Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat, liegt ein vom OGH wahrzunehmender Mangel des Berufungsverfahrens vor.
Mangelhaftigkeit — Verfahrensmangel 1. Instanz
1 Ob 77/73 | OGH | 23.05.1973 |
Beisatz: Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO. (T1) |
6 Ob 729/80 | OGH | 03.12.1980 |
Vgl auch |
5 Ob 583/81 | OGH | 02.06.1981 |
Ähnlich |
6 Ob 565/82 | OGH | 01.09.1982 |
Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 182 ZPO. (T2) |
6 Ob 539/83 | OGH | 10.05.1984 |
Auch |
2 Ob 50/95 | OGH | 29.06.1995 |
Auch; Beisatz: Hat das Berufungsgericht einen Feststellungsmangel der Entscheidung des Erstgerichtes zu Unrecht nicht wahrgenommen, kann das mit Revision geltend gemacht werden. (T3) |
6 Ob 194/05f | OGH | 16.02.2006 |
Beisatz: Dieser Leitsatz bezieht sich nicht auf den Fall, dass das Berufungsgericht einen primären Verfahrensmangel nach ausdrücklicher Prüfung verneint hat, unterläge doch andernfalls jede Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Mängelrüge der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T4) |
2 Ob 26/06x | OGH | 31.08.2006 |
Beisatz: Dazu zählt auch der Fall, dass es die Behandlung einer Mängelrüge infolge der vermeintlichen rechtlichen Unerheblichkeit des gerügten Mangels unterließ. Erweist sich die zu Grunde gelegte Rechtsansicht als unrichtig, liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens vor. (T5)<br/>Veröff: SZ 2006/122 |
2 Ob 101/07b | OGH | 15.11.2007 |
Beisatz: Hier: Ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht, das Klagsvorbringen enthalte kein ausreichendes Tatsachenvorbringen in Hinblick auf einen möglichen Verstoß der Erstbeklagten gegen § 21 Abs 1 StVO, hat das Berufungsgericht den in der Berufung gerügten Verfahrensmangel der unterlassenen Einvernahme eines Zeugen zu diesem Thema verneint. (T6) |
1 Ob 69/08s | OGH | 26.09.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hat infolge unrichtiger Annahme der Verfristung der Geltendmachung des behaupteten Verfahrensmangels die Mängelrüge inhaltlich nicht erledigt. (T7) |
2 Ob 174/13x | OGH | 19.09.2013 |
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Mangelhaftigkeit, aber keine Nichtigkeit des Verfahrens infolge Unterlassung von Zeugeneinvernahme. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19660907_OGH0002_0060OB00275_6600000_001
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