OGH 3Ob180/16s

OGH3Ob180/16s13.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Braun Königstorfer Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Bründl, Rechtsanwalt in Straßwalchen, und der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Leistung und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 24. Mai 2016, GZ 22 R 45/16w‑48, womit das Urteil des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 23. November 2015, GZ 10 C 41/15g‑43, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00180.16S.1213.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei deren jeweils mit 1.175,22 EUR bestimmte Kosten der Revisionsbeantwortungen (darin enthalten jeweils 195,87 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Das Berufungsgericht wies das Begehren des Klägers auf Austausch sämtlicher Landhausdielen bzw sämtlicher beschädigter Dielen in näher bezeichneten Räumen seines Einfamilienhauses ebenso ab wie das Begehren auf Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden hafte, die durch den Austausch der Landhausdielen entstünden.

Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht nachträglich zu, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Berufungsgericht in der Beurteilung der Verfristung des geltend gemachten Gewährleistungsanspruchs ein Fehler unterlaufen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist ungeachtet dieses– den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulässigkeitsausspruchs nicht zulässig.

1. Der Beginn der – hier unstrittig zweijährigen – Verjährungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB wird nach der Rechtsprechung bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften, deren Nichtvorliegen erst in späterer Zeit erkannt wird, auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit hinausgeschoben (7 Ob 103/14v; RIS‑Justiz RS0018909; RS0018982 [T11]).

2. Ob die – tatsächlich widersprüchlichen – Feststellungen des Erstgerichts im konkreten Fall als Zusicherung einer bestimmten Lebensdauer des vom Kläger gekauften und in seinem Auftrag von einem Dritten verlegten Fußbodenbelags zu verstehen sind, muss nicht beantwortet werden:

2.1 Die Ehefrau des Klägers stellte Anfang des Jahres 2012 erstmals Schäden an dem von der Beklagten gelieferten und von der Nebenintervenientin erzeugten Fußboden fest.

2.2 Der Kläger erhob mit Klage vom 4. April 2014 zunächst (nur) das Begehren, es werde festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund der Falschberatung im März 2008 (Kaufzeitpunkt) für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden hafte, die durch das Ablösen der Deckschicht der im Haus verlegten Landhausdielen entstehen. (Erst) in der mündlichen Streitverhandlung am 20. Juli 2015 „modifizierte“ der Kläger sein Begehren dahin, dass die Beklagte schuldig sei, sämtliche Landhausdielen sowie sämtliche beschädigten Dielen im Haus auszutauschen. Das Feststellungsbegehren hielt der Kläger – unter Entfall des in der Klage enthaltenen Hinweises auf eine Falschberatung der Beklagten – aufrecht.

2.3 Nach der Rechtsprechung kann die Gewährleistungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen zwar auch durch eine Feststellungsklage gewahrt werden, wenn der Berechtigte einen bestimmten Gewährleistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen kann (RIS‑Justiz RS0018858 [T6]; 6 Ob 81/15b mwN).

2.4 Die hier zu beurteilende Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im April 2014 ist aber schon im Hinblick auf die Feststellung der Kenntnis des Mangels Anfang des Jahres 2012 verspätet. Überdies konnte die Feststellungsklage die Gewährleistungsfrist jedenfalls nicht wahren, hat der Kläger doch in seiner Klage die aufgetretenen Mängel beschrieben: Die Rechtsprechung zur Wahrung der Gewährleistungsfrist durch Einbringung einer Feststellungsklage bezieht sich aber auf Fälle, in denen ein Mangel vorliegt, dessen Ursachen bzw dessen Behebungsmöglichkeiten noch unklar sind (RIS‑Justiz RS0018858 [T6, T11, T12]; 8 Ob 66/13h; 6 Ob 81/15b). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Feststellungsbegehrens, ohne jede Konkretisierung des Mangels eine massive Ausdehnung der Gewährleistungsfrist herbeizuführen (RIS‑Justiz RS0018858 [T13]). Das gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zusätzlich zu den vom Kläger bereits in der Klage behaupteten Mängeln (hier: Ablösen der Deckschicht infolge einer ungeeigneten Verleimung der Landhausdielen) noch weitere Mängel vorliegen (6 Ob 81/15b).

2.5 Darüber hinaus wurde das in der Feststellungsklage erhobene Begehren ursprünglich ausschließlich auf eine behauptete Ersatzpflicht der Beklagten (Beratungsfehler) für zukünftige Schäden gestützt.

2.6 Auch unter Zugrundelegung, dass die Beklagte bzw ihr zuständiger Mitarbeiter dem Kläger ausdrücklich eine bestimmte Lebensdauer der Landhausdielen zusagte, ist der Gewährleistungsanspruch daher verjährt.

3. Dass die Beklagte, die lediglich Händlerin, nicht aber Produzentin der Landhausdielen ist, dem Kläger schadenersatzrechtlich nicht haftet und aus diesem Grund das auch auf Feststellung der schadenersatzrechtlichen Haftung der Beklagten gestützte Feststellungsbegehren abzuweisen ist, bezweifelt die Revision inhaltlich nicht mehr.

4. Eine dem Berufungsgericht unterlaufene, korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegt somit nicht vor. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Sowohl die Beklagte als auch die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt der Nebenintervenientin nicht, weil ihr Rechtsanwalt keine der Voraussetzungen gemäß § 15 Satz 1 RATG erfüllte.

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