/83OGH09.03.1983

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 36/79; Veröff: SZ 56/36

1 Ob 4/90OGH20.06.1990
1 Ob 42/90OGH06.03.1991

Beis wie T1; Veröff: SZ 64/23 = JBl 1991,647

1 Ob 18/92OGH14.07.1992

Auch; Beis wie T1 nur: Verjährung kann erst zu laufen beginnen, wenn der Kläger auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organes des beklagten Rechtsträgers schließen konnte. (T2)

1 Ob 17/93OGH25.08.1993

Beisatz: Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und (bei der dreijährigen Verjährungsfrist) dessen Kenntnis. (T3)

1 Ob 39/94OGH27.03.1995

Beis wie T1

1 Ob 1004/96OGH11.03.1996

nur T2

9 ObA 2300/96tOGH28.05.1997

Vgl auch; Veröff: SZ 70/104

1 Ob 155/97vOGH27.01.1998

Beis wie T3; Beisatz: Die in § 6 Abs 1 AHG vorgesehene dreijährige Verjährung beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber auch schon dann vom Schaden in Kenntnis gesetzt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T4) Veröff: SZ 71/5

1 Ob 373/98dOGH23.03.1999

Beis wie T4; Veröff: SZ 72/51

1 Ob 127/99dOGH25.05.1999

nur T2; Beisatz: Neben der Kenntnis des Eintritts (der Wirksamkeit) eines Schadens. (T5)

1 Ob 151/00pOGH25.07.2000

Beis wie T1 nur: Verjährung kann erst zu laufen beginnen, wenn der Kläger auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organes des beklagten Rechtsträgers schließen konnte. (T6) <br/>Beisatz: Weiß der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. (T7)

1 Ob 286/03wOGH12.10.2004

Beis wie T7; Beisatz: Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten hat oder weiß, ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen zu können. (T8)

1 Ob 70/07mOGH14.08.2007

Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des §6 Abs1 AHG wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muss, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Es sind also die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt maßgebend; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse beziehungsweise auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an. (T9)<br/>Beisatz: Mit dem Wissen (oder Wissenmüssen), nun selbst aktiv werden zu müssen, weil weitere Klarheit in Bezug auf den Sachverhalt nicht mehr zu gewinnen ist, beginnt die Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch jedenfalls zu laufen. (T10)

1 Ob 183/11kOGH24.11.2011

Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 56/13mOGH21.05.2013

Auch; Ähnlich Beis wie T9; Beis wie T10; Veröff: SZ 2013/50

1 Ob 130/13vOGH18.07.2013

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 148/13sOGH19.09.2013

Vgl; Beis wie T9

1 Ob 239/13yOGH06.03.2014

Auch; Beis wie T9

1 Ob 211/14gOGH22.01.2015

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 51/15dOGH27.08.2015

Beis wie T4; Beis wie T9

1 Ob 82/23zOGH23.10.2023

Beisatz wie T9 nur: Nach § 6 Abs 1 Satz 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 leg cit in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Diese Frist wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben dem Schaden der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt soweit bekannt ist, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. (T11)<br/>Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Ersatzansprüche aus der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T13)<br/>Beisatz: Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten abgewiesen wurde, war weder schadensauslösend noch verjährungshemmend, weil die Antragstellung mangels gesetzlicher Grundlage aussichtslos war. (T14)

1 Ob 47/24dOGH23.04.2024

Beisatz wie T12<br/>Anm: Vgl auch RS0119570.

Dokumentnummer

JJR_19670615_OGH0002_0010OB00113_6700000_001

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