Rechtssatz
Bei Zusicherung einer nicht sofort feststellbaren Eigenschaft und diesbezüglicher Garantie für einen bestimmten Zeitraum beginnt die Gewährleistungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestattet.
5 Ob 222/70 | OGH | 11.11.1970 |
Veröff: LwBetr 1972,27 |
7 Ob 288/74 | OGH | 19.12.1974 |
Ähnlich |
7 Ob 604/82 | OGH | 14.10.1982 |
Beisatz: In Betracht kommen kann auch eine vertragliche Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, wenn der Mangel nach der Sachlage während des Laufes der Frist gar nicht hervorkommen konnte; dies muss jedoch wenigstens schlüssig durch die Einräumung einer Garantiefrist zum Ausdruck gekommen sein. (T1) <br/>Veröff: SZ 55/151 |
5 Ob 504/96 | OGH | 14.10.1997 |
Auch; Beisatz: Überlassung von Software. (T2) <br/>Veröff: SZ 70/202 |
8 Ob 33/04t | OGH | 11.11.2004 |
nur: Bei Zusicherung einer nicht sofort feststellbaren Eigenschaft beginnt die Gewährleistungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestattet. (T3)<br/>Beisatz: Verlegung des Fristbeginns durch konkludente Parteidisposition. (T4) |
4 Ob 202/16h | OGH | 20.12.2016 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine in der Zusicherung bestimmter Eigenschaften gelegene, stillschweigende Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bis zur Erkennbarkeit des Mangels kommt dann nicht in Betracht, wenn ausdrücklich eine bestimmte andere Gewährleistungsfrist vereinbart wurde. (T5) |
10 Ob 36/23a | OGH | 16.04.2024 |
Beisatz wie T5<br/>Beisatz: hier: unzulässige Abschalteinrichtung (Thermofenster). (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19660118_OGH0002_0080OB00365_6500000_001
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