Normen
AHG §1 H
B-VG Art137
JN §1 CXIXa
1 Ob 205/04k | OGH | 15.10.2004 |
Veröff: SZ 2004/148 |
1 Ob 228/07x | OGH | 29.01.2008 |
Auch; Beisatz: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, wenn Staatshaftungsansprüche aufgrund eines (angeblich) gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzesentwurfs, der nicht Gesetz wurde, geltend gemacht werden. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/16 |
1 Nc 47/08i | OGH | 23.07.2008 |
Auch; nur: Wenn staatliche Vollzugsorgane tätig wurden, die die allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts hätten wirksam aufgreifen können, ist der Amtshaftungsweg zu beschreiten und die Zuständigkeit der (ordentlichen) Amtshaftungsgerichte gegeben. (T2)<br/>Beisatz: Für Staatshaftungsansprüche wegen Gemeinschaftsrechtsverletzungen, die der Vollziehung zurechenbar sind, besteht die Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte. (T3) |
1 Ob 248/08i | OGH | 28.01.2009 |
1 Ob 215/16y | OGH | 16.03.2017 |
Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof erachtet sich nach Art 137 B‑VG in den Fällen des „legislativen Unrechts“ und im Fall der Staatshaftung wegen behaupteter Unionsrechtswidrigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen („höchstgerichtliches Unrecht“) für zuständig. Abgesehen von Staatshaftungsansprüchen aus höchstgerichtlichen Entscheidungen haben damit über unionsrechtswidriges Verhalten der Vollzugsorgane (Behörden, Gerichte), auch wenn dem ein Fehlverhalten des Gesetzgebers vorhergehen sollte, die ordentlichen Gerichte zu urteilen. „Administratives Unrecht“ im Sinne der vorstehenden Abgrenzung zwischen „legislativem Unrecht“ und „Vollzug“ liegt nämlich auch dann vor, wenn Vollzugsorgane tätig werden, die eine allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts durch den Gesetzgeber hätten aufgreifen können. (T4)<br/>Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof bejaht seine subsidiäre Zuständigkeit nach Art 137 B‑VG für die Beurteilung eines Staatshaftungsanspruchs aus einer angeblich gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung eines der drei in § 2 Abs 3 AHG genannten Höchstgerichte (also auch seiner eigenen). (T5); Veröff: SZ 2017/35 |
1 Nc 2/19p | OGH | 23.01.2019 |
Vgl auch |
1 Ob 47/24d | OGH | 23.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_20041015_OGH0002_0010OB00205_04K0000_001
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