OGH 1Ob205/04k; 1Ob228/07x; 1Nc47/08i; 1Ob248/08i; 1Ob215/16y; 1Nc2/19p; 1Ob47/24d (RS0119570)

OGH1Ob205/04k; 1Ob228/07x; 1Nc47/08i; 1Ob248/08i; 1Ob215/16y; 1Nc2/19p; 1Ob47/24d23.4.2024

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat über Staatshaftungsansprüche zu entscheiden, die sich auf "legislatives Unrecht" stützen und unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind. Nur dann, wenn staatliche Vollzugsorgane tätig wurden, die die allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts hätten wirksam aufgreifen können, ist der Amtshaftungsweg zu beschreiten und die Zuständigkeit der (ordentlichen) Amtshaftungsgerichte gegeben.

Normen

AHG §1 H
B-VG Art137
JN §1 CXIXa

1 Ob 205/04kOGH15.10.2004

Veröff: SZ 2004/148

1 Ob 228/07xOGH29.01.2008

Auch; Beisatz: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, wenn Staatshaftungsansprüche aufgrund eines (angeblich) gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzesentwurfs, der nicht Gesetz wurde, geltend gemacht werden. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/16

1 Nc 47/08iOGH23.07.2008

Auch; nur: Wenn staatliche Vollzugsorgane tätig wurden, die die allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts hätten wirksam aufgreifen können, ist der Amtshaftungsweg zu beschreiten und die Zuständigkeit der (ordentlichen) Amtshaftungsgerichte gegeben. (T2)<br/>Beisatz: Für Staatshaftungsansprüche wegen Gemeinschaftsrechtsverletzungen, die der Vollziehung zurechenbar sind, besteht die Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte. (T3)

1 Ob 248/08iOGH28.01.2009
1 Ob 215/16yOGH16.03.2017

Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof erachtet sich nach Art 137 B‑VG in den Fällen des „legislativen Unrechts“ und im Fall der Staatshaftung wegen behaupteter Unionsrechtswidrigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen („höchstgerichtliches Unrecht“) für zuständig. Abgesehen von Staatshaftungsansprüchen aus höchstgerichtlichen Entscheidungen haben damit über unionsrechtswidriges Verhalten der Vollzugsorgane (Behörden, Gerichte), auch wenn dem ein Fehlverhalten des Gesetzgebers vorhergehen sollte, die ordentlichen Gerichte zu urteilen. „Administratives Unrecht“ im Sinne der vorstehenden Abgrenzung zwischen „legislativem Unrecht“ und „Vollzug“ liegt nämlich auch dann vor, wenn Vollzugsorgane tätig werden, die eine allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch den Gesetzgeber hätten aufgreifen können. (T4)<br/>Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof bejaht seine subsidiäre Zuständigkeit nach Art 137 B‑VG für die Beurteilung eines Staatshaftungsanspruchs aus einer angeblich gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung eines der drei in § 2 Abs 3 AHG genannten Höchstgerichte (also auch seiner eigenen). (T5); Veröff: SZ 2017/35

1 Nc 2/19pOGH23.01.2019

Vgl auch

1 Ob 47/24dOGH23.04.2024

vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20041015_OGH0002_0010OB00205_04K0000_001